Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Gesundheitsaufklärung (Sicherungsverwahrung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 232/65
Datum
21.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Bonn, das ihn wegen räuberischen Diebstahls u. gefährlicher Körperverletzung verurteilte und Sicherungsverwahrung anordnete. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht trotz gewichtiger Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung keine Beweiserhebung zum Gesundheitszustand und dessen künftiger Entwicklung veranlasst hatte. Die Aufklärungsfehler betreffen sowohl die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung als auch die Strafzumessung. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Anhaltspunkte für eine schwere körperliche Erkrankung des Angeklagten verpflichten das Gericht zur weiteren Beweiserhebung über den Gesundheitszustand und dessen voraussichtliche Entwicklung, insbesondere durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens.

2

Unterlässt das Gericht die erforderliche Aufklärung des Gesundheitszustandes trotz konkreter Anhaltspunkte, verletzt es seine Aufklärungspflicht; dies macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

3

Die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes kann sowohl für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung als auch für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung sein; entsprechende Feststellungen sind durch Beweiserhebung zu stützen.

4

Bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht die Auffassung maßgeblich, dass sie nur dann zu versagen sei, wenn mit Wahrscheinlichkeit eine Besserung zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Johann Fiubert K ██ ███ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, ███████ am ██████ 1930 in EC wegen räuberischen Diebstahls wegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Dotterweich Bundesrichter Dr. █ als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als ███████████ Richter,

Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Dezember 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, sowie die Sicherungsverwahrung angordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt.

Zum Schuldspruch, den die Revision allein mit der Sachrüge angreift, begegnet das Urteil keinen Bedenken. Im Strafausspruch ist es hingegen auf Grund der Verfahrensrüge aufzuheben.

Mit Recht sieht die Revision eine Verletzung der dem Landgericht obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass es — von dem für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgesehen — erheblichen körperlichen Befund des Angeklagten nicht auch dessen Gesundheitszustand im Übrigen zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht und dabei insbesondere geklärt hat, welche Entwicklung das körperliche Befinden in der Zukunft nehmen und wie sich die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe auf die gesundheitliche Verfassung voraussichtlich auswirken wird.

Zu einer Beweiserhebung hier über bestand für die Strafkammer Anlass, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Angeklagte Ende Februar 1964 aus der Strafhaft — er verbüßte damals gegen ihn an eine am 2. Februar 1962 erkannte Zuchthausstrafe von sechs Jahren wegen Vollzugsuntauglichkeit entlassen wurde mit der

Auflage, sich einer Operation zu unterziehen, und dass er daraufhin mehrere Monate in einem Krankenhaus stationär behandelt worden ist. Diese Tatsachen sind ein gewichtiges Anzeichen dafür, dass er an einer schwereren Krankheit leidet, deren Auswirkungen, wie die Revision zutreffend geltend macht, vor allem für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein können, ob nach der Strafverbüßung die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch erfordert. Dazu einen medizinischen Sachverständigen zu hören, lag deshalb nahe, als der von der Strafkammer zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestellte und auch in der Hauptverhandlung vernommene Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Gierlich in seinem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten den Angeklagten als körperlich krank bezeichnet, wobei er mehrere Krankheitserscheinungen, die sich bemerkbar machen, anführt und insbesondere auf das Vorliegen des sog. Boeck’schen Sarkoids, einer von Bindegewebe ausgehenden geschwulstartigen Neubildung hinweist, die, wie er sagt, gelegentlich bösartigen Charakter annehmen kann.

Dass Dr. Gierlich auch hierzu in der Hauptverhandlung gutachtlich geäußert hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Abschnitt der Urteilsgründe, in dem die Stellungnahme Dr. Gierlichs wiedergegeben ist, enthält nur Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten; über dessen Gesundheitszustand im Übrigen ist weder dort noch an einer anderen Stelle des Urteils etwas Näheres gesagt. Sonach muss angenommen werden, dass insoweit weder die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Angeklagten noch deren weitere Entwicklung Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind. Dass die Revision das Beweismittel, dessen sich nach ihrer Ansicht die Strafkammer

hatte bedienen müssen, nicht ausdrücklich benannt hat, ist hier unschädlich, weil als solches nur die Einholung eines ärztlichen Gutachtens in Betracht kommen kann.

Die Aufklärungsrüge hat daher Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch, da die nachzuholende Überprüfung des Gesundheitszustandes des Angeklagten sowohl für die Beurteilung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung als auch für die Bemessung der Freiheitsstrafe von Bedeutung sein kann.

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sei im Übrigen noch bemerkt, dass die dafür im Urteil gegebene Begründung den Anschein erweckt, als ob die Strafkammer ihrer Entscheidung die zuletzt vom Reichsgericht vertretene Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sei nur dann abzusehen, wenn eine Besserung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Dieser Rechtsansicht hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (vgl. BGH JZ 1953, 675).

DotterweichKirchhofMeyer
ScharpenseelHenning
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