Treffer
BGH Beschluss

Unterlassene §64-StGB-Prüfung führt zur Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/92
Datum
17.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil wegen Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht die gebotene Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) unterlassen hat. Wegen dieses Rechtsfehlers hob der Senat das Urteil insoweit und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Täter suchtmittelabhängig ist und die Taten in Zusammenhang mit der Sucht stehen, besteht die Pflicht des Gerichts, die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB zu prüfen.

2

Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung nach §64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben; dies gilt unabhängig davon, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

4

Die Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach §64 StGB bleibt geboten, obwohl die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) nicht ausgeschlossen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 229/92 vom 17. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ Abdeslam, geboren am ███ 1969 in ██████████ ██ (MA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, wegen Raubes und wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprächen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es führt jedoch zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang.

Nach den Urteilsfeststellungen „fing der Angeklagte im Jahre 1988 an, Haschisch zu rauchen. Ungefähr 1 Jahr später, Anfang 1989, begann er Heroin in unterschiedlichster Art und Weise zu konsumieren. Zunächst schnupfte er etwa 0,5 Gramm Heroin pro Tag. Ende 1990 rauchte er täglich mindestens 0,5 Gramm, ungefähr zweimal pro Woche 1 Gramm Heroin und spritzte ab und zu, vorwiegend an den Wochenenden, einen ‚Druck‘ zu 0,25 Gramm Heroin... Zur selben Zeit nahm er bei zu erwartenden oder akuten Entzugserscheinungen Beruhigungsmittel wie Rohypnol, das er für 2,50 DM pro Tablette auf der Drogenszene in Darmstadt erwarb, und Remedacen ein, von dem Beruhigungsmittel Rohypnol jedoch höchstens 2 Tabletten am Tag. Ab und zu ‚schnüffelte‘ der Angeklagte die sich bei Erwärmung von Kokain und Ammoniak ergebenden Dämpfe... Wenn kein Heroin zu erwerben war, setzten nach 1 Tag Abstinenz Entzugserscheinungen ein, bei denen er Schmerzen im Rückenbereich, Schlaflosigkeit und Übelkeit verspürte und die er durch Einnahme von Beruhigungsmitteln oder durch Schnüffeln von Ersatzstoffen zu überbrücken suchte. Mitte 1990 begab sich der Angeklagte wegen akuter Entzugserscheinungen in ärztliche Behandlung und sollte nach ärztlicher Anweisung 8 Tabletten Remedacen pro Tag einnehmen. Es blieb jedoch bei dem einen Arztbesuch und der Angeklagte begann erneut, Heroin zu konsumieren.“

Bei Begehung des Diebstahls hatte er Entzugserscheinungen, die beiden räuberischen Diebstähle beging er nach Einnahme von Rohypnol.

Bei allen Taten vermochte die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen.

Bei dieser Sachlage war, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, die Prüfung geboten, ob eine Unterbringung gemäß § 64 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben; den bisherigen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erschiene. Insoweit ist das Urteil aufzuheben, obgleich nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGH, Beschl. v. 28. April 1992 – 1 StR 181/92). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle einer Unterbringung die Gesamtstrafe geringer bemessen worden wäre, hat auch diese keinen Bestand. Die Einzelstrafausprüche sind von dem Rechtsfehler nicht berührt.

JahnkeTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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