Revision verworfen: Keine Pflicht zur Einholung kinderpsychologischen Gutachtens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 230/56
- Datum
- 22.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung eines minderjährigen Zeugen ist nur erforderlich, wenn die Aussage nicht bereits durch weitere Beweismittel oder durch Geständnisse des Beschuldigten tragfähig gestützt wird.
Die Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht erst dann, wenn sich aus dem Gesamtbild der Beweiserhebung entscheidungserhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen ergeben.
Die Revision im Strafverfahren führt nur bei Feststellung von sachlichen Rechtsfehlern zur Aufhebung des Urteils; eine bloße Rüge der rechtlichen Beurteilung genügt nicht, wenn keine Rechtsverletzung ersichtlich ist.
Die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar und kann nicht durch eine neue freie Beweiswürdigung ersetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 13. März 1956
Rubrum
2 StR 230/56
In der Strafsache gegen den Arbeiter Gustav █████ aus ████, geboren am █████████ 1901 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 13. März 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, die das Landgericht für verbüßt erklärt hat, nachdem der Angeklagte fast sieben Monate in Untersuchungshaft gewesen ist. Mit der Revision rügt der Angeklagte „die Verletzung des der Urteilsfindung zu Grunde liegenden Rechts“. Damit macht er jedenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die Revisionsbegründung enthält aber auch eine ordnungsgemäß angebrachte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, das nach Ansicht des Angeklagten nicht ohne Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des elfjährigen Heinz █████████ entscheiden durfte.
Beide Rügen bleiben erfolglos.
I. Verfahrensrüge
Die Vernehmung eines Sachverständigen für Kinderpsychologie erübrigte sich, weil die Strafkammer der Aussage des elfjährigen Heinz █████████ nur insoweit zu Ungunsten des Angeklagten gefolgt ist, als diese Aussage durch die Beobachtungen des Zeugen ██████ und durch die eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung bestätigt worden ist. Danach hat das Landgericht unabhängig von der Aussage des von ihm bedingt glaubwürdig erkannten Jungen festgestellt, dass dieser nach 10 Uhr abends mit dem Angeklagten in dessen dunklem Zimmer gewesen ist, sich in oder auf dem Bett des Angeklagten befunden hat und dass der Angeklagte erschrocken ist, als er von ███ überrascht wurde. Der Angeklagte selbst hat die Möglichkeit der von Heinz █████████ bekundeten Vorgänge vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter zugegeben. Hiernach brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung durch Vernehmung eines Sachverständigen aufzudrängen.
II. Sachrüge
Die allgemeine Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts hat keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler ergeben.
| Werner | Baldus | Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner | Dr. |