Aufhebung von Strafaussprüchen wegen lückenhafter Strafzumessung bei Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/89
- Datum
- 20.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung für die Verabredung zu einem Verbrechen sind neben den allgemeinen Kriterien des § 46 StGB insbesondere tatbestandsspezifische Gesichtspunkte zu würdigen, namentlich das in der Verabredung liegende Bedrohungspotential (z. B. Zahl und Entschlossenheit der Beteiligten).
Bei Verabredungen ist das Maß der „Aktivierung“ durch abredegemäßes Verhalten zu berücksichtigen; Vorbereitungshandlungen, die die Ausführung des Verbrechens ernsthaft näherbringen (z. B. Anreise zum Tatort, Mitführen von Waffen), wirken strafschärfend.
Fehlt in den Urteilsgründen die Auseinandersetzung mit sich aufdrängenden und gewichtigen strafzumessungsrelevanten Umständen, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung der Strafaussprüche rechtfertigt.
Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) bedarf einer umfassenden, am konkreten Tat- und Täterbild orientierten Begründung; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. August 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 232/89 vom 20. September 1989
in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Versuchs der Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Schäfer, Dr. ██ als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_______ in der Verhandlung, Staatsanwalt C______ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten Frank BC_____, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten José ██████████, █████ Rechtsanwalt █████████ aus ████████████ als Verteidiger des Angeklagten Sebastian █████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. August 1988, soweit es die Angeklagten Frank BC_____, José ██████████ und Sebastian █████████████ betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat im zugrunde liegenden Verfahren zwölf Angeklagte, darunter auch die Angeklagten Frank BC_____, José ██████████ und Sebastian █████████████, der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Der Letztgenannte ist darüber hinaus wegen eines tateinheitlich begangenen Waffendeliktes verurteilt worden. Bei diesen drei Angeklagten hat das Gericht auf Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist auf die bezeichneten Strafaussprüche beschränkt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Es hat Erfolg.
II.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hatten die Angeklagten Frank BC_____ und José ███████████ von der Prostituierten G., die nach Koblenz gezogen war, ein „Ablösegelder“ verlangt; sie sollte, obwohl sie bereits 5.000 DM entrichtet hatte, weitere 10.000 DM zahlen. Dies lehnte sie ab. Daraufhin riefen die beiden Angeklagten zehn Männer, zu denen auch der Angeklagte Sebastian ███████████ gehörte, zusammen. Mit ihnen verabredeten sie, gemeinsam nach Koblenz zu fahren, um dort die Prostituierte – erforderlichenfalls unter Ausschaltung einer eventuell zu ihrer Verteidigung antretenden „Schutztruppe“ – durch Androhung von Waffengewalt zur Zahlung des verlangten Betrages zu zwingen. Dieser Verabredung gemäß fuhr die Gruppe, die sich inzwischen auf dreizehn Mann erweitert hatte, am 27. Februar 1988 mit drei Personenkraftwagen von Frankfurt am Main nach Koblenz, wobei die Angeklagten Frank BC_____ und Sebastian ███████████ je eines der Fahrzeuge steuerten. In Koblenz fiel die Gruppe der Polizei auf, wurde von ihr in unmittelbarer Nähe des Fahrtziels gestellt und dadurch an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert. Bei der Durchsuchung der Fahrzeuge fanden sich zahlreiche Waffen und zur Zufügung von Verletzungen geeignete Gegenstände, darunter – im Besitz des Angeklagten Sebastian ███████████ – eine durchgeladene Pistole des Kalibers 45 und ein halbmeterlanger, präparierter Bambusstock.
Was die Strafzumessung betrifft, so hat das Landgericht bei den drei Angeklagten zunächst die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint, weil den strafmildernden Umständen gegenüberstehe, dass - Frank BC_____ und José ███████████ die Initiatoren der Verabredung gewesen seien und ihnen der unmittelbare wirtschaftliche Vorteil aus der Tat habe zufließen sollen; - Sebastian ███████████ ein Fahrzeug mit drei Mittätern nach Koblenz gesteuert, damit einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und eine geladene Schusswaffe bei sich geführt habe.
Das Landgericht hat sodann den Regelstrafrahmen gemäß den §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten) und jeweils auf die sich danach ergebende Mindeststrafe erkannt. Die Urteilsbegründung führt eine Reihe von Strafmilderungsgründen auf. Als straferschwerend ist gewertet worden - bei allen Angeklagten: die Höhe des erstrebten Geldbetrags; - bei Frank BC_____ und José ███████████ darüber hinaus: dass von ihnen der Anstoß zur Verabredung ausging und sie die eigentlichen Nutznießer des Unternehmens sein sollten; - ebenfalls bei Frank BC_____, aber auch bei Sebastian █████████████: dass sie je eines der Kraftfahrzeuge lenkten; - bei Sebastian ███████████ zusätzlich: der tateinheitlich begangene Verstoß gegen das Waffengesetz.
Weitere Straferschwerungsgründe führen die Urteilsgründe nicht an.
III.
Die Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafzumessung ist zwar – wie der Bundesgerichtshof immer wieder betont hat – Sache des Tatrichters und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts. Doch steht außer Frage, dass sich diese Kontrolle auf Rechtsfehler bezieht. Rechtsfehlerhaft aber ist eine Strafzumessung unter anderem dann, wenn die in den Urteilsgründen hierzu enthaltenen Ausführungen die Besorgnis rechtfertigen, dass der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe gewichtige, sich aufdrängende Strafzumessungsgründe außer Acht gelassen hat. So verhält es sich hier.
1. Bei der Bemessung der Strafe für die Verabredung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 StGB) müssen – neben dem Gewicht der verabredeten Tat und den sonst allgemein zu beachtenden Kriterien (§ 46 StGB) – vor allem zwei „tatbestandsspezifische“ Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die sowohl für den Grad der objektiven Rechtsgutgefährdung als auch für die subjektiv aufgewendete kriminelle Energie des Täters (den bei der Tat aufgewendeten Willen, § 46 Abs. 2 StGB) bestimmend sind. Zum einen ist dies die Beschaffenheit der Verabredung selbst, insbesondere das in ihr enthaltene Bedrohungspotential, dessen Stärke wesentlich von der Zahl der daran Beteiligten (aber auch vom Grad ihrer Entschlossenheit und der Festigkeit der zwischen ihnen hergestellten Bindungen) abhängt. Zum anderen ist das Ausmaß wesentlich, in dem die Verabredung bereits durch abredegemäßes Verhalten der Beteiligten „aktiviert“ worden ist. Bei der Bemessung der Strafe für eine Verabredung muss berücksichtigt werden, ob und in welcher Weise die Beteiligten sie schon ins Werk gesetzt hatten und wie nahe die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Ausführungshandlungen (die sich im Blick auf das verabredete Verbrechen als Vorbereitungshandlungen darstellen) dem Stadium des Tatbeginns gekommen waren.
2. Diese – erörterungsbedürftigen – Gesichtspunkte haben im vorliegenden Falle keine Beachtung gefunden. So ist unberücksichtigt geblieben, dass an der Verabredung hier von Anfang an zwölf, später sogar dreizehn Männer beteiligt waren, was für das Ausmaß der damit geschaffenen Bedrohung des Rechtsfriedens von erheblicher Bedeutung sein musste. Auch hat das Landgericht nicht gewertet, dass die Verabredung schon weitgehend ins Werk gesetzt worden war und die abredegemäßen Handlungen den Beginn des geplanten Verbrechens in greifbare Nähe gerückt hatten; die Beteiligten hatten – verteilt auf drei Personenkraftwagen und ausgerüstet mit einer Vielzahl von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen – bereits die nicht unerhebliche Anreisestrecke zurückgelegt und den ins Auge gefassten Tatort nahezu erreicht, bevor sie von der Polizei an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert wurden.
Diese Umstände, die das Bild der hier in Rede stehenden Tat wesentlich prägen und deren straferschwerende Berücksichtigung sich dem Gericht daher aufdrängen musste, haben in den Strafzumessungserwägungen des Urteils keine Bewertung erfahren. Dass sie außer Betracht geblieben sind, stellt sich als Lücke und damit als Rechtsfehler dar.
Demgemäß sind die hiervon betroffenen Strafaussprüche aufzuheben.
3. Sollte das neu entscheidende Tatgericht auch unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte wiederum auf Strafen erkennen, deren Höhe eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung noch zulässt, so wird die Frage des Vorliegens besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) eingehender, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, zu erörtern sein. Die vom Landgericht gegebene Begründung beschränkt sich darauf, besondere Umstände seien darin zu sehen, dass (dies soll ersichtlich für alle drei Angeklagten gelten) die Prostituierte G. „das Verlangen einer Ablösesumme als in ihrem Metier übliches Verhalten qualifizierte“ und der Angeklagte Sebastian ███████████ „nicht unmittelbar an der geforderten Summe beteiligt werden“ sollte. Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu stellen sind.
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
| Theune | Schäfer |