Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche bei Tod eines Haftlings verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/81
Datum
02.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Justizvollzugsbeamte wurden wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt, das Landgericht sprach sie mangels Nachweis frei. Die Staatsanwaltschaft rügte Verfahrens- und Sachfehler und führte mehrere Verfahrensrügen an. Der BGH verwirft die Revision: Ablehnungsgesuch war verspätet, behauptete Verfahrensmängel sind nicht erwiesen und die tatrichterliche Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO unzulässig, wenn es erst bei Wiederaufnahme der Verhandlung vorgebracht wird, obwohl die Ablehnungsgründe zuvor bekannt waren.

2

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht nachgewiesen vor, wenn das Urteil seine Überzeugung ausschließlich auf in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten stützt und dem streitigen, nicht verwerteten Gutachten keine Bedeutung beigemessen wurde.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Erhebung von Tatsachen, deren Entscheidungsrelevanz nicht dargetan ist; es bedarf einer konkreten Darlegung der Relevanz gerichtlicher oder ergänzender Beweiserhebungen.

4

Die Vernehmung eines Anstaltsarztes ist nicht erforderlich, sofern die beurteilenden medizinischen Sachverständigen auf die Gesundheitsakten der Anstalt zugreifen konnten und diese eine ausreichende Grundlage für ihre Bewertungen bildeten.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt im Rechtsmittel nur beschränkter Kontrolle; bloße anders mögliche Wertungen oder nicht zwingende Alternativerklärungen begründen keinen Sachfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. September 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 229/81 LAL. § 4

in der Strafsache gegen ████, ██, ████████████████████, ████

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1981 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ████, Rechtsanwalt C. aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ██, ████████████████████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ██, Rechtsanwalt C. aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. September 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind Beamte des Justizvollzugsdienstes. Während ihres in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1979 in der Justizvollzugsanstalt Mainz versehenen Schichtdienstes ist dort in seiner Zelle der Untersuchungsgefangene B. gestorben. An dem Toten wurden bei äußerlich unverletzter Haut zahlreiche Hämatome mit Einblutungen festgestellt, die indessen nicht primär tödlich waren. Als Todesursache ergab die Obduktion Aspiration von erbrochenem Mageninhalt.

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen den Angeklagten S., P. und L. zur Last, den Haftling zwischen 23 und 24 Uhr körperlich misshandelt und dadurch fahrlässig seinen Tod verursacht zu haben. Dem Angeklagten D. wird fahrlässige Tötung vorgeworfen, weil er von dem Verhalten der anderen Angeklagten noch vor dem Tod B.s Kenntnis erlangt, zu dessen Rettung aber nichts unternommen habe.

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass einer oder mehrere der Angeklagten in der fraglichen Nacht dem Untersuchungsgefangenen die festgestellten Verletzungen zugefügt und als deren Folge seinen Tod verursacht haben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor.

Nach einer am 11. Juli 1980 angeordneten, bis zum 4. August 1980 andauernden Unterbrechung der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet, im Übrigen aber auch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Das Ablehnungsgesuch musste schon daran scheitern, dass es verspätet angebracht war. Die Staatsanwaltschaft hat die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden erst am 4. August 1980 geltend gemacht, obwohl ihr alle Umstände, die später Gegenstand ihres Gesuchs waren, spätestens am 23. Juli 1980 bekannt waren. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung war allein noch kein zulässiger Grund, das Gesuch entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO erst bei Wiederbeginn der Verhandlung vorzulegen (BGHSt 21, 334, 339, 344, 345).

Die Ablehnung ist danach mit Recht als unzulässig verworfen worden. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden rechtfertigten.

2. Die Revision behauptet, der Inhalt des auf S. 28/29 UA erörterten, von Professor Dr. A.-Z. erstatteten schriftlichen Gutachtens sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Der Verfahrensmangel ist indessen nicht bewiesen.

Die Verteidigung hatte das Gutachten zugleich mit dem – später wieder zurückgenommenen – Antrag vorgelegt, Professor Dr. A.-Z. als weiteren Sachverständigen dazu zu hören, „dass die Hautverfärbungen auf dem Rücken des verstorbenen B. keine Leichenflecken seien und dass B. die Kopfverletzungen mindestens 4–5 Stunden vor dem Eintritt des Todes erlitten habe“. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zu diesem Antrag vor seiner Rücknahme schriftlich Stellung genommen hatte (Revisionsrechtfertigung S. 31), ist es wahrscheinlich, dass das Gutachten Gegenstand der Erörterung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war, um die Frage zu klären, ob dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stattzugeben sei.

Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass auf dem behaupteten Verfahrensmangel das Urteil beruhen könnte. Wie den Urteilsgründen bedenkenfrei zu entnehmen ist, hat der Tatrichter seine Überzeugung von Todesursache und Todeszeitpunkt ausschließlich auf Grund der in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten gewonnen, dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. A.-Z. aber keine Bedeutung beigemessen.

3. Die Revision sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang damit, dass das Landgericht den Verstorbenen im Urteil als unauffällig, ruhig und vertraglich bezeichnet, obwohl aus Vorverurteilungen und anderen Erkenntnissen über früheres Verhalten B.s eindeutig hervorgehe, dass er eine „außerordentlich aggressive Persönlichkeit“ gewesen sei; sie vermisst die Vernehmung der Ehefrau B.s und die Beiziehung im einzelnen bezeichneter schriftlicher Unterlagen über B. betreffende Vorgänge; aus diesen hätte sich die Unrichtigkeit der Auffassung der Kammer ergeben. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Strafkammer mit ihrer Wertung allein den „Gefangenen“ B. meint (UA S. 53). Sein Verhalten während der dem Tod vorangegangenen Haft sei „völlig unauffällig und ruhig“ gewesen, so dass auch insoweit kein Motiv für eine Täterschaft der Angeklagten zu finden sei. Umstände, die bei dieser Sachlage die Strafkammer drängten, Beweise über das Verhalten B.s in der Zeit vor seiner Inhaftierung zu erheben, sind nicht dargetan.

4. Auch die von der Revision unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO vermisste Vernehmung des Anstaltsarztes drängte sich nicht auf. Den in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen standen die Gesundheitsakten der Anstalt zur Verfügung; sie boten offensichtlich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands B.s. Dass die Strafkammer im Urteil von „Hypertonie“ anstatt „Hypotonie“ spricht, ist, wie schon der Blutdruckwert von 105/75 und der ausdrückliche Hinweis auf den Blutniederdruck zeigen (UA S. 10), ein offensichtliches Versehen, ebenso übrigens die Annahme eines Wertes von 105/70 auf S. 52 UA.

5. Die Strafkammer hat mehrere Hilfsbeweisanträge der Staatsanwaltschaft im Urteil abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Entscheidungen der Kammer sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler.

Soweit die Revision vorträgt, das Urteil beruhe auf Verstößen gegen die Denkgesetze und enthalte zahlreiche Widersprüche, erschöpfen sich ihre Einzelausführungen hierzu im Wesentlichen in unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Revision beanstandet jeweils Einzelerwägungen des Urteils und lässt dabei unberücksichtigt, dass die Kammer sich auf Grund einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme von der Täterschaft der Angeklagten nicht überzeugen konnte. Dass Einzelheiten auch anders hätten gewertet werden können und dann vielleicht zu anderen Schlussfolgerungen geführt hätten, macht die Erwägungen der Strafkammer nicht rechtsfehlerhaft. Ihre Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Widersprüche liegen nicht vor.

Zur Prüfung, ob sich der Angeklagte R. der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht habe, bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Strafkammer die Behauptung dieses Angeklagten, er habe eine Äußerung von D. „morgen früh finden sie den“ gehört, als erfunden, jedenfalls nicht nachgewiesen angesehen hat (UA S. 21, 44, 45).

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