Revision: Verjährung führt zum Wegfall tateinheitlicher Verurteilungen wegen sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/97
- Datum
- 11.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgungsverjährung führt zum Wegfall der Verurteilung für eine Tat, auch wenn diese tateinheitlich mit anderen, noch verfolgten Taten begangen wurde.
Eine Unterbrechung der Verjährung durch prozessuale Maßnahmen (z. B. Erlass eines Haftbefehls) wirkt nur, wenn sie vor Ablauf der Verjährungsfrist eintritt; ist die Frist bereits abgelaufen, ist die Tat verjährt.
Die Streichung verjährter Schuldsprüche erfordert nicht zwingend die Änderung der Einzel- oder Gesamtstrafe, wenn ausgeschlossen ist, dass die Strafen ohne die verjährten Taten milder ausgefallen wären.
Die Revision ist abzuweisen, soweit die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 18. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 229/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ Volker Ernst aus ████, geboren am ████████ ████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. Oktober 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II 2 b (1 und 2) der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sowie wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Soweit die sexuellen Übergriffe des Angeklagten im März 1990 auf seine zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alte Stieftochter jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllten, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die für die Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war hinsichtlich der im März 1990 begangenen Taten bereits abgelaufen, bevor durch Erlass des Haftbefehls vom 13. Oktober 1995 die Verjährung unterbrochen wurde. Daher muss in diesen Fällen die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in diesen Fällen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die verjährten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.
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