Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Ortsbesichtigung und unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/67
Datum
12.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein; das Landgericht stützte das Urteil im Wesentlichen auf die Aussage der Geschädigten. Der BGH hob auf, weil die Kammer unterließ, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, und weil Feststellungen zu Wegstrecke, Aufenthaltsdauer und Verhalten der Zeugin unklar und widersprüchlich sind. Mangels hinreichender Aufklärung und tragfähiger Beweiswürdigung wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trägt die Verurteilung im Wesentlichen allein auf der Aussage eines Verletzten und bestehen atypische Verhaltensweisen der Zeugin, kann die Verletzung der Aufklärungspflicht die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Eine Ortsbesichtigung ist erforderlich, wenn die Länge der Wegstrecken und die hierfür benötigte Zeit für die Beurteilung des Tathergangs und der Glaubwürdigkeit entscheidungserheblich sind.

3

Unklare oder widersprüchliche Feststellungen über Aufenthaltsdauer und Wegstrecken stehen einer tragfähigen Schuldzuweisung entgegen.

4

Kann die angenommene Dauer schwerlich mit der geschilderten Intensität der Gewalteinwirkung in Einklang gebracht werden, muss das Gericht diese Widersprüche aufklären; bleibt dies aus, ist das Urteil nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. August 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz Josef ████, geboren am ████████ 1934 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 17. Februar 1966 besuchte der Angeklagte abends in Köln eine Karnevalsveranstaltung. Er verließ die „Riehler-Heimstätten“, wo die Veranstaltung stattgefunden hatte, gegen 7.30 Uhr in der Absicht, noch die Gaststätte „Spiegel“ aufzusuchen. In seiner Begleitung befanden sich die Zeugin █████████ und zwei andere Frauen. Da das Lokal „Spiegel“ bereits geschlossen war, trat der Angeklagte, nunmehr allein mit der Zeugin ██████████, von dort den Heimweg an. Auf dem Heimweg gelangten beide in den Nordpark; dort kam es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr. Sie verließen den Park, als es „bereits dämmerte und die Schritte am Park vorbeigehender Menschen zu hören waren“ (UA S. 70).

Das Landgericht ist auf Grund der Aussage der Zeugin ██████ zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte die Zeugin mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen und sie dabei auch beleidigt und misshandelt hat. Es hat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, dass die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Ortsbesichtigung hätte durchführen müssen. Nur auf diese Weise hätte sie ein klares Bild vom wirklichen Ablauf der Geschehnisse in der Nacht vom 11. zum 12. Februar 1966 gewinnen und eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugin ███████ schaffen können. Damit ist ersichtlich gemeint, dass die Strafkammer nicht nur den Nordpark selbst, sondern auch die Wegstrecke, die der Angeklagte von den „Riehler-Heimstätten“ bis zum Park mit der Zeugin zurückgelegt hat, in Augenschein hätte nehmen sollen.

Die Rüge ist begründet.

Die den Angeklagten belastenden Feststellungen der Strafkammer beruhen, da andere Tatzeugen nicht vorhanden sind, allein auf der Aussage der Verletzten ████. Diese aber hat sich, wie auch die Strafkammer nicht verkennt (UA S. 75), während und nach der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat in besonderem Maße „atypisch“ verhalten: Sie hat während der ganzen Zeit ihres Zusammenseins mit dem Angeklagten weder um Hilfe gerufen noch einen Fluchtversuch unternommen und zudem ihrem Ehemann erst zwölf Tage später von dem Vorfall berichtet. Legten schon diese Umstände eine besonders kritische Würdigung der Aussage der Zeugin nahe, so drängte sich zum Zwecke der genauen Feststellung der vom Angeklagten mit der Zeugin zurückgelegten Wegstrecke und der hierfür benötigten Zeit die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung auf; denn von der Länge der einzelnen Wegabschnitte und der für den Gesamtweg benötigten Zeit hängt es, wie unter 2.) noch auszuführen sein wird, wesentlich ab, ob die von der Zeugin gegebene Schilderung des örtlichen und zeitlichen Ablaufs der Ereignisse zutreffen kann. Dass das Urteil auf dem dargelegten Mangel beruht, lässt sich nicht ausschließen.

2.) Auch die Sachbeschwerde ist begründet, da die Feststellungen der Strafkammer Unklarheiten und Widersprüche enthalten und deshalb den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen.

Für die entscheidende Frage, ob die Aussage der Zeugin ██ richtig ist oder ob die Einlassung des Angeklagten zutrifft, nicht von ihm, sondern von der Zeugin seien die ersten Zudringlichkeiten und auch die Anregung zum Geschlechtsverkehr ausgegangen, ist nach den Urteilsgründen auch von Bedeutung, wie lange sich der Angeklagte mit der Zeugin im Nordpark aufgehalten hat. Die Strafkammer hat die genaue Zeitdauer mit der Begründung offen gelassen, dass Feststellungen hierzu in der Hauptverhandlung nicht hätten getroffen werden können (UA S. 46). Das steht in Widerspruch zu anderen Urteilsfeststellungen, die genaue Rückschlüsse auf die Dauer des Aufenthalts im Park zulassen.

Als der Angeklagte mit der Zeugin den Park verließ, dämmerte es bereits. Es muss also nach 6.30 Uhr gewesen sein (Sonnenaufgang in Köln am 12. Februar 1966 zwischen 7.45 und 8.00 Uhr; Dämmerung nach „Der Große Brockhaus“, 1953, zwischen 37 und 57 Minuten vor Sonnenaufgang). Der Zeitpunkt des Betretens des Parks hängt davon ab, welche Zeit der Angeklagte und die Zeugin für den nach den Feststellungen ohne größere Verzögerung zurückgelegten Weg von den „Riehler-Heimstätten“ bis zum Park benötigten. Im Urteil sind die Länge des Weges und die dafür benötigte Zeit nicht mitgeteilt (vgl. oben zu 1.). Immerhin kann jedoch nach den getroffenen Feststellungen und muss deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er mit seiner Begleiterin nicht mehr als eine bis eineinhalb Stunden benötigte, sich mit der Zeugin also spätestens um 3.00 Uhr im Park befand.

War dies aber der Fall, so muss sich der Aufenthalt im Park über etwa 1½ Stunden erstreckt haben. Diese Zeitdauer jedoch ist wiederum unvereinbar mit den Feststellungen auf S. 8 bis 10 UA, denen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte während des gesamten Aufenthalts im Park ohne Unterbrechung mit Schlagen, Beleidigungen und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen auf die sich wehrende Zeugin eingewirkt hat. Was im Urteil geschildert ist, kann insgesamt kaum länger als eine Stunde gedauert haben. War der Angeklagte dennoch noch dazu in der Winternacht mehrere Stunden mit der Zeugin im Park, so ist schwerlich auszuschließen, dass die Zeugin entweder freiwillig mitgegangen war oder doch durch ihr Verhalten in dem Angeklagten die Vorstellung erweckt hatte, sie sei mit intimen Beziehungen einverstanden. Damit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.

Eine weitere Unklarheit enthalten die Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten vor dem Betreten des Parks. Danach zog der Angeklagte die sich wehrende Zeugin, die ihm zuvor einen Kuss verweigert hatte, durch die Duisburger Straße bis zum Nordpark. Die Länge des dabei zurückgelegten Weges ist wiederum nicht mitgeteilt; es ist im Urteil nur davon die Rede, dass der Nordpark „nahegelegen“ gewesen sei (UA S. 8). Auf die Länge des Weges kommt es jedoch entscheidend an. Sie kann nach dem dem Senat vorliegenden Stadtplan von Köln mehrere hundert Meter betragen haben. Handelte es sich um eine so lange Strecke, so ist schwer einzusehen, dass es der Zeugin dennoch nicht möglich gewesen sein soll, sich von dem Angeklagten, dessen Absichten sie erkannt haben musste, loszureißen und zu fliehen oder doch vorbeikommende Passanten um Hilfe anzurufen.

Willms Baldus Meyer Müller Henning

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