Revision: Aufhebung wegen Mitwirkung nicht gesetzlich einberufenen Schöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/56
- Datum
- 15.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines nicht gesetzlich einberufenen Schöffen stellt einen absoluten Revisionsgrund dar; bei Vorliegen dieses Mangels ist das Urteil nach §338 Nr.1 StPO aufzuheben.
Ein in der Liste der Hilfsschöffen verzeichneter Angestellter ist nicht automatisch der nach §49 Abs.1 GVG einzuberufende Schöffe; vorangehende Hilfsschöffen müssen zuvor einberufen worden sein.
Die Ausnahmevorschrift des §49 Abs.2 GVG ist restriktiv zu prüfen; fehlt ihre Voraussetzung, bleibt die Bestellung des Ersatzschöffen rechtswidrig.
Ergeben sich absolute Verfahrensmängel, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen; auf zusätzliche Sachrügen braucht nicht eingegangen zu werden.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 16. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den früheren Verwaltungsangestellten Richard D., geboren am ███████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2.) den Stadtkämmerer █████, geboren am █████ in █████,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 16. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden wegen schwerer Amtsunterschlagung in
a) █ zu Zuchthaus, █████ mit Untreue zu vier Jahren █████, Geldstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) Balzer wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen sowie wegen eines weiteren Falls der Untreue zu einem Jahr Gefängnis und drei Geldstrafen.
Beide haben Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge greift durch.
Nachdem für die Hauptverhandlung der Studienrat Wolfgang K. aus ████████ als einer der Schöffen geladen und als verhindert ████████████ worden war, ließ der Vorsitzende am 12. März 1956 für die am 15. März beginnende Hauptverhandlung den in der Liste der Hilfsschöffen unter Nr. 67 verzeichneten Angestellten Karl R. aus ███████ laden, der an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat. Rolf R. war nicht der nach § 49 Abs. 1 GVG einzuberufende Schöffe; denn nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden waren nicht alle ihm in der Liste vorgehenden Hilfsschöffen im laufenden Geschäftsjahr bereits einberufen worden. Der Ausnahmefall des § 49 Abs. 2 GVG war nicht gegeben. Rolf R. war daher nicht der gesetzliche Richter (BGHSt 5, 73). Hiernach ist wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO auf Grund der zutreffenden Rüge beider Angeklagten das angefochtene Urteil aufzuheben.
Eines Eingehens auf die nicht näher begründete Sachrüge bedarf es nicht.
| Werner | Baldus | Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner | Dr. |