Revision aufgehoben: Abgrenzung unzüchtige Handlung / tätliche Beleidigung (§176, §185 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/60
- Datum
- 22.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Handlung im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt eine gewisse, über bloße Zudringlichkeit hinausgehende gröbere Erheblichkeit voraus; nicht jede handgreifliche Annäherung fällt hierunter.
Bei der Bewertung, ob eine Handlung unzüchtig ist, ist nicht allein das äußere Erscheinungsbild maßgebend; der Eindruck für einen objektiven Beobachter ist zu berücksichtigen, wobei die wollüstige Gesinnung des Täters allein nicht jede Berührung in eine unzüchtige Handlung verwandelt.
Ergeben die Feststellungen Hinweise darauf, dass der Täter die Vornahme einer objektiv unzüchtigen Handlung beabsichtigte, ist über einen möglichen Versuch (§§176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB) zu entscheiden; unklare Tatsachenfeststellungen erfordern Zurückverweisung zur Ergänzung der Beweiswürdigung.
Ist die erforderliche Erheblichkeit für eine unzüchtige Handlung nicht dargetan, kann das Verhalten gegebenenfalls den Tatbestand der tätlichen Beleidigung (§185 StGB) erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Jugendkammer – Bremerhaven –, 9. März 1960
Rubrum
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███ aus ██ █████, geboren am ███ ███ ███████, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Botterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, DI als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Jugendkammer – Bremerhaven – vom 9. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision macht geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewandt worden sei. Sie führt zum Erfolg.
Der Angeklagte hatte die 11-jährige Heide █████ aufgefordert, ihm Milch zu holen und zuvor in den Keller zu kommen, damit er ihr zeigen könne, wohin sie die Milch stellen solle. Dort gab er ihr 50 Pfennige für die Milch, zog sie an sich, umfasste sie mit beiden Armen, drückte sie fest an sich und küsste sie auf den Mund. Als Heide sich wehrte und ihn aufforderte, sie loszulassen, ließ er „nach einer Weile“ von dem Mädchen ab, das danach die Milch besorgte und mit dem Wechselgeld an den angewiesenen Platz legte.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das Mädchen in wollüstiger Absicht an sich gedrückt und geküsst hat. Das allein rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Was der Angeklagte getan hat, erfüllt nicht den Begriff der unzüchtigen Handlung. Denn nicht jede handgreifliche Zudringlichkeit, mag diese auch auf Sinnenlust beruhen oder abzielen, ist schon unzüchtig im Sinne der genannten Vorschrift (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 166, 167; BGH NJW 1954, 120). Zwar darf nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild des Verhaltens abgestellt werden, weil es maßgebend auf den Eindruck für einen Beobachter ankommt, dem auch die Gesinnung und Willensrichtung des Täters bekannt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes äußere Verhalten durch die wollüstige Absicht zu einer unzüchtigen Handlung werden könnte; vielmehr ist eine Handlung von einer gewissen, schon gröberen Erheblichkeit erforderlich. In dieser Richtung ist nichts festgestellt, ob der Angeklagte das Kind, etwa in einer Weise an sich gedrückt hat, dass dessen Körper in enge Berührung mit seinem Geschlechtsteil gekommen ist oder ob er etwa dem Kind einen Zungenkuss gegeben hat. Darüber sagt das Urteil nichts. Nach den bisherigen Feststellungen handelt es sich jedenfalls nur um eine Zudringlichkeit, der die Bedeutung einer unzüchtigen Handlung selbst dann fehlt, wenn ihr eine wollüstige Erregung zugrunde lag.
Das bisher festgestellte Verhalten erfüllt nur den Tatbestand der tätlichen Beleidigung. Indem der Angeklagte dem ihm fremden, jedenfalls nicht näher bekannten Kinde zumutete, sich von ihm eng an seinen Körper drücken und auf den Mund küssen zu lassen, bekundete er Missachtung im Sinne des § 185 StGB. Dessen war sich der Angeklagte, auch wenn er das Kind für nur etwa 9 ½ Jahre alt hielt, nach den sich aus dem Urteil ergebenden Umständen bewusst. Obwohl der erforderliche Strafantrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, kann der Senat jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Beweiswürdigung der Strafkammer enthält nämlich die Erwägung, es müsse allein dem energischen Widerstand des Mädchens zugeschrieben werden, dass es nicht zu einer „weiteren unzüchtigen Handlung“ gekommen sei. Hiernach scheint das Landgericht davon auszugehen, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, weiter zu gehen als das Kind zu küssen. Sollte dies der Fall gewesen sein und sollte das Landgericht feststellen, dass der Angeklagte die Vornahme einer objektiv unzüchtigen Handlung beabsichtigte, so wäre er möglicherweise – sofern nicht die Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vorliegen – des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 StGB schuldig.
| Baldus | Botterweich | Scharpenseel | Dro. | ||||
| Busch | Dr. | Schalscha |