Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung: Aufhebung der Nichtanordnung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/90
Datum
31.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der BGH beanstandet die rechtliche Bewertung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere die Zäsurwirkung früherer Vorverurteilungen und die Rechtskraftfeststellungen. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der Strafausspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn wegen einer weiteren Tat eine in die Gesamtstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, für die die Voraussetzungen des § 66 StGB vorliegen.

2

Bei der Prüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist für jede Vorverurteilung zu ermitteln, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre; jede Vorverurteilung entfaltet eine Zäsurwirkung gegenüber danach begangenen Taten.

3

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung muss sich aus den Feststellungen ergeben, ob die Tat der zweiten Vorverurteilung nach der Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen wurde; fehlt diese Erkenntlichkeit, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung über Sicherungsverwahrung kann isoliert überprüft und neu zu treffen sein, wenn kein untrennbarer Zusammenhang zur Strafzumessung besteht, sodass der sonstige Strafausspruch unberührt bleiben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. Dezember 1989

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 231/90

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Schafer, Dr. █, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

in der Strafsache gegen Günther Albert, aus ████, geboren am ██ 1951 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und aus diesen Einzelstrafen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II. Das Landgericht hat zwar aufgrund einer eingehenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten die Gefahrlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht (UA S. 81, 82). Es hält jedoch die formellen Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 der genannten Vorschrift nicht für gegeben. Das Landgericht hat ferner geprüft, ob Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen sei. Auch dies wurde abgelehnt.

Zwar lagen die Voraussetzungen insoweit vor; der Gefahrlichkeit des Angeklagten sei aber bereits durch die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe wirksam begegnet worden.

III. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon die Annahme, die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB lägen nicht vor, begegnet durchgreifenden Bedenken.

1. Neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe kann auf Sicherungsverwahrung erkannt werden, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat wegen einer weiteren Straftat eine in die Gesamtstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind (BGHSt 34, 138). Weitere Tat in diesem Sinne ist hier die am 13. Februar 1989 begangene versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub.

2. Zu den formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendes festgestellt:

Nachdem der Angeklagte am 4. April 1975 unter Aussetzung einer Reststrafe von 758 Tagen aus der Strafhaft zur Bewährung entlassen worden war (UA S. 18), kam es zu folgenden Verurteilungen:

a) Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Angeklagten am 14. Januar 1976 wegen vorsätzlichen Führens einer waffenpflichtigen Pistole (Tatzeit 23. Juli 1975) zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Seine Berufung wurde verworfen, die Strafe auf sechs Monate herabgesetzt. Die Strafe wurde am 13. August 1977 bis 12. Februar 1978 vollstreckt. Das Datum der Rechtskraft wird nicht mitgeteilt (UA S. 21).

b) Das Amtsgericht Speyer verurteilte den Angeklagten am selben Tag – wegen Diebstahls (Tatzeit 18. August 1975) – zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA S. 21).

c) Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten am 6. Mai 1976 wegen Diebstahls (Tatzeit 23. August 1975) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Seine Berufung blieb erfolglos; die Strafe wurde unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde 1976 widerrufen. Das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 20. Oktober 1976 wurde 1978 vollstreckt. Das Datum der Rechtskraft wird nicht mitgeteilt (UA S. 22 bis 25).

d) Das Landgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 2. Februar 1978 (rechtskräftig seit 24. November 1978, UA S. 73) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, Bedrohung, gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen eines fortgesetzten versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Wegen des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes wurde eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung eine solche von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Tatzeit war der 12. April 1977 bzw. (fortgesetzter gemeinschaftlicher Diebstahl) der 25. April 1977.

e) Schließlich verurteilte das Landgericht Kassel den Angeklagten am 5. Juni 1979 wegen gemeinschaftlichen Raubes (Tatzeit 21. Juli 1975; Einzelstrafe drei Jahre sechs Monate) unter Auflösung der Gesamtstrafe des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 1976 (siehe oben c) und unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Speyer (oben b) und des Amtsgerichts Wiesbaden (oben c) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Wann dieses Urteil rechtskräftig wurde, wird nicht mitgeteilt. Auf UA S. 36 wird lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe sich wegen der der Verurteilung des Landgerichts Kassel zugrunde liegenden Straftaten bis 12. Juli 1977 in Untersuchungshaft befunden und im Anschluss hieran habe er bis 28. Juli 1987 die Strafen aus den früheren Verurteilungen verbüßt, nachdem die dort gewährten Strafaussetzungen widerrufen worden seien.

3. Das Landgericht verneint das Vorliegen zweier Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es geht zutreffend davon aus, dass eine Verurteilung zu Gesamtstrafe, auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, nur als eine Verurteilung gilt (BGH bei Theune NStZ 1987, 166; BGH, Urt. v. 23. Juni 1982 – 3 StR 197/82; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 5; Lackner, StGB 18. Aufl. Anm. 3 aa, jeweils zu § 66) und wendet diesen Grundsatz (mit Dreher/Tröndle und Lackner, jeweils a.a.O.) auch auf den Fall an, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich war, aber unterblieben ist.

Da die den Verurteilungen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 1976 und des Landgerichts Kassel vom 5. Juli 1979 zugrunde liegenden Taten vor dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Februar 1978 begangen worden seien, hätten – so das Landgericht – zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe aus allen genannten Verurteilungen vorgelegen.

Diese Erwägung ist unrichtig:

Voraussetzung für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist, dass die verschiedenen Strafen in einem früheren Verfahren hätten verhängt werden und eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können (BGHSt 32, 190, 192). Bei mehreren Vorverurteilungen ist für jede Tat zu prüfen, bei welcher Vorverurteilung diese (zeitlich) hätte mit abgeurteilt und so eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können. Jede Vorverurteilung entfaltet eine Zäsurwirkung dahin, dass nach der Vorverurteilung begangene Taten nicht in eine Gesamtstrafe mit den von der Vorverurteilung erfassten Taten einfließen können (BGHSt 33, 367).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob und wann früher eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre, ist der des Urteils, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs. 1 Satz 2); das ist jede Sachentscheidung, mag sie auch ein Berufungsurteil sein, wenn wenigstens noch ein Teil der Rechtsfolgenfrage, wenn auch nur die Gesamtstrafe, noch zur Entscheidung stand (Dreher/Tröndle a.a.O. § 55 Rdn. 4).

Nach diesen Grundsätzen hat jedenfalls das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 2. Juni 1976 (oben 2 b) – möglicherweise schon das Berufungsurteil in der Sache Amtsgericht Mannheim (oben 2 a), wenn dieses früher als das Urteil des Amtsgerichts Speyer erging – eine Zäsurwirkung dahin entfaltet, dass nur die Strafen für die davor begangenen Taten (Urteile Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Speyer, Amtsgericht Wiesbaden und Landgericht Kassel) gesamtstrafenfähig waren. Das bedeutet, dass die Strafen für die danach begangenen, durch das Landgericht Wiesbaden (oben 2 d) abgeurteilten Taten nicht in diese Gesamtstrafe einbezogen werden durften.

Damit liegen wenigstens zwei Vorverurteilungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, nämlich durch das Amtsgericht Wiesbaden (oben 2 c) und das Landgericht Wiesbaden (oben 2 d), vor.

Fraglich ist allerdings, ob auch die weitere Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben ist, dass die Tat der zweiten Vorverurteilung nach der Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen wurde (vgl. BGHSt 35, 6). Dem angefochtenen Urteil lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob das Berufungsurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 1976 schon rechtskräftig war, als die dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Februar 1978 zugrundeliegenden Taten (Tatzeit 12. April 1977) begangen wurden.

Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedarf nach alledem neuer Verhandlung.

IV. Im Übrigen bleibt der Strafausspruch bestehen. Das Rechtsmittel war wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwischen der Entscheidung zur Sicherungsverwahrung und der Bemessung der Strafe für das Verbrechen der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub besteht hier kein untrennbarer Zusammenhang (vgl. BGHSt 7, 101, 104).

Die Zurückverweisung erfolgte an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer, da diese für die Tat zuständig ist, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen kann.

HerdegenTheuneSchafer
MaierGollwitzer
Sicherungsverwahrung: Aufhebung der Nichtanordnung, Zurückverweisung — Themis