Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 231/57
Datum
26.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids (§154 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, nachdem er im Offenbarungseid über den Verbleib herauszugebender Hausratsgegenstände falsche Angaben gemacht hatte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass für Meineid die vorsätzliche falsche Eidesleistung vor einem grundsätzlich zuständigen Vollstreckungsgericht ausreichend ist. Eine bloße, teilweise spätere Mitteilung ersetzt nicht die erforderliche umfassende Berichtigung (§158 StGB). Auch der Eidesnotstand (§157 StGB) findet keine Anwendung zugunsten des Schuldners.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Meineids genügt, dass der Beschuldigte vor einem grundsätzlich zuständigen Gericht vorsätzlich falsch geschworen hat; rein verfahrensrechtliche Mängel der Eidesablegung stehen der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen.

2

Wird die Eidesformel nach §883 Abs.3 ZPO an die Lage der Sache angepasst, hat der Schuldner über den Verbleib der herauszugebenden Sachen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben; das bewusste Verschweigen bekannter wesentlicher Umstände kann Meineid begründen.

3

Die Anordnung auf Herausgabe nach §627 ZPO ist ein vollstreckbarer Titel i.S.v. §794 Abs.1 Nr.3 ZPO und rechtfertigt insoweit die Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Ableistung eines Offenbarungseides.

4

Eine Berichtigung nach §158 StGB setzt die ausdrückliche Anerkennung der Unrichtigkeit der früheren eidlichen Angaben und deren vollständige, erschöpfende Ersetzung durch wahre Angaben voraus; partielle Nachträge genügen nicht.

5

Der Eidesnotstand nach §157 StGB ist nicht entsprechend zu Gunsten eines Schuldners beim Offenbarungseid anwendbar und begründet keine Entschuldigung für einen Meineid.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 12. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempnergesellen Karl-Heinz A. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1928, wegen Meineids — hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 12. März 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen gemäß § 161 StGB gegen ihn erkannt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

In dem Ehescheidungsprozess des Angeklagten hat das Landgericht gemäß § 627 ZPO (vgl. auch § 19 HausratsVO) eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der der Angeklagte an seine Ehefrau einen Teil der Hausratsgegenstände der ehelichen Wohnung herauszugeben hatte.

Die Zwangsvollstreckung gegen den Angeklagten war erfolglos. Die Sachen konnten zum großen Teil bei ihm nicht gefunden werden. Auf Antrag der Ehefrau hatte er deswegen den Offenbarungseid zu leisten. Im Eidestermin gab er auf die eingehenden Fragen sowohl des Richters als auch des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau nach dem Verbleib der Sachen an, er habe sie an ein ihm bisher nur dem Ansehen nach bekanntes Ehepaar für 500 DM verkauft; Namen und Wohnung des Ehepaares seien ihm bisher nicht bekannt gewesen.

Über die Bedeutung des Eides belehrt, leistete der Angeklagte hierauf den Offenbarungseid dahin ab, dass er über den Verbleib der noch herauszugebenden Sachen nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt habe.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die von dem Angeklagten erteilte und beschworene Auskunft insoweit falsch gewesen ist, als er versichert hat, er habe die herauszugebenden Sachen an ein Ehepaar verkauft, das ihm nur dem Ansehen nach bekannt sei, dessen Namen oder Wohnung er aber nicht angeben könne. Denn tatsächlich hat er gewusst, dass er die Sachen an den Bruder einer Ehefrau [REDACTED] verkauft hatte. Die Ehefrau [REDACTED] und ihr Bruder wohnten mit ihm in demselben Hause, da er selbst wiederholt in der Wohnung des Käufers gewesen ist. Dies alles, heißt es im Urteil, hat der Angeklagte bei seiner Eidesleistung vorsätzlich verschwiegen, obwohl er wusste, dass er verpflichtet war, die ihm bekannten Einzelheiten über die Persönlichkeiten und die Wohnung der Käufer der Sachen zu offenbaren.

Hiernach hält die Strafkammer den Angeklagten für überführt, bei Leistung des Offenbarungseides vorsätzlich falsch geschworen zu haben; sie hat ihn deshalb wegen Meineids gemäß § 154 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) Das Urteil lässt dahingestellt, ob das Vollstreckungsgericht über den Widerspruch des Angeklagten gegen die Eidesleistung zuvor durch besonderen Beschluss hätte entscheiden müssen; denn es sei ohne Bedeutung, ob nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Eid hätte abgenommen werden dürfen; vielmehr sei entscheidend, dass ein Eid geleistet und hierbei die vorgeschriebenen Formen beachtet worden seien.

Diese Stellungnahme der Strafkammer begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Frage, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt zur Ableistung des Eides verpflichtet gewesen ist oder ob zunächst über den Widerspruch von dem Richter durch Beschluss zu entscheiden gewesen wäre (§ 900 Abs. 5 ZPO), berührt die Wirksamkeit der Eidesleistung nicht. Für den Tatbestand des Meineides genügt es, dass der Angeklagte vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorsätzlich falsch geschworen hat, sofern dieses Gericht nur allgemein zur Abnahme eines derartigen Offenbarungseides zuständig war. In diesen Beziehungen ergibt der Sachverhalt des Urteils keine Bedenken. Ob im Einzelfalle alle verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Abnahme des Eides vorgelegen haben, ist bedeutungslos (RGSt 76, 235, 236).

2.) Die gerichtliche Anordnung nach § 627 ZPO (vgl. auch § 19 der HausratsVO) ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Eine solche auf Herausgabe von Gegenständen gerichtete Anordnung wird nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze vollstreckt, so dass insbesondere auch die Ableistung eines Offenbarungseides nach § 883 ZPO für den Schuldner in Frage kommt. Die Revision meint nun, diejenigen Angaben des Angeklagten, die zur Verurteilung geführt hätten, seien in Bezug auf die einstweilige Anordnung so unwesentlich, dass sie keinen Meineid begründen könnten; es sei einzig und allein darauf angekommen, ob der Angeklagte die Möbel noch im Besitz gehabt habe oder nicht; diese Frage habe er wahrheitsgemäß beantwortet. Die Revision überzieht die vom Vollstreckungsrichter gewählte Eidesformel. Nach § 883 Abs. 2 ZPO hat der Schuldner den Eid an sich dahin zu leisten, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. In § 883 Abs. 3 ZPO ist aber vorgesehen, dass das Gericht eine der Lage der Sache entsprechende Änderung dieser Eidesnorm beschließen kann. Das ist hier geschehen, und der Angeklagte hat beschworen, dass er über den Verbleib der noch herauszugebenden Sachen nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt habe. Deshalb kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte wahrheitsgemäß auch sagen musste, was er über den Verbleib der Hausratsgegenstände wusste. Die Hinweise der Revision auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 807 ZPO liegen neben der Sache.

3.) Berichtigung nach § 158 StGB liegt nur vor, wenn der auf seine Angaben vereidigte Täter die Unrichtigkeit seiner Bekundungen zugibt und sie in vollem Umfange durch eine richtige Darstellung ersetzt. Das hat der Angeklagte nicht getan. Er hat lediglich wenige Tage nach Ableistung des falschen Offenbarungseides in seinem Ehescheidungsprozess vortragen lassen, er werde dem Vollstreckungsgericht noch die genaue Adresse des Ehepaares mitteilen, dem er die Hausratsgegenstände verkauft habe, so dass die Beklagte, seine Ehefrau, entsprechende Nachforschungen anstellen könne. Darin kann die zur Berichtigung der falschen eidlichen Angaben erforderliche wahrheitsgemäße Darstellung nicht gefunden werden. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Angeklagte erschöpfend die Wahrheit mitteilte, um durch sie die von ihm beschworenen unrichtigen Angaben zu ersetzen (vgl. BGHSt 9, 99, 100). Daher hat die Strafkammer zutreffend die Anwendbarkeit des § 158 StGB verneint und das nachträgliche Verhalten des Angeklagten, in dem auch die Revision lediglich eine „teilweise Berichtigung“ sieht, nur bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

4.) Eidesnotstand nach § 157 StGB kommt bei dem Angeklagten nicht in Betracht. Denn diese Vergünstigung für Zeugen und Sachverständige, die sich eines Meineides schuldig gemacht haben, lässt sich nicht entsprechend zugunsten einer Partei anwenden, die den Offenbarungseid falsch geschworen hat (vgl. Böhm NJW 1953, 590, 591).

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben hat und insbesondere auch die innere Tatseite rechtlich einwandfrei festgestellt ist, muss die Revision verworfen werden.

Dr. Dotterweich Baldus Busch Dr. Schalscha Menges

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids beim Offenbarungseid — Themis