Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegnahme nach Flucht begründet keine räuberische Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/88
Datum
08.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert Teile des Urteils des LG Aachen: Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung wird aufgehoben, es bleibt versuchte Nötigung; der Strafausspruch der Mitangeklagten wird ebenfalls aufgehoben. Der Senat betont, dass eine nach der Flucht des Opfers unabhängige Wegnahme keinen finalen Zusammenhang zur Drohung aufweist. Wegen Mängeln bei der Strafzumessung und zur erneuten Feststellung wird die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme räuberischer Erpressung ist ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vermögensvorteil erforderlich; fehlt dieser Zusammenhang, scheidet die räuberische Erpressung aus.

2

Eine nach dem Verlassen des Drohbereichs des Opfers vorgenommene Wegnahme, die unabhängig von der zuvor angewandten Drohung erfolgt und dem Opfer unbekannt bleibt, begründet keine Fortwirkung der Nötigung und damit keine räuberische Erpressung.

3

Fehlende Zueignungsabsicht schließt die Tatbestände Raub und Diebstahl aus.

4

Bei Beihilfe ist bei der Strafzumessung die gesetzliche Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen; die Strafkammer darf bereits durch die Verurteilung erfasste Umstände nicht erneut zu Lasten der Nebenklägerin verwerten (Verbot der Doppelverwertung).

5

Erhebt die Revision die Sachrüge gegen die Strafzumessung, sind die Urteilsgründe daraufhin zu prüfen; lassen die Gründe nicht erkennen, dass mildernde Umstände berücksichtigt wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 229/88 in der Strafsache gegen

1. Reiner ██████, geboren am █ 1965 in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, 2. Josefine Kathe ███, dort geboren am █████ 1960, wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 1988,

1. soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird, b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 2 der Urteilsgründe (Schaake), bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;

2. soweit es die Angeklagte ████ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

IV. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 52, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253 und 255 StGB gestrichen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen; die Angeklagte ████ hat es wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Gegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt, die sie jeweils mit der Sachrüge begründen. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ██████

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Es führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs wegen „versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung“. Insoweit muss die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wegfallen.

Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte, den Zeugen ███████ in dessen Wohnung zur Herausgabe einer ihm, dem Angeklagten, gehörenden Lederhose zu zwingen. Er bedrohte dabei den Zeugen mit einer geladenen Gaspistole. ████████, der sich dem Verlangen des Angeklagten widersetzte, gelang es schließlich, aus der Wohnung zu fliehen und sich in Sicherheit zu bringen.

Nachdem ████████ die Wohnung verlassen hatte, nahm der Angeklagte ein tragbares Fernsehgerät des Zeugen an sich, um diesen später zur Herausgabe der Hose Zug um Zug gegen Rückgabe des Geräts veranlassen zu können. Er entfernte sich mit dem Gerät, lieferte es jedoch nach einigen Stunden bei einer Polizeidienststelle ab, weil ihm wegen seiner Handlungsweise Bedenken gekommen waren.

Die Kammer sieht ohne Rechtsfehler in dem Verhalten des Angeklagten, mit dem er die Herausgabe der Lederhose erzwingen wollte, eine versuchte Nötigung. Nicht gefolgt werden kann jedoch ihrer Ansicht, durch die Wegnahme des Fernsehgeräts habe sich der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht, weil die Bedrohung ██ mit der Gaspistole wegen ihrer „nachhaltigen“ Fortwirkung „ursächlich auch für dessen Flucht aus der Wohnung und mithin auch für die Duldung der Wegnahme“ des Geräts gewesen sei.

Da die Bedrohung mit der Pistole ausschließlich dem Zweck dienen sollte, die Herausgabe der Hose zu erzwingen, der Angeklagte den Entschluss, das Gerät an sich zu nehmen, erst nach der Flucht ████████ aus der Wohnung gefasst hat, und schließlich ████████, der sich jetzt außerhalb des Drohbereichs des Angeklagten befand, von der Wegnahme des Geräts überhaupt keine Kenntnis hatte, geschah die Wegnahme völlig unabhängig von der vorausgegangenen Drohung; es fehlt also an dem bei Erpressung ebenso wie bei Raub zu fordernden finalen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil (vgl. im Einzelnen Herdegen, LK 10. Aufl., Rdn. 13 bis 16 zu § 249; Lackner, LK, Rdn. 5 zu § 253, Rdn. 4 zu § 255). Schon aus diesem Grund scheidet räuberische Erpressung aus.

Dass mangels Zueignungsabsicht des Angeklagten weder Raub noch Diebstahl in Betracht kommen, hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen „versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung“ und demzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Die Revision der Angeklagten ████

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann auch hier der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafzumessungserwägungen lassen weder erkennen, dass die Kammer die nach § 27 Abs. 2 StGB obligatorische Strafmilderung beachtet hat, noch dass sie berücksichtigt hat, dass die unterstützte Haupttat nur bis zum Versuch gediehen ist. Die Ausführungen auf S. 50/51 UA:

„Zu ihren Lasten spricht allerdings, dass sie die Nötigungshandlung des Angeklagten ██████ unterstützt, obwohl sich die Situation derart massiv zugespitzt hat. Sie hat sich nicht vom Verhalten des Angeklagten ██████ distanziert, sondern vielmehr sich auf ein Handgemenge mit dem Zeugen ████████ eingelassen, um ihn am Fliehen zu hindern.“

erwecken zudem die Besorgnis, dass die Kammer bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten Umstände verwertet hat, die schon zu ihrer Verurteilung wegen Beihilfe führten (§ 46 Abs. 3 StGB).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese sachlich-rechtlichen Mängel die Bemessung der angesichts des Geständnisses der Angeklagten, ihres straffreien Vorlebens und ihrer „nur sehr geringen kriminellen Energie“ auffallend hohen Geldstrafe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerTheune
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