Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglichem Rücktritt vom versuchten Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/69
- Datum
- 19.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch nach §46 Nr.1 StGB ist zu prüfen, wenn der Täter nach Vornahme tatbestandsmäßiger Handlungen den Tötungsvorsatz endgültig aufgibt; maßgeblich sind die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt der Aufgabe.
Bei einer natürlichen Handlungseinheit ist für die Frage des Rücktritts auf den Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe des Vorsatzes abzustellen; das Verhalten darf nicht in willkürliche Einzelschritte aufgespalten werden.
Ein Versuch ist dann bereits beendet, wenn der Täter von vornherein nur eine einmalige Tatbegehung beabsichtigte; in diesem Fall greift §46 Nr.2 StGB, nicht §46 Nr.1 StGB.
Äußere Umstände wie eingeschaltete Beleuchtung oder Erkennbarkeit durch das Opfer schließen einen freiwilligen Rücktritt nicht automatisch aus; entscheidend ist, ob der Täter aus eigenem Entschluss die weitere Verwirklichung des Vorsatzes aufgibt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 27. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 231/69
in der Strafsache gegen ██ den Bauingenieur i. R. Wilhelm Wilm aus █████, geboren ███████ 1902 in ███, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 27. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die zur Tat benutzte Pistole nebst Munition eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Mordes zurückgetreten ist.
Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz aus einer Pistole, die mit sechs Patronen geladen war, einen Schuss auf seinen Sohn ab. Dieser wurde am Halse getroffen, fiel zu Boden und blieb einige Sekunden liegen. Der Angeklagte lief ein Stück weg, kehrte jedoch zurück, nachdem der Sohn sich wieder aufgerichtet hatte, einige Schritte gelaufen und dann erneut hingefallen war, ging bis nahe an den Sohn heran und fasste in die Rocktasche. Als in diesem Augenblick die Außenbeleuchtung des Hauses eingeschaltet und eine Jalousie hochgezogen wurde, drehte er sich um und lief davon.
Danach kann ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB in Betracht kommen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte von vornherein nur vorhatte, einen Schuss abzugeben; dann läge ein beendeter Versuch vor, bei dem nach § 46 Nr. 2 StGB nur ein tätiges Abwenden des Erfolges zur Straffreiheit hätte führen können. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Angeklagte nicht die feste Absicht hatte, nur einmal zu schießen. Die Beantwortung der Frage, ob der Versuch des Mordes beendet war oder nicht, hängt somit allein von den Vorstellungen ab, die der Angeklagte nach Abgabe des Schusses hatte (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 12. Februar 1969 – 2 StR 537/68 –). Hierbei kann das eine natürliche Handlungseinheit bildende Verhalten des Angeklagten nicht aufgespalten werden. Deshalb muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem er den Tötungsvorsatz endgültig aufgab und das Grundstück verließ. Darüber, mit welchen Vorstellungen und aus welchem Grunde dies geschah, enthält das Urteil keine Feststellungen. Dass in diesem Augenblick die Beleuchtung eingeschaltet und eine Jalousie hochgezogen wurde, schließt schon in Anbetracht der zum nochmaligen Schießen erforderlichen kurzen Zeit einen freiwilligen Rücktritt nicht ohne weiteres aus. Das gilt erst recht, wenn der Angeklagte wusste, dass sein Sohn ihn erkannt hat – er seine Täterschaft also durch Flucht nicht mehr verdecken konnte.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde auf die allgemeine Sachrüge aufgehoben werden muss, braucht auf die Einzelausführungen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Die Verfahrensbeschwerde gibt jedoch Anlass, auf § 189 GVG hinzuweisen. Außerdem ist zu den Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB zu bemerken, dass die Voraussetzungen der 1. Alternative dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Verhaltens erkannt hat (vgl. BGHSt 21, 27; GA 1968, 279).
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