Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ordnungsgemäße Bildung einer Hilfsstrafkammer durch das Präsidium

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 230/67
Datum
14.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die unzulässige Besetzung und unzureichende Geschäftszuweisung einer für eine bestimmte Hauptsache gebildeten Hilfsstrafkammer. Der Bundesgerichtshof verneint die Rügen und verwirft die Revision. Er stellt fest, dass Hilfskammern nicht §60 GVG-Kammern sind, ihre Bildung der Geschäftsverteilung nach §63 Abs.2 und §64 Abs.1 GVG unterliegt und die zeitliche Abgrenzung durch ein sicher eintretendes Ereignis ausreichend ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hilfskammern, die nur vorübergehend zur Bewältigung besonderer Belastungen errichtet werden, sind keine Kammern im Sinne des § 60 GVG und unterliegen als Maßnahme der Geschäftsverteilung den Regeln über § 63 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 GVG.

2

Die Errichtung einer arbeitsfähigen Hilfskammer setzt den einheitlichen Beschluss des Präsidiums zur Bestimmung der Mitglieder und zur Zuweisung der Geschäfte voraus; eine vorausgegangene Anordnung des Landgerichtspräsidenten begründet keine selbstständige konstitutive Befugnis.

3

Eine vom Präsidium getroffene Geschäftszuweisung, die die Mitglieder bestimmt und den Geschäftsbereich festlegt, konstituiert die Hilfskammer und macht etwa frühere formelle Mängel unschädlich.

4

Zur zeitlichen Abgrenzung des Geschäftsbereichs einer Hilfskammer genügt es, dass ihr Ende mit einem sicher eintretenden, vom Willen Einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt; ein bestimmter Kalendertag ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. Dezember 1966

Rubrum

URTEIL

2 StR 230/67 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in fünf Fällen, schweren Diebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Der Angeklagte ist von einer Hilfsstrafkammer verurteilt worden, deren Bildung der Landgerichtspräsident für die Dauer der Bearbeitung und Verhandlung der Strafsache angeordnet hatte. Der vorsitzende Landgerichtsdirektor war vom Präsidium nach § 62 Abs. 2, § 21e GVG bestimmt, die beisitzenden Richter waren vom Präsidium des Landgerichts bestimmt. Das Präsidium hatte der Kammer auch die Geschäfte zugewiesen. Die Beschlüsse des Landgerichtspräsidenten und des Präsidiums sind sämtlich am 24. Oktober 1966 ergangen.

Die Revision macht geltend, dass das erkennende Gericht unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil nicht das Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Errichtung der Hilfsstrafkammer angeordnet habe. Die Rüge ist nicht begründet.

Die Hilfsstrafkammer wurde gebildet, weil die ständige Strafkammer durch die Verhandlung einer bestimmten einzelnen Strafsache in Anspruch genommen war. Ihr Zweck war, die Überlastung der ständigen Strafkammer zu vermeiden und die ordnungsmäßige Bearbeitung der übrigen zum Geschäftsbereich dieser Kammer gehörenden Strafverfahren zu gewährleisten. Für solche Hilfsstrafkammern, die aus dem gegebenen Anlass für begrenzte Zeit errichtet werden, gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat in BGHSt 15, 247 für die Ferienkammern dargelegt hat. Sie gehören, wie diese, nicht zu den in § 60 GVG genannten Kammern, deren Zahl von der Justizverwaltung bestimmt wird und deren Einrichtung deshalb von einer vorgehenden Verwaltungsentscheidung abhängt. § 60 GVG ist die maßgebliche Vorschrift für den organisatorischen Aufbau der Landgerichte und bezieht sich dieser Bedeutung entsprechend nur auf die „institutionellen“ Kammern des Landgerichts, das heißt die Kammern, die als dauernde Einrichtung vorgesehen sind und durch deren Errichtung oder Wegfall die Organisation des Gerichts geändert wird. Hilfskammern, die nur zur Bewältigung einer vorübergehenden besonderen Belastung errichtet werden, führen eine solche Änderung nicht herbei; ihre Bildung lässt die Aufgaben und Interessen der Justizverwaltung unberührt. Sie ist, nicht anders als die Übertragung bestimmter Geschäfte von einer ständigen auf eine andere ständige Kammer während des Geschäftsjahres, eine auf § 63 Abs. 2 GVG beruhende Maßnahme der Geschäftsverteilung und obliegt als solche nach § 64 Abs. 1 GVG allein dem Präsidium. Eine eigene selbständige Funktion bei Errichtung einer Hilfskammer kommt also dem Landgerichtspräsidenten nicht zu. Der Senat kann auch nicht anerkennen, dass der Landgerichtspräsident neben dem Präsidium befugt sei, die Errichtung einer Hilfskammer anzuordnen mit der Folge, dass das Präsidium nunmehr verpflichtet wäre, über Besetzung und Geschäftszuweisung zu beschließen (vgl. Schaefer, GVG, 60 Anm. 3 b).

Dass hier der Landgerichtspräsident gleichwohl eine Anordnung getroffen hat, ist aber ohne rechtliche Folgen. Durch seinen Beschluss vom 24. Oktober 1966 hat das Präsidium des Landgerichts die ihm obliegende Aufgabe vollständig erfüllt. Erst durch diesen einheitlichen Akt der Geschäftsverteilung, durch den die Mitglieder der Kammer bestimmt und dieser die Geschäfte zugewiesen wurden, wurde die Hilfsstrafkammer konstituiert und zum gesetzlichen Richter berufen. Der Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom selben Tag war für die Entscheidung des Präsidiums weder Voraussetzung noch hatte er – anders als dies bei Kammern im Sinne des § 60 GVG der Fall ist – die Wirkung, dass das Präsidium zur Bildung einer arbeitsfähigen Hilfskammer verpflichtet wurde. Der „Anordnung“ des Landgerichtspräsidenten kann also nur die Bedeutung einer an das Präsidium gerichteten Anregung zuerkannt werden; darüber, ob es dieser Anregung Folge leisten und die Geschäftsverteilung entsprechend ändern wollte, hatte das Präsidium auf Grund selbständiger Prüfung eigenverantwortlich zu entscheiden. Das ist geschehen (vgl. BGHSt 19, 394).

Die Hilfsstrafkammer war demnach ordnungsgemäß gebildet, das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Die Revision beanstandet weiter, dass die der Hilfsstrafkammer zugewiesenen Geschäfte nicht hinreichend bestimmt gewesen seien, weil man die Dauer der Verhandlung in der Sache [REDACTED] nicht habe absehen können. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.

Das Präsidium hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 1966 angeordnet, dass der Geschäftsbereich der mit Wirkung vom 17. November 1966 für die Dauer der Bearbeitung und Verhandlung der Strafsache gegen [REDACTED] gebildeten Hilfsstrafkammer alle Geschäfte umfasse, die in Präsidialbeschluss vom 15. Dezember 1965 der 3. Strafkammer zugewiesen waren, mit Ausnahme der Strafsache gegen [REDACTED].

Der Geschäftsbereich der Hilfsstrafkammer war dadurch klar bestimmt: Ihr oblag vom 17. November 1966 an bis zum Tag der abschließenden Entscheidung in der Sache [REDACTED] – mit Ausnahme dieser Sache – die Bearbeitung aller Strafverfahren, die in den normalen Geschäftsbereich dieser Kammer fielen. Dass bei der Bildung der Hilfsstrafkammer der Tag der Urteilsverkündung oder sonstigen abschließenden Entscheidung in der Sache [REDACTED] noch nicht feststand, ist unschädlich. Das Ende einer besonderen Belastung, die zur Bildung einer Hilfskammer führt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen von vornherein auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzt werden. Es genügt deshalb, um eine eindeutige zeitliche Abgrenzung zu schaffen, die Anordnung, dass das Ende der Tätigkeit der Hilfsstrafkammer mit einem sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfalle. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Strafkammer hat insbesondere mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in den von der Revision angegebenen Fällen verneint.

JustizangestellterMeyerMüller
WillmsBaldusHenning
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