Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen falschem Strafrahmen (§ 250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/90
- Datum
- 27.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht einen nicht zum zugrunde gelegten Tatbestand passenden Strafrahmen anwendet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß durch diesen Fehler beeinflusst ist.
Feststellungen, die von einem Fehler bei der Bestimmung des Strafrahmens unberührt bleiben, können in der Regel bestehen bleiben und müssen nicht aufgehoben werden.
Ist eine Revision in mehreren Punkten erhoben, bleiben unbegründete Verfahrens- und Sachrügen unberücksichtigt; begründete Rügen führen zur Aufhebung des betroffenen Entscheidungsteils.
Kommt es zur Aufhebung des Strafausspruchs, ist die Sache zur neuen Entscheidung – gegebenenfalls an eine andere, zur Unvoreingenommenheit geeignete Kammer – zurückzuverweisen, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 229/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███ ad ████ dort geboren am █████ 1965, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen und die zum Schuldspruch erhobenen Sachrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (die mit Datum vom 27. Juni 1990 versehene, am selben Tag bei Gericht eingegangene weitere Rechtsmittelbegründungsschrift hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen).
Jedoch muss auf die Sachrüge, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls ausgeführt hat, der Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht zwar einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen, die Strafe jedoch versehentlich nicht dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren), sondern dem des § 250 Abs. 1 i. V. m. § 49 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten) entnommen hat und das Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Fehler nicht auszuschließen ist. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.
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