Revision: Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/92
- Datum
- 24.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO eingestellt, entfällt die betreffende Verurteilung und sind insoweit die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Der Wegfall einer in eine Gesamtstrafe eingegangenen Einzelstrafe kann zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen, wenn die Gesamtstrafenfestsetzung ohne die entfallene Einzelstrafe nicht aufrechterhalten werden kann.
Eine teilweise Einstellung des Verfahrens entbindet das Revisionsgericht nicht von der Prüfung der verbleibenden Verurteilungen; sind diese in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Hat die Revision in einem Teilpunkt Erfolg und ist die Gesamtstrafenfestsetzung betroffen, hat das Revisionsgericht die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über verbleibende Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 29. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 231/92
vom 24. Juni 1992
in der Strafsache gegen ███ aus ██████, dort geboren am Norbert Heinz ███ ██ 1963, wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Januar 1992 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
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