Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 230/91
- Datum
- 17.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und Erörterung der Sach- und Rechtslage abgegeben wird.
Ein Rechtsmittelverzicht wird nicht durch bloße Zusagen zur Aufhebung eines Haftbefehls oder durch nachfolgende Anordnungen des Staatsanwalts zur Vollstreckung der Strafe unwirksam, sofern keine verbindliche Zusage auf sofortige Freilassung gegeben wurde.
Ein rechtswirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel, der nicht durch Täuschung zustande gekommen ist, kann grundsätzlich nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist an das Vorliegen entscheidungserheblicher Umstände zu knüpfen; bloße Einwände gegen nachfolgende Vollstreckungshandlungen begründen keinen Anfechtungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 230/91
in der Strafsache gegen Klaus A ██ aus ████, geboren am ███ ███ 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach Rechtsmittelbelehrung und Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht war wirksam. Seine Wirksamkeit wird durch die Art seines Zustandekommens nicht in Frage gestellt; denn er ist nicht durch Täuschung herbeigeführt worden. Die Strafkammer hat ihre Zusage, den Haftbefehl im Falle des Rechtsmittelverzichts aufzuheben, eingelöst. Eine Zusage des Inhalts, dass er auf freien Fuß kommen werde, ist dem Angeklagten nicht gegeben worden. Deshalb berührt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht, dass der Staatsanwalt, der einer Aufhebung des Haftbefehls widersprochen hatte, im Zusammenhang mit der Erklärung seines eigenen Rechtsmittelverzichts den sofortigen Vollzug der Strafe anordnete.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht und 5 m. w. N.).
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