Zuständigkeitsfrage bei Wiederaufnahmeverfahren nach 1. StVRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/76
- Datum
- 21.04.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) entfällt die Zuständigkeit des BGH für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren gegen von ihm erlassene Urteile.
Nach § 140a Abs. 1 S. 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 S. 1 StPO entscheidet über einen Wiederaufnahmeantrag gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision gerichtet war.
Die Zuständigkeit des Gerichts der Ordnung der Vorinstanz erstreckt sich auch auf Wiederaufnahmeanträge, die lediglich Mängel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend machen.
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der die Wiederaufnahme ablehnenden Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts ist ausgeschlossen, wenn gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel besteht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 229/76
in der Strafsache gegen den ████████████████ ██████████████████████ DO ___), geboren ███ 1954 in ███ wegen Totschlags hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1978
Tenor
Der Wiederaufnahmeantrag und der Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung werden zuständigkeitshalber an das Landgericht in Limburg an der Lahn weitergeleitet.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:
„Mit dem Inkrafttreten (1. Januar 1975) des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts – 1. StVRG – vom 9. Dezember 1974 (BGBl. 1974 I S. 3393, 3533) ist jegliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren gegen ein von ihm erlassenes Urteil entfallen. Eine solche Zuständigkeit war nach bisherigem Recht in Fällen des § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. gegeben. Nunmehr entscheidet gemäß § 140a Abs. 1 S. 2 GVG i.V. mit § 367 Abs. 1 S. 1 StPO über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. Diese Zuständigkeit des Gerichts von der Ordnung der Vorinstanz gilt nach der eindeutigen Regelung des § 140a Abs. 1 S. 2 GVG uneingeschränkt, also auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend
gemacht wird (BGH, Beschl. vom 8.6.1977 – 2 ARs 129/77 – Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 140a GVG Rdn. 7 und § 373 StPO Rdn. 5; siehe auch Krieleoh, NJW 1975, 137 ff., 138/139).
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.1.1978 – Ws 21/78 – kann nicht erfolgen, da ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist.“
Dem tritt der Senat bei. Die Anträge sind deshalb an das zuständige Landgericht weiterzuleiten.
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