Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Aussetzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/76
Datum
07.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten und die Kostenbeschwerde eines weiteren als unbegründet, gab jedoch die Revision eines anderen Angeklagten teilweise statt. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Grund ist, dass die Entscheidungsgründe unzureichend zu Vorsatz und zur kausalen Verursachung des Todes Stellung nehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Aussetzung mit Todesfolge setzt eine sichere Feststellung voraus, dass die Aussetzung ursächlich den Tod herbeigeführt hat; bloße Verminderung der Überlebenschance genügt nicht.

3

Feststellungen, die den erforderlichen Aussetzungsvorsatz widersprechen, stehen einer Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge entgegen und führen zur Aufhebung der Entscheidung.

4

Wird eine Entscheidung wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ aus D███

1. den Fernmeldemonteur Jürgen C████, geboren am █████ 1954 in ██████, aus D███████

2. den Verkäufer Roland ████████, geboren am █████████ 1952 in B██████████, zu ███████████

wegen Totschlags zu 2. wegen Aussetzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1976

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Kostenbeschwerde des Angeklagten G████████████ wird aus den zutreffenden Gründen des genannten Urteils verworfen. Der Beschwerdeführer G█████████████ hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten Sch██████████████ wird das Urteil, soweit es ihn und den Mitangeklagten ████████████████ ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Urteil gegen den Angeklagten Sch███████████████ und den Mitangeklagten R█████████████████ (§ 357 StPO) muss aufgehoben werden, weil es in den Entscheidungsgründen heißt:

"Ihre Schuld liegt darin, dass sie nicht erkannten, dass eine vermeintliche Hilfe dem G██████████████████ in Wirklichkeit den Tod brachte, weil er dadurch nicht rechtzeitig ärztliche Hilfe erhalten konnte."

Diese Feststellung widerspricht der Annahme des Aussetzungsvorsatzes.

Im Übrigen wird auf folgendes hingewiesen: Die Aussetzung mit Todesfolge setzt die sichere Feststellung voraus, dass die Aussetzung den Tod verursacht hat. Das wird jedoch im Urteil nicht festgestellt. Vielmehr wird nur angenommen, dass bei Nichtaussetzung die Überlebenschance des Opfers um ein Vielfaches besser gewesen wäre.

SchumacherKirchhofBuddenberg
WillmsBaumgarten
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