Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Nothilfe und Teilnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/72
Datum
15.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Er berief sich auf Nothilfe/Putativnothilfe; das Landgericht hielt dies für widerlegt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zurück, weil wesentliche Feststellungen zu Häufigkeit, Motiv und Wahrnehmung der Schläge sowie zur Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Tat fehlen. Die Strafkammer muss in neuer Verhandlung den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung vollständig klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behauptung von Nothilfe oder Putativnothilfe ist nur dann als widerlegt anzusehen, wenn das Tatgericht hinreichend konkrete Feststellungen zu Art, Umfang und Anlass der Einwirkung trifft.

2

Ein sofortiges, wirksames Eingreifen zur Nothilfe kann erforderlich sein; das bloße sofortige Zuschlagen schließt Nothilfe nicht grundsätzlich aus.

3

Die Annahme einer gemeinschaftlichen Körperverletzung setzt voraus, dass das Gericht Feststellungen trifft, aus denen sich die Wahrnehmung der vorausgegangenen Tathandlungen durch den Beteiligten und sein bewusstes Mitwirken ergeben.

4

Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen zur Tatbegehung und zur rechtfertigenden Einwendung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 229/72 vom 15. Juni 1972 in der Strafsache gegen den Berufsboxer Mohamed Ahmed H. aus ██████ ████, geboren am ████████ 1948 in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1972 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1.500,– DM, ersatzweise für je 25,– DM einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge █████ eine Auseinandersetzung mit der Bardame M[REDACTED] über die Höhe einer von ihm zu zahlenden Zeche. Er wurde dabei von mehreren Personen geschlagen. Der Beschwerdeführer kam hinzu, schlug dem Zeugen gegen Kopf und Körper und trat ihm an den Oberschenkel. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe █████ nur einen Schlag versetzt,

um der Zeugin M[REDACTED] zu helfen, da █████ auf diese habe einschlagen wollen. Das Landgericht sieht diese Behauptung als widerlegt an, weil der Angeklagte, als er ██ ██████████ sofort zugeschlagen habe, ohne etwas zu sagen oder zu fragen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers mag, wie die Strafkammer meint, eine Schutzbehauptung sein. Die Begründung des Landgerichts reicht jedoch nicht aus, die Einlassung des Angeklagten, mit der er sich auf Nothilfe oder wenigstens Putativnothilfe beruft, zu widerlegen. Sie besagt nichts dazu, wie oft und aus welchem Grund er geschlagen hat. Zudem kann Nothilfe gerade ein sofortiges wirksames Eingreifen erfordern.

Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte sich einer gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 223a StGB), die das Landgericht als gegeben ansieht, schuldig gemacht hat. Zwar haben, bevor der Angeklagte erschien, die beiden Bardamen und der Kellner auf ███████████████████ eingeschlagen. Ob der Angeklagte dies wahrgenommen und als Mittäter der anderen ███ geschlagen hat, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt klarer festzustellen und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.

SchumacherMillerSchauenburg
KirchhofMeyer
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