Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtanwendung des §226 StGB — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 232/72
Datum
09.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichterwendung des §226 StGB nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Schwurgericht habe die Wucht des Bauchschlags, das vorherige Würgen und die Kenntnis der Einnahme von Schlafmitteln nicht hinreichend gewürdigt. Ein Vergleich mit Boxschlägen sei unzutreffend; die Voraussehbarkeit des Todeserfolgs bedarf erneuter Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §226 StGB ist zu erörtern, ob der zugefügte Schlag mit einer "ganz außergewöhnlichen Wucht" geführt wurde; pauschale Vergleiche mit sporttypischen Schlägen genügen nicht.

2

Schläge unterhalb des Bauchnabels und solche, die mit der bloßen Faust geführt werden, sind wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit nicht mit zulässigen Boxschlägen vergleichbar.

3

Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit eines tödlichen Erfolgs sind alle tatbestandlich relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere vorausgegangenes Würgen und die Kenntnis von Eingriffen in die Widerstandskraft des Opfers (z. B. Einnahme von Schlafmitteln).

4

Unterbleibt eine umfassende Würdigung dieser Umstände in der Urteilsbegründung, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und rechtlichen Bewertung.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach, 8. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 232/72 URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den amerikanischen Soldaten SSG Bennie F. aus █, geboren am ██ ████ in █████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Schauenburg als ███████████ Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████ ███ █████, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bad Kreuznach vom 8. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, einen amerikanischen Soldaten, wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach seinen Feststellungen versetzte der Angeklagte seiner deutschen Freundin Johanna █████ am 20. Juni 1971 im Laufe einer heftigen Auseinandersetzung kräftige Faustschläge in das Gesicht und in den Bauch und würgte sie am Halse. Wie er wusste, hatte sie zuvor in Verzweiflung darüber, dass er sich von ihr abgewandt hatte, Schlafmittel zu sich genommen. Eine durch den mit großer Wucht geführten Faustschlag in den Bauch verursachte Zerreißung des Magens führte im Zusammenwirken mit dem Würgen und der Einnahme der Schlaftabletten zum Tode des Opfers.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Nichtanwendung des § 226 StGB rügt, führt zum Erfolg.

Das Schwurgericht stellt fest, dass der Faustschlag in den Bauch, der die Hauptursache für den Eintritt des Todes gewesen sei, nicht mit „ganz außergewöhnlicher Wucht“ geführt worden sein müsse (UA S. 15/16). Vielmehr könne je nach der Stellung, in der er das Opfer getroffen habe, ein „nur kräftiger Schlag“ genügt haben. Es sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, dass ein solcher Schlag zu einer Magenzerreißung und letztlich zum Tode führen könne, zumal der Schlag auf den Magen beim Boxen ein angestrebt Ziel sei, den Gegner k.o. zu schlagen.

Diese Ausführungen lassen die erforderliche umfassende Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen; zum Teil stehen sie in Widerspruch zu ihm.

1. Wenn das Schwurgericht den Schlag des Angeklagten mit Schlägen vergleicht, die bei einem Boxkampf geführt werden, so lässt es außer acht, dass Frau ██ ████ den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, denen es sich auf Grund eigener Überzeugung angeschlossen hat, durch einen „mit großer Wucht geführten Schlag unterhalb des Bauchnabels“ getroffen worden ist (UA S. 14, 16). Schläge unterhalb des Bauchnabels entsprechen nicht den Regeln des Boxsports, sie sind vielmehr, was allgemein und sicherlich auch dem Angeklagten bekannt ist, gerade wegen ihrer Gefährlichkeit verboten und führen zur Disqualifizierung des Boxers, der sich ihrer bedient. Schon deshalb sind die Erwägungen des Schwurgerichts verfehlt. Sie sind es auch deshalb, weil bei Boxveranstaltungen nicht mit der bloßen Faust gekämpft wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1960 – 2 StR 193/60 –).

2. Außerdem lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Schwurgericht bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todeserfolges die weiteren Umstände berücksichtigt hat, die den Tod mit herbeigeführt haben. Es lässt in diesem Zusammenhang unerörtert, dass der Angeklagte Frau █████ schon vorher erheblich gewürgt hatte. Diese Misshandlung war so kräftig, dass ein akuter Sauerstoffmangel entstand, der bei der Leichenöffnung nachgewiesen werden konnte (UA S. 14). Ferner erörtert das Schwurgericht nicht, dass das Opfer vor den Misshandlungen Schlaftabletten zu sich genommen hatte und dass der Angeklagte dies wusste (UA S. 3). Es hätte prüfen müssen, ob dem Angeklagten nicht auch daraus ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des Todeserfolges zu machen ist, dass er seine schweren Misshandlungen gegen einen durch Schlafmittel in seiner Widerstandskraft geschwächten Körper richtete (vgl. für den Fall, dass die körperliche Verfassung des Opfers durch Alkohol beeinträchtigt war, BGH NJW 1972, 217).

Das Urteil unterliegt nach alledem der Aufhebung.

WillmsSchumacherSchauenburg
KirchhofBaumgarten
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