Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch auf versuchte Notzucht berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (2. Strafsenat)
Aktenzeichen
2 StR 232/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter Notzucht und zugleich Nötigung zur Unzucht verurteilt. Die Revision rügte mangelhafte Aufklärung und Rechtsanwendungsfehler; sie wurde verworfen. Der BGH erkannte, dass die unzüchtigen Handlungen der Vorbereitung der Notzucht dienten und berichtigt den Schuldspruch auf versuchte Notzucht (§§177, 43 StGB) ohne Änderung des Strafmaßes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) besteht Gesetzeseinheit, wenn die unzüchtige Handlung ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung der Notzucht dient.

2

Tateinheit nach § 73 StGB liegt nur vor, wenn mehrere Einzelbetätigungen vorliegen, von denen einzelne jeweils nur den Tatbestand der (versuchten) Notzucht bzw. der Nötigung zur Unzucht erfüllen.

3

Eine Aufklärungsrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben und damit zulässig, wenn sie die behaupteten übergangenen Erkenntnisquellen oder Entscheidungserheblichkeiten substantiiert darlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Offensichtliche rechtliche Fehler im Schuldspruch kann das Revisionsgericht nach § 354 StPO berichtigen, sofern das Strafmaß hierdurch nicht offensichtlich beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 16. März 1953

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den █████████████ Alfred Johann ██, geboren ██ 1910 in ██, wegen „versuchter Notzucht",

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ███ als █████████, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. März 1953 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 177, 43 StGB schuldig ist; im Urteilssatz werden daher folgende Worte gestrichen: „Zugleich (wegen) Nötigung zur Unzucht" sowie „176 Abs. 1 Ziff. 1" und „73".

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen versuchter Notzucht zugleich Nötigung zur Unzucht – Verbrechen nach §§ 177, 43, 176 Abs. 1 Ziff. 1, 73 StGB i. V. m. mit § 51 Abs. 2 StGB" verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Die Angriffe, die die Revision gegen die Verurteilung erhebt, gehen offensichtlich fehl. Die Rüge, das Landgericht habe „die Motive" aufklären müssen, aus denen die Frau ████ die Anzeige erst zwei Monate nach dem Vorfall erstattet habe, ist als Aufklärungsrüge nicht ordnungsmäßig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben (BGHSt 2, 168). Der Lebenserfahrung, wie die Revision ferner meint, widersprechen die eingehenden Feststellungen, die die Strafkammer über den äußeren Tathergang getroffen hat, nicht.

Ebenso ist der innere Tatbestand der angewandten █████████████████ rechtlich einwandfrei nachgewiesen.

Allerdings ist die Frau ███, wie das angefochtene Urteil bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hervorhebt, mit ihm in seinem Lkw nach ██ gefahren und hat dort in der Gastwirtschaft seine Vertraulichkeiten geduldet. Als der Angeklagte aber dann auf der Rückfahrt mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, hat sie sich nach den Feststellungen diesem Ansinnen gegenüber entschlossen geweigert, sich dann gegen seine brutalen Angriffe fast eine Stunde lang laut um Hilfe schreiend verzweifelt zur Wehr gesetzt. Bei diesem Tatverlauf kann es nicht zweifelhaft sein, dass der ██████████ die Ernstlichkeit des Widerstandes der Frau erkannt, gegen sie also vorsätzlich Gewalt angewandt, um sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, sowie vorsätzlich unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.

2. Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme der Strafkammer, dass zwischen dem Verbrechen der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und dem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Tateinheit (§ 73 StGB) gegeben sei.

Zwischen diesen Verbrechen kann Tateinheit nur vorliegen, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand der (versuchten) Notzucht, ein anderer nur den der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen erfüllt (BGHSt 1, 152). Soll die Unzuchtshandlung nur die Schlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen, so besteht zwischen den beiden Strafvorschriften Gesetzeseinheit. So war der Sachverhalt hier beschaffen. Der Griff an den Geschlechtsteil der Frau, in dem die Strafkammer eine mit Gewalt vorgenommene unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen hat, sollte ersichtlich nicht für sich allein seiner geschlechtlichen Sinnenlust dienen oder selbständig auf den Geschlechtstrieb seines Opfers einwirken.

Der Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Den Schuldspruch konnte der Senat gemäß § 354 StPO berichtigen. Das Strafmaß ist durch den Mangel offensichtlich nicht beeinflusst worden.

Zwar lässt das Urteil nicht erkennen, welcher Strafvorschrift die Strafkammer die ausgeworfene Strafe von vier Monaten Gefängnis entnommen hat. Dies ist jedoch unschädlich. Hat die Strafkammer rechtsirrig (BGHSt a. a. O. S. 154) die Strafe aus dem § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB als der nach ihrer Auffassung schwereren Strafbestimmung geschöpft, so war der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Aber auch wenn sie die Strafe den §§ 177, 43 StGB entnommen und hierbei strafschärfend verwertet haben sollte, dass der Angeklagte gewaltsam unzüchtige Handlungen an seinem Opfer vorgenommen hat, so war die Strafzumessung deshalb allein nicht rechtlich fehlerhaft. Denn zur Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte zugleich ein Verbrechen der Nötigung zur Unzucht begangen hat, wäre die Strafkammer auch dann berechtigt gewesen, wenn sie ihn nur wegen versuchter Notzucht verurteilt hätte (BGHSt a. a. O. S. 155).

Der Rechtsfehler im Schuldspruch könnte daher das Strafmaß nur dann zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben, wenn die Strafkammer – rechtsirrig – angenommen haben sollte, sie müsse die Strafe mit Rücksicht auf die zugleich verwirklichte Nötigung zur Unzucht erhöhen. Diese Möglichkeit liegt jedoch, zumal die ausgeworfene Strafe sich an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens hält, so fern, dass sie als ausgeschlossen angesehen werden muss.

MoerickeDr. LudwigWillms
Dr. WernerMaaß
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