Revision teilweise stattgegeben: Herabsetzung des Verfalls von 50.000 DM auf 30.000 DM
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 230/87
- Datum
- 10.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach §§ 73, 73a StGB ist auf den tatsächlich aus einer Straftat erzielten Gewinn zu beschränken und darf nicht höher festgelegt werden als der nach den Feststellungen nachweisbare Vorteil.
Bei der Gewinnberechnung sind nicht realisierbare Außenstände von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; nur realisierte oder realisierbar erzielte Vorteile sind maßgeblich.
Der nach den Feststellungen errechnete Wert der angeschafften Gegenstände begründet nicht ohne Weiteres die Annahme eines höheren durch Straftaten erwirtschafteten Vorteils, wenn nicht feststeht, dass diese Gegenstände mit den Straftatserlösen bezahlt wurden.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO den Rechtsfolgenausspruch abändern, wenn das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 230/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████ 1957, ██, Jürgen, in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Verfall eines Betrages in Höhe von 30.000 DM angeordnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne der Sachrüge begründet. Der gemäß §§ 73, 73a StGB von § 349 Abs. 2 StPO unberührt gelassene, jedoch von 50.000 DM auf 30.000 DM herabzusetzende, für verfallen erklärte Betrag war nach den Feststellungen und Berechnungen des Landgerichts zu hoch angesetzt. Der Angeklagte hat aus den ihm angelasteten Taten einen Gewinn von etwa 86.000 DM erzielen können, in dem Außenstände in Höhe von mehr als 52.000 DM enthalten sind, die nicht realisiert werden können. Danach beträgt der tatsächlich erzielte Gewinn aus den abgeurteilten Taten nicht wesentlich mehr als 30.000 DM. Der vom Landgericht errechnete Wert der vom Angeklagten gekauften Gegenstände lässt die Annahme einer der Gewinnberechnung wider-
sprechend höheren Vorteilserlangung und deren Verfall schon deswegen nicht zu, weil im Hinblick auf die genannte Gewinnberechnung offenbleiben muss, ob diese Gegenstände tatsächlich alle mit Gewinnen aus den Straftaten bezahlt wurden, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
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