Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung von Tötungsvorsatz und niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/76
- Datum
- 21.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen, er habe den Tod des Opfers nicht gewollt, ist diese Einlassung vom Tatgericht substanziiert zu würdigen; unterbleibt dies, ist die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerhaft.
Handelt ein Täter in hochgradigem Affekt, kann dies dazu führen, dass er die Merkmale, die die Tat zum Mord machen, nicht (voll) erkennt; der vorsätzliche Mord setzt jedoch das Bewusstsein dieser Merkmale voraus.
Reine formelhafte Feststellungen zur Einsicht des Täters in die verwerflichen Beweggründe genügen nicht; das Urteil muss darlegen, ob und inwieweit der Angeklagte die objektiven Merkmale (z.B. Heimtücke, niedrige Beweggründe) kannte.
Bei erneuter Hauptverhandlung ist dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, insbesondere zu Strafzwecken und der belangenrelevanten Einlassung des Heranwachsenden vorzutragen und hiervon ausgehende Verteidigungsansprüche zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 27. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schreinergesellen Helmut ███ aus ████████████, dort geboren am █████████████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen und unter den Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Jugendkammer nimmt bedingten Tötungsvorsatz an. Demgegenüber hatte der Angeklagte sich dahin eingelassen, er sei bei der Tat außer sich vor Wut gewesen und habe das Opfer nicht töten wollen. Das sieht die Jugendkammer zu Unrecht als ohne Bedeutung für die Beurteilung seiner Tat an (UA Bl. 12). War die Einlassung dahin auszulegen, dass er auf keinen Fall den Tod des Opfers wollte, dann hätte er nach seinem Vorbringen nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Deswegen musste die Jugendkammer sich mit diesem Teil der Einlassung näher auseinandersetzen. Aber auch wenn ein Täter mit Tötungsabsicht aus Wut handelt, kann dies durchaus für die Beurteilung des inneren Tatbestandes von erheblicher Bedeutung sein. Ein in hochgradigem Affekt
handelnder Täter erkennt möglicherweise nicht die Merkmale, welche die Tötung zum Mord machen. Dieser Merkmale muss sich aber ein Mörder bewusst sein (BGHSt 6, 329). Dazu wird im Urteil jedoch nur ausgeführt: „Er war sich auch über die verwerflichen Umstände, die ihn zu seiner Tat trieben, im klaren. Auch dass er in Wut geraten konnte, war ihm nicht neu.“ Diese formelhaften Wendungen reichen nicht aus, zumal noch auf Seite 9 UA festgestellt wird, der Angeklagte sei auf Grund des Verhaltens des Opfers in eine solche Wut geraten, wie er sie zuvor noch nie bei sich gekannt habe. Die Jugendkammer sieht den niedrigen Beweggrund der Tat darin, dass der Angeklagte nicht den geringsten nennenswerten Anlass dazu gehabt habe (UA Bl. 13). Darauf, ob er die insoweit erheblichen Umstände richtig erkannt hat, wird im Urteil jedoch nicht eingegangen. Dies ist umso auffälliger, als das Gericht die Kenntnis des Angeklagten von den objektiv vorliegenden Merkmalen der Heimtücke nicht für nachgewiesen hält, obwohl diese Kenntnis mindestens so nahe lag, wie das Bewusstsein der die niedrigen Beweggründe ergebenden Merkmale. Im Übrigen wäre es für den Vorsatz eines Mordes aus niedrigen Beweggründen ohne Bedeutung, ob der Täter schuldhaft oder ohne Verschulden in einen hochgradigen Affektzustand geraten ist (BGH aaO).
In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, auf das ihm noch erforderlich Erscheinende, insbesondere auf die Zwecke der Strafe bei einem Heranwachsenden hinzuweisen.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Miller |