Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei sexuellem Missbrauch – Schuldspruch auf vier Fälle geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/96
- Datum
- 10.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unmittelbarem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mehrerer sexueller Handlungen und der Anwesenheit des jeweils anderen Opfers liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit vor.
Die Annahme von Tatmehrheit ist rechtsfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit erfüllt sind; der Schuldspruch ist entsprechend zu korrigieren.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch selbst ändern, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO).
Eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses begründet keinen Revisionsgrund hinsichtlich der Gesamtstrafe, wenn feststeht, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung keine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 231/96 vom 10. Juli 1996 in der Strafsache gegen Gisela Luise ███, geborene ████████ aus ████, geboren am ███ ███ 1947 in ██ ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 10. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Gisela Luise ████████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 1995 dahin geändert, dass die Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer hat hinsichtlich der im Frühjahr oder Sommer des Jahres 1993 begangenen Taten (Fälle 7 und 8 der Anklage) Tatmehrheit angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Auf Grund des unmittelbaren engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (BGH BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH NStZ 1985, 217; Beschluss vom 11. Mai 1995 – 4 StR 245/95), zumal bei den sexuellen Handlungen das jeweils andere Kind anwesend war (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).
Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen. Es ist auszuschließen, dass sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können (§ 265 StPO). Die für den Fall 8 ausgesprochene Einzelstrafe entfällt. Die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflusst den Unrechts- und Schuldgehalt des Geschehens aber nicht. Die Gesamtstrafe kann deshalb bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Athing |