Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 230/90
Datum
23.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht frühere, über Wochen andauernde Misshandlungen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, obwohl die hierfür entscheidenden Tatsachen zweifelsfrei feststehen. Auch die Frage eines schuldmindernden Affekts bedarf neuer Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung müssen schuld- oder strafschärfende Umstände im Strengbeweis festgestellt sein und zur Überzeugung des Tatrichters stehen.

2

Wurden vorgängige Straftaten nach § 154 StPO nicht verfolgt, genügt für ihre strafzumessende Berücksichtigung, dass die für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte zweifelsfrei feststehen.

3

Mehrfache, im Kern gleichartige Misshandlungen des Opfers, die sich über Wochen erstrecken, erhöhen die Vorwerfbarkeit der Tat und sind strafschärfend zu berücksichtigen.

4

Die Annahme eines schuldmindernden Affekts ist zu versagen oder zu relativieren, wenn die Häufung gleichartiger Vortaten und die Vorhersehbarkeit des Affektausbruchs feststehen oder der Täter den Affekt verschuldet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 25. Januar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 230/90 39.1770

in der Strafsache gegen ██ ██, Reza Mohammed ██ ███ 1955 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. November 1990, an der teilgenommen haben:

- der Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schafer und Dr. ████ als beisitzende Richter, - der Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - die Justizangestellte ████ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts verwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 9. April 1989 seine knapp sieben Monate alte Tochter Sarah, deren Weinen ihn störte, so geschüttelt, dass die das Gehirn haltenden Brückenvenen durch die extremen Pendelbewegungen des Kopfes rissen und es so zum Tode des Kindes kam.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge an.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

II. Unter II. der Urteilsgründe führt das Landgericht unter der Überschrift "Was die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat und deren Vorgeschichte angeht, so hat die Schwurgerichtskammer folgende Feststellungen getroffen:" (UA S. 6) unter anderem aus:

"Ebenso begann er ab Mitte Februar 1989, die Kinder zu schlagen, zu kneifen und zu beißen. Beweggrund war der Wunsch, Ruhe zu haben. Diese Misshandlungen, die bei den Kindern das Gegenteil des vom Angeklagten bezweckten Ziels bewirkten, entluden sich verstärkt an seiner später verstorbenen Tochter Sarah. Als Folgen dieser massiven Gewalt fanden sich bei ihrer Obduktion etwa zehn bis zwölf Verletzungen unterschiedlichen Alters, wobei sich Bissspuren durch den Abdruck der Zähne des Angeklagten sowohl am Körperstamm als auch an den Gliedmaßen des Säuglings zeigten. Unter anderem hatte der Angeklagte bei einer Gelegenheit seine Tochter Sarah mit den Zähnen am Unterschenkel vom Boden hochgezogen, wobei er allerdings seine Hände für den Fall eines Absturzes unter den Körper des Kindes hielt. Seiner Ehefrau, die die Bissspuren nicht wahrgenommen haben will, gegenüber gab der Angeklagte zunächst vor, die Kinder hätten sich gestoßen. Später räumte er die Misshandlungen ein. Da die Ehefrau diese Handlungsweise auf die Stresssituation ihres Ehemannes zurückführte, forderte sie ihn lediglich auf, von weiteren Misshandlungen abzusehen. Wegen dieser Taten des Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen" (UA S. 7/8).

Diese Vorfälle ließ die Strafkammer bei der Strafzumessung außer Betracht und begründet dies wie folgt:

"Bei der Strafzumessung hat die Kammer die von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Taten nicht strafschärfend berücksichtigt, obwohl dies grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGHSt 30, 165). Die Kammer sah sich hieran gehindert, weil der Angeklagte die der abgeurteilten Tat vorausgegangenen Misshandlungen insbesondere seiner Tochter Sarah nur pauschal eingeräumt hat, nähere Feststellungen hierzu in der Hauptverhandlung nicht getroffen und die insoweit in dem Obduktionsbericht enthaltenen Befunde nicht als Beweismittel für die Schuldfeststellung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind" (UA S. [REDACTED]).

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Soll das Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, muss es allerdings, wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand, im Strengbeweis festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1981, 100) und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1987, 243; 1985, 146; 1985, 5; 1984, 464; 1984, 69).

Handelt es sich dabei um Straftaten, von deren Verfolgung nach § 154 StPO abgesehen wurde, hängt der Umfang der erforderlichen Feststellungen davon ab, was straferschwerend gewertet werden soll. Es genügt, dass die für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte zweifelsfrei feststehen.

Dies ist hier der Fall.

Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte ab Mitte Februar 1989 begonnen hat, seine Kinder "zu schlagen, zu kneifen und zu beißen" (UA S. 7), um sie zur Ruhe zu bringen. Er hat Sarah einmal mit den Zähnen am Unterschenkel gepackt und vom Boden hochgezogen (UA S. 7). "Als Folgen dieser massiven Gewalt" (UA S. 7) fanden sich am Körperstamm und an den Gliedmaßen des Kindes Sarah bei der Obduktion zahlreiche Bissspuren durch den Abdruck der Zähne des Angeklagten.

Diese Umstände zeigen, dass die abgeurteilte Tat kein Ausnahmefall war. Der Angeklagte hat mehrere Wochen lang seine Kinder in schwerer Weise misshandelt. Dies erhöht das Maß der Vorwerfbarkeit der abgeurteilten Tat und hätte, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurfte, straferschwerend berücksichtigt werden müssen.

Der Strafausspruch hat deshalb keinen Bestand.

III. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Die der Tat vorausgegangenen Misshandlungen der beiden Kinder durch den Angeklagten können auch für die – vom Landgericht bejahte – Frage, ob ein schuldmindernder Affekt vorlag, entscheidend sein.

Reihte sich die Tat nahtlos in eine Reihe weiterer, im Kern gleichartiger Misshandlungen ein, dann kann bereits die Häufung derartiger Vorfälle über mehrere Wochen Indiz dafür sein, dass zur Zeit der Tat ein affektiver Ausnahmezustand nicht vorlag.

Mindestens stellt sich aber die Frage, ob der Angeklagte angesichts der vorangegangenen Misshandlungen den Affekt verschuldet hat. Konnte nämlich der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern und waren die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar, ist das Gericht zu einer Strafmilderung trotz Vorliegens eines Affektes nicht genötigt (BGHSt 35, 143 = NStZ 1989, 262 mit Anm. Frisch = JR 1988, 511 mit Anm. Blau; Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S. 201, 213). Auch hierfür ist es von Bedeutung, ob sich die Tat als Ende einer Kette von Misshandlungen darstellt und der Täter in der Zwischenzeit wiederholt Gelegenheit hatte, sich mit seinen Aggressionen auseinanderzusetzen (vgl. auch Rasch NJW 1980, 1309, 1314).

Diese Gesichtspunkte hat der Sachverständige nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt seines Gutachtens nicht berücksichtigt.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
MaierSchafer
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