Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und versuchten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 230/51
- Datum
- 13.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn hierdurch eine falsche Aussage zustande gekommen ist, die das Urteil beeinflusst hat.
Die Vereidigung von Zeugen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie im weiteren Sinn in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verdächtig sein könnten; das Gericht kann trotz möglicher Verdachtsmomente vereidigen, wenn es deren Angaben für glaubhaft hält (vgl. § 60 Nr. 3 StPO).
Die Verlesung eines außerhalb der Hauptverhandlung angefertigten Notizzettels ist nicht stets erforderlich; sein Inhalt kann im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sofern keine gesonderte ergänzende Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO besteht.
Die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts erfordert keine weiteren Ermittlungen, wenn der ermittelte Sachverhalt lückenlos erscheint und keine konkreten Anhaltspunkte für ergänzende Feststellungen vorliegen.
Zur Verurteilung wegen Meineides genügt es, dass das Gericht die Unrichtigkeit der eidesstattlichen Angabe und das Bewusstsein der Unrichtigkeit aus den Umständen und der Gesamtwürdigung des Sachverhalts entnehmen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 13. Februar 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehhändler Adolf ██████████, geboren am █████ 1922 in ██ über ██, wohnhaft daselbst, Nr. ███, wegen Meineides u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 13. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte als der für die Agentur seines Vaters zu Vieheinkäufen bevollmächtigte Vertreter von dem Viehhändler ████████ fernmündlich Schlachtschweine zum Preise von 1,34 DM pro Pfund Lebendgewicht gekauft. Da seinem Vater dieser Preis zu hoch war, versuchte der Angeklagte den Kauf rückgängig zu machen. ███████ hielt jedoch daran fest und kündigte für den Fall, dass die Schweine nicht zum vereinbarten Preis und Termin abgenommen würden, eine Schadensersatzforderung an. Der Vater des Angeklagten, ██████ sen., bestand auf seiner Weigerung. ██████████ verkaufte deshalb die Schweine anderweitig, erzielte aber nahezu 2000.— DM weniger, als er nach dem Kaufvertrag von █████ sen. hätte verlangen können. Auf den Unterschiedsbetrag nahm er diesen bei Gericht in Anspruch. Im Zivilprozess wurde der Angeklagte als Zeuge eidlich darüber vernommen, ob ein fester Kaufvertrag von ihm mit ████████ geschlossen worden sei. Er stellte dies in Abrede.
Er ist wegen Meineides und versuchten Betrugs verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des Strafrechts. Sie ist unbegründet.
I.) Zum Verfahrensrecht:
1.) Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist zwar davon auszugehen, dass die Zeugen ████████ und dessen Angestellte █ über ihr etwaiges Recht zur Verweigerung der Auskunft nicht, wie es § 55 Abs. 2 StPO vorschreibt, belehrt wurden. Das kann jedoch das Urteil nicht gefährden. Der Bundesgerichtshof hat in Bd. 1, 39 entschieden, dass der Angeklagte auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 seine Revision nicht stützen kann. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Rechtsstellung des Angeklagten durch das Unterbleiben der Belehrung der Zeugen über ihr etwaiges Aussageverweigerungsrecht betroffen worden sein sollte, so könnte doch auf einem Verstoß gegen § 55 Abs. 2 das Urteil nicht beruhen. Denn nur eine falsche Aussage der Zeugen hätte es zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen können. Das Gericht hat aber die Angaben der Zeugen für wahr gehalten.
2.) Fehl geht auch die weitere Rüge, die beiden Zeugen seien der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig gewesen und hätten deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat im Sinne dieser Vorschrift war zwar nicht nur der dem Angeklagten zur Last liegende Meineid und Betrugsversuch, vielmehr der ganze tatsächliche Vorgang, auf den sich nicht nur diese falsche Aussage, sondern auch die Angaben der beiden Zeugen im Zivilprozess bezogen, nämlich die Kaufverhandlungen zwischen dem Angeklagten und ████ (vgl. auch RGSt 50, 163; Löwe-Rosenberg StPO 19. Aufl. § 57 Anm. 12a). Dass die Bekundungen des Angeklagten und die der Zeugen sich widersprachen und unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann daran nichts ändern. Trotzdem bestand für die Strafkammer keine Verpflichtung, von der Vereidigung der Zeugen abzusehen. Denn sie hielt ihre Angaben im Zivilprozess für ebensowenig unglaubwürdig, wie die in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten.
3.) Einer Verlesung des Notizzettels, auf dem ████████ seiner Behauptung gemäß den Inhalt der fernmündlichen Abrede mit dem Angeklagten unmittelbar danach festgehalten hatte, bedurfte es nicht. Er konnte vielmehr, wie geschehen, auch im Wege des Vorhalts an die Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Denn seine Verlesung war weder beantragt noch durch die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO geboten (RGSt 35, 198; BGHSt 1, 95).
4.) Ebensowenig begegnet die Bescheidung der beiden hilfsweise gestellten Beweisanträge des Angeklagten irgendwelchen Bedenken. Mit dem einen wollte er nicht etwa dartun, dass die Telefonleitung in der Nähe seiner Wohnung zur Zeit des Gesprächs mit ████████ in einem Maße beschädigt war, dass eine fernmündliche Verbindung mit diesem ausgeschlossen gewesen wäre; denn dass er mit ihm fernmündlich verhandelt hatte, gab der Angeklagte selbst zu. Vielmehr sollte nur bewiesen werden, dass die Leitung wiederholt schadhaft war und er sie selbst einige Male notdürftig instand gesetzt hatte. Diese Behauptung aber hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Trotzdem konnte, wovon die Strafkammer überzeugt ist, die Fernleitung während des Gesprächs mit ████████ von Störungen frei gewesen sein. Auch den zweiten Hilfsantrag hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei beschieden. Sie unterstellt seine Behauptung, es sei im Münsterland nicht üblich, Schweine ohne vorherige Besichtigung zu kaufen, ebenfalls als richtig. Trotzdem konnte – und das nimmt die Strafkammer an – der Kauf mit ████████ ohne die sonst übliche Besichtigung zustande gekommen sein.
5.) Zu Unrecht wirft die Revision der Strafkammer eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vor. Der von ihr ermittelte Sachverhalt weist keine Lücke auf, die ihr von Amts wegen zu weiteren ergänzenden Feststellungen hätte Veranlassung geben müssen.
6.) Schließlich gibt das Urteil entgegen der Meinung der Revision die Tatsachen an, die für die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides und versuchten Prozessbetrugs erforderlich sind.
Als seine unrichtige Aussage stellt sie die Bekundung fest, es sei kein Vertrag mit ████████ zustande gekommen. Diese Angabe enthielt nicht nur eine rechtliche Würdigung des Ergebnisses seines Gesprächs mit ihm, sondern zugleich die Behauptung der Tatsache, dass er mit ihm zu keiner Einigung, insbesondere auch nicht über den Preis der Schweine gekommen sei. Demgegenüber ist es bedeutungslos, dass die Anklage ihn noch anderer Unwahrheiten beschuldigte, die das Urteil ihm nicht zur Last legt. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen trotz ihrer Kürze aus. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte schon am Tage nach der maßgebenden Verhandlung mit ████████ vom 5. Januar 1950 ihn anrief und ihm mitteilte, sein Vater wolle nur zu einem um 2 Pfennige niedrigeren Pfundpreis am Kauf festhalten, dass ihm aber ███ sofort erwiderte, er bestehe auf der Erfüllung des Vertrags. Schon 14 Tage später forderte dieser in einem Schreiben an ██████ sen. Ersatz seines Schadens. Nach weiteren 2 Wochen bereits verklagte er ihn vor Gericht. Die Vernehmung des Angeklagten als Zeuge fand aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 15. März 1950 am 25. Mai 1950 und seine Vereidigung am 23. August 1950 statt. Die Möglichkeit, dass es bei seinem Gespräch mit ████████ infolge etwa gestörter Verbindung zu einem Missverständnis gekommen sei, schließt das Landgericht aufgrund der als glaubwürdig gewerteten Aussage des Zeugen aus. Dass die Strafkammer aus diesem Sachverhalt schließt, der Angeklagte sei sich bei der Eidesleistung der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen, weil dies „die gesamten Tatbestände ergeben“, ist rechtlich bedenkenfrei.
II.) Zum sachlichen Recht:
Mit den Ausführungen unter I) 6.) ist bereits die sachlich-rechtliche Seite der Revision erörtert, mit dem Ergebnis, dass das Urteil auch insofern fehlerfrei ist. Was die Revision zur Begründung ihres sachlich-rechtlichen Angriffs noch anführt, richtet sich gegen die widerspruchsfreien Feststellungen und gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswürdigung der Strafkammer.
| Dr. Kirchner | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Werner |