Revision: Milderungsanwendung bei Wegfall zusätzlicher Geldstrafe – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/75
- Datum
- 26.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein milderes Gesetz ist nach § 2 Abs. 3 StGB auf noch nicht abschließend entschiedene Fälle anzuwenden.
Entscheidende Änderungen in der Abgabenordnung, die die Pflicht zur Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe beseitigen, schließen die Verhängung einer solchen Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB aus.
Führt die Anwendung des milderen Rechts zu einer Beeinträchtigung des verhängten Strafmaßes, ist das hiervon betroffene Urteilsteil aufzuheben und die Sache an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat kann die Urteilsaussprache ergänzen, sofern die Ergänzung rechtlich zulässig und entscheidungsgemäß ist (z. B. Anordnung von Nebenfolgen wie Fahrerlaubnisentzug).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 232/75 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Siegfried ████████ aus ████, geboren am █████ in ████, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrzeugschlosser Manfred H██ aus ███, geboren am ████ 1944 in ███,
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juli 1974, soweit es sie betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Urteilsaussprache wird dahin ergänzt, dass dem Angeklagten ██ die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Diebstahls in einem schweren Fall zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt. Die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen und die aus diesen gebildeten Gesamtgeldstrafen für die Fälle der Steuerhinterziehung können auf die Sachrüge nicht bestehen bleiben, weil § 392 AO in der Fassung des Art. 161 Nr. 2 EGStGB seit 1. Januar 1975 Geldstrafe nicht mehr zwingend neben Freiheitsstrafe vorschreibt und zusätzliche Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden darf. Das Urteil muss wegen dieser Milderung nach § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354a StPO insoweit aufgehoben werden. Im Übrigen hat seine Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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