Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/92
Datum
24.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau ein. Der BGH stellte das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO insoweit ein, als der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung verurteilt worden war. Dadurch wurde die im Urteil festgestellte Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde insoweit verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO eingestellt, entfällt die betreffende Verurteilung und sind insoweit die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

2

Der Wegfall einer in eine Gesamtstrafe eingegangenen Einzelstrafe kann zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen, wenn die Gesamtstrafenfestsetzung ohne die entfallene Einzelstrafe nicht aufrechterhalten werden kann.

3

Eine teilweise Einstellung des Verfahrens entbindet das Revisionsgericht nicht von der Prüfung der verbleibenden Verurteilungen; sind diese in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

4

Hat die Revision in einem Teilpunkt Erfolg und ist die Gesamtstrafenfestsetzung betroffen, hat das Revisionsgericht die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über verbleibende Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 29. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 231/92

vom 24. Juni 1992

in der Strafsache gegen ███ aus ██████, dort geboren am Norbert Heinz ███ ██ 1963, wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Januar 1992 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneGollwitzer
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