Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Meineids auf Mindeststrafe geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/64
Datum
29.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch wegen Meineids ein, beschränkt auf die Strafhöhe. Zentrale Frage war, ob die Kammer die nach § 154 Abs. 2 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe unterschritten hat. Der BGH befand die Verurteilung zu fünf Monaten für sachlich-rechtlich fehlerhaft und änderte gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Strafausspruch auf die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten. Die übrigen Entscheidungen des Landgerichts blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung zu einer geringeren Freiheitsstrafe als die von der einschlägigen Strafnorm vorgeschriebene Mindeststrafe ist rechtsfehlerhaft.

2

Stellt das Revisionsgericht eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe fest, kann es nach § 354 Abs. 1 StPO den Strafausspruch selbst abändern; eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist nicht zwingend erforderlich.

3

Die Änderung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass die erhöhte Strafe rechtlich möglich und in der Sache angemessen ist und die Entscheidung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft vereinbar ist.

4

Bei auf den Strafausspruch beschränkter Revision führt Erfolg der Revision nur zur Änderung des Strafausspruchs; sonstige Entscheidungen der Vorinstanz bleiben unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ ██ ██, ███, die Hausfrau █████ ██, geboren in [REDACTED] (Ostpreußen), wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Oktober 1963 im Strafausspruch dahin geändert, dass die des Meineids schuldige Angeklagte zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 29. Oktober 1962 hatte das Landgericht die Angeklagte wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Dieser Strafausspruch wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1963 aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht auf eine Strafe von fünf Monaten Gefängnis erkannt.

Mit Recht beanstandet die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft es als sachlich-rechtlich fehlerhaft, dass die Strafkammer die in § 154 Abs. 2 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe um einen Monat unterschritten hat. Der Strafausspruch kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bildung einer neuen Strafe bedarf es jedoch nicht. Vielmehr kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Angeklagte von hier aus zu der gesetzlich niedrigsten Strafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt werden, da der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft diese Strafe für angemessen erachtet. Das Urteil ist dementsprechend im Strafausspruch zu ändern. Die sonstigen hierzu getroffenen Entscheidungen des Landgerichts bleiben unberührt.

DotterweichKirchhofMeyer
ScharpenseelHenning
Revision: Strafausspruch wegen Meineids auf Mindeststrafe geändert — Themis