Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlender Würdigung des § 30 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/89
- Datum
- 22.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen und in den Urteilsgründen darzustellen, ob gesetzlich vertypisierte Milderungsgründe (§ 30 StGB) vorliegen; das Unterlassen dieser Prüfung kann einen aufhebungsrelevanten Rechtsfehler darstellen.
Die Annahme eines minder schweren Falls setzt eine nachvollziehbare Abwägung aller maßgeblichen Umstände voraus; Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und inwieweit § 30 StGB berücksichtigt wurde.
Ist nicht ausgeschlossen, dass eine versäumte Würdigung gesetzlicher Milderungsgründe kausal für die Strafrahmenwahl geworden ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die aufhebende Entscheidung des Strafausspruchs berührt nicht zwingend den Schuldspruch oder bereits rechtsfehlerfrei getroffene Nebenfolgen, soweit die Revision diese nicht erfolgreich angegriffen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 232/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Sebastian █ aus ██, geboren am ███ 1958 in ████ (Spanien), wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. August 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt und bestimmte Gegenstände (Pistole, Bambusstock und Personenkraftwagen) eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Strafausspruch gilt, begründet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Annahme eines minder schweren Falles (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 StGB) abgelehnt. Zwar sei der Angeklagte nicht vorbestraft, habe nicht zu den Initiatoren der Verabredung gehört und auch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der verabredeten Tat ziehen sollen. Doch spreche gegen ihn, dass er ein Fahrzeug mit drei „Mittätern“ gesteuert und dabei eine geladene Schusswaffe mitgeführt habe.
Diese Ausführungen machen nicht ersichtlich, ob das Gericht bedacht hat, dass der gesetzlich „vertypte“ Milderungsgrund des § 30 StGB Anlass sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 3; BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – 3 StR 299/88). Es besteht die Besorgnis, dass dies übersehen worden ist. Auf dem bezeichneten Rechtsfehler kann der gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafausspruch – anders als bei den Mitangeklagten Frank █████ und José ██████ – beruhen.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Schuldspruch, Entziehung der Fahr-
erlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Bestimmung der Sperrfrist und Einziehungsanordnung bleiben demgemäß aufrechterhalten.
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