Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei sexuellem Missbrauch von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/96
- Datum
- 10.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unmittelbarem engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang von Tathandlungen liegt eine natürliche Handlungseinheit (Tateinheit) vor.
Die Anwesenheit eines weiteren Kindes bei den sexuellen Handlungen spricht für die Annahme der Tateinheit und ist im Zusammenhang mit § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen die geänderte Bewertung anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO).
Eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses, die zu einem Wegfall einer Einzelstrafe führt, berührt nicht zwingend den Unrechts‑ und Schuldgehalt und rechtfertigt keine Änderung der Gesamtstrafe, sofern nicht anzunehmen ist, das Landgericht hätte bei zutreffender Rechtsauffassung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 231/96 vom 10. Juli 1996 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ ██ 1966 in ███, Wolfgang Leonhard ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 10. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 1995 dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer hat hinsichtlich der an einem Freitagabend im Frühjahr des Jahres 1993 begangenen Taten (Fälle 1 und 2 der Anklage) Tatmehrheit angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Auf Grund des unmittelbaren engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH Beschluss vom 11. Mai 1995 – 4 StR 245/95), zumal bei den sexuellen Handlungen das jeweils andere Kind mit anwesend war (vgl. § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).
Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können (§ 265 StPO). Die für den Fall 2 ausgesprochene Einzelstrafe entfällt. Die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflusst den Unrechtsund Schuldgehalt des Geschehens aber nicht. Die Gesamtstrafe kann deshalb bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Niemöller | Athing |