Revision wegen Ausstellung des Geschlechtsteils: Aufhebung mangels geschlechtlichem Ärgernis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/70
- Datum
- 15.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 183 StGB setzt neben der öffentlichen Begehung einer unzüchtigen Handlung voraus, dass ein Dritter hierdurch in geschlechtlicher Beziehung in seinem sittlichen Gefühl verletzt wird.
Bei betroffenen Kindern erfordert das geschlechtliche Ärgernis, dass das Kind das Geschlechtsbetonte der Handlung in seinem kindlichen Vorstellungsvermögen erkennt und wertet; bloße Unbehagensäußerungen genügen nicht.
Mehrdeutige oder unbestimmte Äußerungen des Betroffenen sowie Reaktionen wie Belustigung oder die Äußerung, der Täter sei krank, schließen das Vorliegen des geschlechtlichen Ärgernisses nicht zuverlässig ein.
Ist das geschlechtliche Ärgernis nicht feststellbar, scheidet eine Verurteilung nach § 183 StGB aus; es bleibt zu prüfen, ob andere Straftatbestände (z. B. Beleidigung) erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Kellner Bernhard ████ aus █████, geboren am ███ ██ 1943 in ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen setzte sich der Angeklagte am Nachmittag des 7. Juli 1969 in einer Straße auf eine Mauer, öffnete seine Hose und entblößte seinen Geschlechtsteil so, dass Passanten ihn sehen konnten. Die Strafkammer hat ihn wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
§ 183 StGB setzt außer der im Urteil zutreffend angenommenen öffentlichen Begehung einer unzüchtigen Handlung voraus, dass ein Dritter durch diese Handlung in geschlechtlicher Beziehung in seinem sittlichen Gefühl verletzt wird. Die Strafkammer meint, dass diese Voraussetzung hier deshalb erfüllt sei, weil die neunjährige Simone Sch████████, die den Angeklagten gemeinsam mit anderen gleichaltrigen Kindern beobachtet hat, seine Handlungsweise als „fies“ angesehen, mit ihr also die „allgemeine Empfindung der Unanständigkeit“ verbunden habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Wohl trifft zu, dass auch ein Kind im Alter Simones ████████ durch eine unzüchtige Handlung in seinen Empfindungen verletzt werden kann. Dies besagt aber nicht, dass ihm dadurch stets auch ein „Ärgernis“ im Sinne des § 183 StGB gegeben wird. Ein solches liegt nicht, wie die Strafkammer meint, immer schon dann vor, wenn das Kind das von ihm Beobachtete für unanständig hält. Vielmehr muss auch das Kind gerade das Geschlechtsbetonte der beobachteten Handlung erkennen und werten, wenn auch nicht in den Begriffen und Worten Erwachsener, so doch in seinem kindlichen Vorstellungsvermögen (vgl. KG JR 1965, 29). Dass dies bei Simone Sch████████ der Fall war, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Das Dialektwort „fies“, mit dem sie die Handlungsweise des Angeklagten bezeichnet hat, ist vieldeutig und lässt mangels näherer Anhaltspunkte keinen sicheren Rückschluss darauf zu, was das Kind im Einzelnen meint, ob es insbesondere die Geschlechtsbezogenheit der Handlungen des Angeklagten verstand und davon berührt wurde. Die Reaktion ihrer gleichaltrigen Spielkameradinnen, die sich „über das ihnen unverständliche Verhalten des Angeklagten lustig machten“ und „eine Krankheit des Mannes vermuteten“ (UA S. 4), macht deutlich, dass neun- bis zehnjährige Kinder mit exhibitionistischen Handlungen nicht notwendig die Vorstellung des Unzüchtigen verbinden. Hielt, was jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, auch Simone Sch████████ das Verhalten des Angeklagten nur deshalb für „fies“, weil sie es als ungebührlich, unpassend oder auch nur merkwürdig empfand, so scheidet, soweit das Kind betroffen ist, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 183 StGB mangels Vorliegens eines geschlechtlichen Ärgernisses aus. Allerdings wird dann zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte der Beleidigung schuldig gemacht hat.
| Kirchhof | Henning | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |