Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unklarer Wiedererlangung des Gewahrsams

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/87
Datum
29.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt ein, in dem er wegen Unterschlagung und versuchten Betrugs verurteilt wurde. Der BGH hob die Verurteilungen hinsichtlich des Eurosignalgeräts und der in Tateinheit mit versuchtem Betrug stehenden Unterschlagung (Pkw) auf. Entscheidungserheblich war, dass das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Wiedererlangung des Gewahrsams enthält. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafgerichtliche Verurteilung setzt hinreichende und überprüfbare Feststellungen zum Tatsachenvortrag voraus; fehlen diese, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Wenn der Gewahrsam an einer Sache durch Maßnahmen des Eigentümers verloren ging und der Angeklagte ihn später wiedererlangte, können die Umstände der Wiedererlangung eine eigenständige strafbare Handlung (z. B. Diebstahl oder Betrug) begründen; hierzu bedarf es konkreter Feststellungen.

3

Nach einer vorausgehenden rechtswidrigen Aneignung können nachfolgende Zueignungshandlungen (z. B. Unterschlagung) ihre selbständige Strafbarkeit verlieren; die Abgrenzung erfordert eine klare Feststellung des Tathergangs.

4

Die Teilaufhebung eines Urteils wegen Mängeln in einzelnen Taterledigungen führt zum Wegfall der zuvor ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe und erfordert Neuberechnung von Strafe und Kosten in der neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 229/87 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Harald Heinrich aus ███, █████ dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 1986 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung eines Eurosignalgeräts und wegen versuchter Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt wurde, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen versuchter Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1987 u. a. folgendes ausgeführt hat:

"Die Verurteilungen wegen Unterschlagung der beiden Schecks über 7.860,-- DM und 8.550,-- DM zur Einzelstrafe von 8 Monaten sowie der beiden Schweißgeräte zur Einzelstrafe von 6 Monaten lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Dagegen können die Verurteilungen wegen Unterschlagung des Eurosignal-Geräts und wegen versuchter Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug hinsichtlich des Pkw der Marke Volvo keinen Bestand haben. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte, der sich damals im offenen Strafvollzug befand, ab Mai 1983 als Angestellter und später als Geschäftsführer in der Firma des Zeugen ████████ der ██████ GmbH tätig. Dieser Zeuge stellte dem Angeklagten u. a. einen ihm gehörenden Pkw der Marke Volvo 264 als Firmenwagen zur Verfügung, in den ein geleastes Eurosignal-Gerät eingebaut war. Mit Schreiben vom 27. September 1983 legte der Angeklagte seine Tätigkeit als Geschäftsführer nieder. Bald danach ließ der Eigentümer den Pkw abschleppen, da er von dem Angeklagten die Autoschlüssel nicht erhalten hatte. Der Angeklagte, der im Besitz des Kfz-Scheines und der Schlüssel blieb, ‚holte sich dann ohne Wissen des Zeugen ████████ von der Abschleppfirma das Auto wieder zurück‘ (UA S. 6). In der Folgezeit ließ er das Eurosignal-Gerät durch den Zeugen ███████████████ ausbauen, dem es später entwendet wurde. Hinsichtlich des Pkw schloss der Angeklagte mit Datum vom 29.01./01.02.1984 einen schriftlichen Kaufvertrag. Zur Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und zur Zahlung des Kaufpreises kam es jedoch nicht. Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte den Gewahrsam an dem Pkw mit eingebautem Eurosignal-Gerät durch das vom Zeugen ██████ veranlasste Abschleppen des Fahrzeuges verlor. Die näheren Umstände, durch die der Angeklagte sich wieder in den Besitz des Pkw setzte, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Dem Revisionsgericht ist daher mangels ausreichender Feststellungen die Überprüfung verwehrt, ob ‚das Zurückholen‘ des Pkw durch den Angeklagten strafrechtlich relevant ist – etwa als Diebstahl, worauf der festgestellte Sachverhalt hinzudeuten scheint, oder als Betrug – mit der möglichen Folge, dass nachfolgende Zueignungshandlungen hinsichtlich des Pkw und des Eurosignal-Geräts keine eigene Strafbarkeit zu begründen vermögen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 242 Rdn. 26, § 263 Rdn. 50; Schönke-Schröder-Eser, StGB 22. Aufl. § 242 Rdn. 76, § 263 Rdn. 185).

Daher muss die Verurteilung in diesen beiden Fällen aufgehoben und die Sache insoweit neu verhandelt werden. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt auch den Fortfall der Gesamtfreiheitsstrafe."

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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