Revision gegen Ablehnung der Strafaussetzung bei Geiselnahme verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/79
- Datum
- 06.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler; die sachliche Abwägung des Tatrichters bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist nur auf Ermessensüberschreitung zu prüfen.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 3 StGB sind täterbezogene mildernde Umstände (z. B. familiäre Spannungen, Beweggrund, bisherige Unbestraftheit, berufliches Verhalten, kulturelle Wertvorstellungen) zu berücksichtigen.
Ist aus den Urteilsgründen ersichtlich, dass das Gericht die für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und gegen das Bedürfnis nach Vollstreckung abgewogen hat, liegt darin keine Rechtsverletzung, wenn die Aussetzung dennoch versagt wird.
Kulturell bedingte Wertvorstellungen, die das Unrechtsbewußtsein vermindern, können als schuldmindernder Umstand in die Erwägung über Strafaussetzung und Strafzumessung eingehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen den ██████████████████████ Ilija B. ██ aus ███, geboren am ███ 1949 in ███ (Bosnien)/Jugoslawien, wegen Geiselnahme.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
- Richter am Bundesgerichtshof Willms (Vorsitzender), - Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hürxthal, - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, - Richter am Bundesgerichtshof Maier, - Richter am Bundesgerichtshof B., als beisitzende Richter,
- Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt ████████████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten,
- Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Dezember 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Ablehnung der Strafaussetzung beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen, dass die Strafkammer auch die täterbezogenen, für eine Strafaussetzung sprechenden Umstände in der gebotenen Weise geprüft und in ihre Erwägungen einbezogen hat.
So hat sie bei den Erörterungen zu § 56 Abs. 3 StGB ausdrücklich anerkannt, dass die familiären Spannungen, aus denen sich die Tat ergab, nicht vom Angeklagten allein zu vertreten seien. Damit war unter anderem das vom Beschwerdeführer angesprochene, in den Urteilsgründen Seite 4 bis 6 dargestellte Verhalten der Ehefrau des Angeklagten gemeint. Desgleichen ist in diesem Zusammenhang, wie schon bei den Urteilsausführungen zum Strafmaß (UA S. 17), erneut auf die schuldmindernde Tatsache hingewiesen, dass der Angeklagte auf Grund der in seinem Heimatland erworbenen Wertvorstellungen nicht den vollen Unrechtsgehalt seiner Tat erkannt hat. Weiter hat die Strafkammer die vom Angeklagten mit seiner Tat verfolgte Absicht, seine Ehefrau zur Rückkehr zu bewegen (UA S. 7), und die Familie zu retten (UA S. 19), hervorgehoben. Schließlich ergeben die zuvor getroffenen Feststellungen über die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten (UA S. 2, 17), sein durch Zielstrebigkeit und Beständigkeit gekennzeichnetes berufliches Verhalten (UA S. 3, 4, 11) sowie seinen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gezeigten Einsatz für die Kinder (UA S. 11), dass das Gericht gerade auch die positiven Charakterzüge des Angeklagten gesehen hat und ihm zutraut, er werde sich schon auf Grund der Verurteilung künftig straffrei führen. Dass die Strafkammer diese Gesichtspunkte auch bei den Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung berücksichtigt und die sich aus einer Strafvollstreckung für die Familie des Angeklagten ergebenden Schwierigkeiten bedacht hat, erscheint unzweifelhaft.
Die Entscheidung, ob im konkreten Fall den für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkten oder dem Bedürfnis nach Strafvollstreckung zur Abwendung einer Gefahr für die Rechtstreue der Bevölkerung Vorrang zukommt, ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren. Im vorliegenden Fall lässt die Entscheidung eine Ermessensüberschreitung nicht erkennen.
Müller Hürxthal Willms
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer ist im Urlaub abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
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