Revision verworfen: Keine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/82
- Datum
- 02.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung ist eine Gesamtwürdigung von Blutalkoholkonzentration, äußerem Verhalten bei der Tatausführung und medizinischen Gutachten erforderlich.
Eine erhebliche Enthemmung durch Alkohol führt nicht automatisch zur Annahme verminderter oder aufgehobener Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.
Nachträglich beobachtete Umstände (z. B. Bewegungsunfähigkeit nach einem Sturz) müssen in die Gesamtwürdigung eingeordnet werden und begründen allein keine fehlerhafte Schuldfähigkeitswürdigung.
Die Revision ist nur bei einem den Angeklagten belastenden Rechtsfehler begründet; eine umfassend begründete und nachvollziehbare Würdigung der Strafkammer ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1. Juli 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Friseur Walter ███ aus ██████, geboren am ███████ 1945 in █████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mezger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemeyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juli 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 21 StGB verneint, nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, hat die Kammer seiner „beträchtlichen Alkoholisierung“ mit Recht besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die eingehenden Erörterungen, in denen sie – unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens – zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei infolge des genossenen Alkohols zwar erheblich enthemmt, in seiner Steuerungsfähigkeit jedoch nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt gewesen, dass er unter den Voraussetzungen des § 21 StGB handelte, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind umfassend und setzen sich mit der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration ebenso auseinander wie mit dem äußeren Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung. Wohl erwähnt die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auch den Umstand, dass die herbeigerufene Polizei den Angeklagten bewegungslos in der Vitrine vorfand, in die er eingestiegen war. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Angesichts der sorgfältigen Gesamtwürdigung kann ausgeschlossen werden, dass
die Kammer diesen von ihr selbst festgestellten Umstand bei der Prüfung des § 21 StGB übersehen hat. Sie war zu entsprechenden Ausführungen auch nicht gedrängt: nach den Feststellungen blieb der Angeklagte bewegungslos erst liegen, nachdem er „sich zwischen Schnüren und Ausstellungsstücken verstrickt“ hatte und zu Fall gekommen war (UA S. 10); zuvor hatte er über einen längeren Zeitraum hinweg seinen Plan umsichtig, sich vor allem wiederholt gegen mögliche Beobachter absichernd, ins Werk gesetzt und auch bereits einen Teil des Diebesgutes so weggeschafft und verwahrt, dass er später nicht mehr gefunden werden konnte. Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit, dass die Bewegungslosigkeit des Angeklagten eine Folge nicht seines Sturzes, sondern seiner Alkoholisierung war, so fern, dass die Kammer sie im Rahmen ihrer Würdigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht besonders hervorheben musste.
| Meyer | Mezger | Maier | |||
| Müller | Niemeyer |