Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Zeugenvernehmung und unklarer Tatbestandsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/63
Datum
24.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen richteten sich gegen Verurteilungen u.a. wegen Autostraßenraubs, räuberischer Erpressung und Betrugs. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil ein namentlich bekannter, erreichbarer Mitbeteiligter nicht vernommen wurde und die Voraussetzungen des § 255 StGB sowie die für § 316a StGB maßgeblichen Vorsatz- und Tatbestandsmomente unzureichend festgestellt waren. Zudem erteilte der Senat Begründungshinweise zur Verwertung indiziärer Tatsachen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung der Aussage eines Mitangeklagten als alleiniger Tatnachweis ist unzulässig, wenn die Strafkammer es unterließ, namentlich bekannte und erreichbare weitere Beteiligte als Zeugen zu vernehmen; dies verletzt § 244 Abs. 2 StPO und kann das Urteil tragen.

2

Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) erfordert mehr als die bloße Androhung eines empfindlichen Übels; die besonderen Merkmale des § 255 StGB müssen in den Urteilsgründen eindeutig festgestellt und begründet werden.

3

Bei Autostraßenraub (§ 316a StGB) hängt die Strafbarkeit davon ab, welche Maßnahmen die Täter für den Fall geplant hatten, dass das Opfer nicht freiwillig herausgibt; nur wenn diese geplanten Maßnahmen den Tatbestand des Raubes oder der räuberischen Erpressung erfüllen, liegt Autostraßenraub vor.

4

Die Strafkammer hat bei der Verwertung indiziärer Umstände (z.B. Sprachkenntnisse) deren Beweiskraft und Verknüpfung zur Täterschaft darzulegen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden und die Überzeugungsbildung nachvollziehbar zu machen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Chemielaboranten Dieter S. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1940 in ███████,

2.) den Buchhalter █████████ Theodor Tillmann K. ████ aus ████, geboren ████████ 1939 in ███,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte ████ wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, ferner im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter.

2.) Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte ████ im Fall 7 der Urteilsgründe (Hotel ███████ in 7) wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden sind, sowie im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich des Angeklagten █████.

3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

4.) Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████████ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Revision des Angeklagten K.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes (§ 316a StGB) in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§§ 253, 255) unter Einbeziehung von elf Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1962 zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Das Landgericht hält den Angeklagten K., der jede Mitwirkung bei der Ausplünderung des Amerikaners ████████ im Frankfurter Stadtwald leugnet, allein auf Grund der Aussage des Mitangeklagten █████ ████ überführt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht den nach der Aussage █████ ebenfalls an der Tat beteiligten █████ nicht als Zeugen vernommen hat. Der Strafkammer war der Name des angeblichen dritten Mittäters bekannt. Gegen ihn war wegen dieser Tat bereits ein Verfahren eingeleitet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er unerreichbar gewesen wäre. Angesichts der Tatsache, dass gegen den Angeklagten außer der Aussage eines Mitangeklagten kein Beweis vorlag, mussten es die Umstände der Strafkammer dringend nahelegen, █████ zu vernehmen, bevor sie sich über die Glaubwürdigkeit ████, soweit er K. belastete, schlüssig wurde. Durch die Nichtbenutzung dieses Beweismittels ist demnach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.

Auch die Sachrüge greift durch; denn der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung ist bisher nicht einwandfrei begründet. Das Landgericht geht davon aus, dass ███ unter dem Eindruck der von den Tätern geschaffenen bedrohlichen Lage ihnen sein Geld freiwillig herausgab, nachdem sie ihm angekündigt hatten, sie würden es ihm sonst abnehmen. In dem Vorgehen der Täter gegen ████████ kann an sich die unausgesprochene, von ihm auch so aufgefasste Drohung gelegen haben, ihn notfalls durch Schläge oder andere Leib oder Leben gefährdende Handlungen zur Herausgabe oder zur Duldung der Wegnahme des Geldes zu zwingen. Dass dies auch die Überzeugung der Strafkammer war, ergeben jedoch die Urteilsgründe nicht. Dem steht vor allem der Satz entgegen, der Angeklagte habe sich mit ████ und ██████████ des Autostraßenraubes gemäß den §§ 253, 316a StGB schuldig gemacht, indem sie ██████████ durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe genötigt hätten. Der Tatbestand des § 255 StGB erfordert mehr als die Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des ganzen Schuldspruchs, da das Landgericht Tateinheit zwischen dem Autostraßenraub und der räuberischen Erpressung annimmt. Die Aufhebung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken. Mit dem Schuldspruch sind zugleich die Gesamtstrafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagter aufzuheben. Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf BGHSt 7, 182; 14, 382 hingewiesen.

Im Übrigen besteht Anlass zu folgenden Hinweisen:

Kann nicht festgestellt werden, dass die Täter gegen ██████ einen vollendeten Raub oder eine vollendete räuberische Erpressung begangen haben, so hängt ihre Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach § 316a StGB davon ab, was sie zu tun beabsichtigten, falls ██████ sein Geld nicht herausgeben würde. Das wird das Landgericht deutlicher als bisher feststellen müssen. Nur wenn die geplanten Maßnahmen den Tatbestand des Raubes oder der räuberischen Erpressung erfüllten, lag Autostraßenraub vor. Das bloße Vorhaben einer einfachen Erpressung würde jedenfalls nicht genügen. Hatten dagegen, was nahe liegt, die Täter die Absicht, ████████ das Geld notfalls unter Gewaltanwendung wegzunehmen, hat er es aber herausgegeben, ohne dazu durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt worden zu sein, so liegt Autostraßenraub nach § 316a StGB in Tateinheit mit Erpressung nach § 253 StGB vor.

Wegen der Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 316a StGB und § 249, bzw. § 255 StGB wird auf RGSt 73, 71, 76 und BGHSt 14, 386, 391; 18, 172 hingewiesen.

Falls das Landgericht als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten K. wieder die Tatsache verwerten sollte, dass er fließend englisch spricht, so wird es die Bedeutung dieses Umstandes für die Überführung des Angeklagten deutlicher darlegen müssen. Die bisherigen Ausführungen in den Urteilsgründen hierzu legen die Möglichkeit eines Zirkelschlusses nahe. Denn, da keine Zeugen vernommen worden sind, kann die Strafkammer nur aus der Aussage des Mitangeklagten █████ entnommen haben, dass einer der drei Täter englisch sprach. Die Richtigkeit dieser Aussage war jedoch erst zu beweisen.

Revision des Angeklagten █████

Diesen Angeklagten hat das Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wegen gemeinschaftlichen Betruges, wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung, wegen Unterschlagung und wegen zweier Diebstähle zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts ohne nähere Ausführungen.

Die Rüge greift nur gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs durch. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ███████ und der Mitangeklagte ████ hätten einen Limonadenbetrug begangen, indem sie das Vermögen des Inhabers des Hotels ███████ durch Vorspiegelung nicht vorhandener ██████████████████ schädigten, ist mit den Feststellungen nicht vereinbar. Hiernach mieteten █████ und ███ am 8. September 1961 im Hotel ███████ ein Zimmer. Nach zwei Tagen beschlossen sie, das Hotel heimlich zu verlassen, ohne die Rechnung zu bezahlen. Sie mieteten ein Auto, fuhren zum Hotel, luden einen Teil ihrer Sachen ein und fuhren weg. Demnach steht nicht fest, dass sie schon, als sie das Zimmer mieteten, beabsichtigten, die Rechnung nicht zu bezahlen. Auch die Feststellung, █████ und ████ hätten den Rest ihrer Sachen zur Täuschung des Hotelpersonals zurückgelassen, würde den Schuldspruch wegen Betruges nur dann tragen, wenn feststünde, dass das Hotelpersonal die zurückgelassenen Sachen noch vor der Abreise der beiden wahrgenommen, sich dadurch über ihre wahren Absichten hätte täuschen und davon abhalten lassen, die vorherige Bezahlung der Rechnung zu verlangen. Ob dies der Fall war, ist bisher ungeklärt. Daher muss die Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden. Die Aufhebung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████ zu erstrecken. Zugleich ist bezüglich des Angeklagten █████ der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Auch über die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat die Strafkammer neu zu entscheiden.

BaldusMayrMeyer
KirchhofHenning
Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Zeugenvernehmung und unklarer Tatbestandsfeststellung — Themis