Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/94
Datum
15.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit unzureichender Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit, mangelhafter Prüfung der Anwendung des Jugendstrafrechts und unzureichender Darstellung eines Sachverständigengutachtens; auch die Maßregelprüfung nach § 64 StGB sei nicht ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verringert grundsätzlich den Schuldgehalt; das Gericht muss bei Ausbleiben einer Strafrahmenmilderung ausdrücklich darlegen, welche schulderhöhenden Umstände eine Ausgleichswirkung begründen.

2

Bei teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangenen Taten ist bei der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nach § 32 JGG das Schwergewicht der Straftaten anhand der Tatwurzeln und der Persönlichkeitsentwicklung zu ermitteln, nicht allein nach Anzahl oder Unrechtsgehalt der Taten.

3

Die Verhängung der Maßregel des § 64 StGB setzt die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten infolge rückfallgeeignetem Hang voraus; bloße Wiederholungsmöglichkeit oder pauschale Aussichtslosigkeitsannahmen genügen nicht.

4

Schließt sich der Tatrichter einem sachverständigen Gutachten an, hat er die dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, die wesentlichen Befundtatsachen und die das Gutachten tragende fachliche Begründung darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 20. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 229/94 vom 15. Juni 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, da das Urteil insoweit keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO). Die mit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (StV 1994, 306) nicht vereinbare Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert die Angeklagte nicht. Die – ohne Erhebung der Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 i. V. m. § 311 Abs. 2 StPO) – unzulässigen Angriffe gegen die Kostenentscheidung sind auf Grund der Entscheidung des Senats gegenstandslos.

Keinen Bestand haben kann jedoch der Rechtsfolgenaussprache. Das Landgericht hat für sämtliche Einzeltaten der fortgesetzten Handlung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, was bedenklich ist, da Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein sollen (UA S. 17; vgl. dazu: BGHSt 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5–9 und 11).

Beschwert ist die Angeklagte jedoch nur dadurch, dass die Jugendkammer von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht und „die (erheblich) verminderte Schuldfähigkeit (nur) im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung angemessen berücksichtigt“ hat (UA S. 18).

Dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat. Zwar können schulderhöhende Momente, für deren Vorliegen die Feststellungen des Landgerichts bisher aber keinen Anhalt geben, diese Verringerung des Schuldgehalts ausgleichen, so dass eine Milderung des Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muss aber ausdrücklich dargelegt werden (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11 und 23 m. w. N.), es reicht nicht aus, den sich aus § 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 1990 – 2 StR 40/90).

Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Aber auch die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat der Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat für die Teilakte der fortgesetzten Handlung, die die Angeklagte als Heranwachsende begangen hat, eine Gleichstellung mit einer Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG abgelehnt. Die aufgeführten Erwägungen rechtfertigen die Entscheidung aber nicht.

Maßgebend ist, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118; 36, 37, 40; BGH, Beschl. v. 12. April 1994 – 4 StR 13/94). Nach den Feststellungen hat die Angeklagte früh das Elternhaus verlassen, ein aussteigerähnliches Leben geführt und sehr bald mit dem Drogenkonsum begonnen. Die Erwägung der Jugendkammer, diese Gesichtspunkte ließen keinen Rückschluss auf sittliche oder geistige Reifeverzögerungen zu, da sie auf einer bewusst im Gegensatz zu überkommenen Werten entwickelten Lebenseinstellung beruhten, ist eine unzureichende Würdigung der festgestellten Umstände. Der bisherige Werdegang der Angeklagten in Verbindung mit der frühen Drogenabhängigkeit lässt es als zweifelhaft erscheinen, dass es sich bei ihr um eine gefestigte Persönlichkeit handelt (vgl. zur Drogenabhängigkeit: Eisenberg, JGG 5. Aufl., Rdn. 18 zu § 105 JGG). Die Erwägung der Jugendkammer, die Angeklagte „habe ein stets vernünftiges und verantwortungsvolles Handeln“ gezeigt, ist nicht mit der Feststellung zu vereinbaren, sie habe bereits während der Schulzeit Betäubungsmittel konsumiert und nach dem Schulabschluss ein Leben in Drogenabhängigkeit verstrickt – ohne Beruf, ohne festen Wohnsitz und ohne festes Einkommen – geführt. Die bewusste Ablehnung überkommener Werte wird häufig darauf hindeuten, dass die Entwicklung des jungen Menschen noch nicht abgeschlossen und er noch prägbar ist, selbst wenn, wie die Jugendkammer meint, für eine „solche Lebensform kein äußerer Anlass“ bestanden haben sollte. Eine sachgerechte Gesamtwürdigung hätte es erfordert, entscheidend auf die Umstände der persönlichen Entwicklung der Angeklagten zwischen dem 16. und dem 21. Lebensjahr, vor allem auf ihren frühen und massiven Drogenkonsum abzustellen, der sogar zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB geführt hat.

Da dies nicht ausreichend geschehen ist, bedarf die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht erneuter Überprüfung.

Aufgehoben hat der Senat auch die verhängte Maßregel, da nicht auszuschließen ist, dass sich die neu festzusetzende Strafe insoweit auswirken kann. Sollte wiederum eine Maßnahme nach § 64 StGB in Betracht gezogen werden, wird folgendes zu berücksichtigen sein: Dass diese Maßregel nicht verhängt werden dürfe, wie die Revision meint, weil ein Erreichen des Therapiezieles bei der Unterbringung von Drogenabhängigen grundsätzlich aussichtslos sei, entspricht nicht der Rechtslage (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 3; Beschluss des Senats vom 12. Januar 1994 – 2 StR 627/93).

Die Gefahr weiterer Taten im Sinne des § 64 StGB kann nur angenommen werden, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Täter infolge seines Hanges rückfällig werden wird. Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass bei einem Drogenabhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefahrlichkeit 3; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 – 1 StR 572/93).

Auch wenn sich der Tatrichter den Ausführungen eines Sachverständigen anschließen will, ist er nicht davon entbunden, die dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, die wesentlichen Befundtatsachen und die das Gutachten tragende fachliche Begründung darzustellen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 2; BGH NStZ 1991, 596; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., Rdn. 13 zu § 267 StPO).

Für die neue Verhandlung weist der Senat, falls die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG für Teilakte vor dem 25. Juli 1992 bejaht werden sollten, noch auf folgendes hin:

Auch für eine fortgesetzte Handlung, die der Täter teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat, sind die Grundsätze des § 32 JGG heranzuziehen (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1). Demzufolge wäre Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die die Angeklagte vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, also den Taten (Teilakten der fortgesetzten Handlung) vor dem 25. Juli 1992. Bei der Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und auf ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt dabei vor allem auf die Ermittlung der Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten an. Ist eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Straftat nur Folge und Ausfluss der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, dass das Schwergewicht bei diesen liegt (BGH NStZ 1986, 219; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3).

Falls Jugendstrafrecht angewendet werden sollte und § 64 StGB in Betracht gezogen wird, ist § 5 Abs. 3 JGG zu erörtern (§ 105 Abs. 1, § 7 JGG).

JahnkeDetterAthing
GollwitzerBode
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