Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/66
- Datum
- 20.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO begründet einen Revisionsgrund nur, wenn die behauptete Verfahrensstörung einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betroffen hat.
Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist das Tatgeschehen als Ganzes zu betrachten; maßgeblich ist, ob der Beitrag des Beteiligten für die Verwirklichung des Delikts objektiv wesentlich ist.
Wer durch geschäftsmäßige Beschaffung und organisierte Bereitstellung tatbestandsmäßiger Mittel den Ablauf eines betrügerischen Gesamtplans wesentlich bestimmt, kann als Täter (Mittäter, mittelbarer oder Nebentäter) zu qualifizieren sein.
Beihilfe setzt voraus, dass das fremde tatbestimmende Verhalten vorsätzlich ist; fehlt dieser Vorsatz beim vermeintlichen Täter, kommt eine strafbare Beihilfe nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 229/66 in der Strafsache gegen den Müllermeister Walter ███ aus ███████, geboren am ███████ 1921 in ███, Kreis ██ ██, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Miller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 24 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt der Erfolg versagt.
I. Verfahrensbeschwerde
Der Beschwerdeführer macht einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO geltend, weil der Schöffe Heinrich █████ der Hauptverhandlung während der Vernehmung des Angeklagten zu dem Fall ███████████ geschlafen habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers sachlich zutrifft, ob also der Schöffe während des bezeichneten Teils der Hauptverhandlung wirklich geschlafen hat. Denn in den Fällen ███████, ██ und ████ (2. und 7. des Eröffnungsbeschlusses) ist das Verfahren mit Beschluss der Strafkammer vom 14. Dezember 1965 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der etwaige Mangel hat also keinen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betroffen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben sein (vgl. BGHSt 15, 306).
II. Sachrüge
1. Der Angeklagte betrieb im Jahre 1959 unter der täuschenden Firmenbezeichnung „Warenkreditvermittlung“ gegen Zahlung einer Auskunftsgebühr und einer Provision von 5 % der jeweils verschafften Kreditsumme die Unterbringung von Finanzwechseln, die er von den an ihn herantretenden Tauschkunden erhielt und an andere Tauschkunden weitergab. In zwei Fällen, nämlich dem Fall I, 11 ████ und dem Fall II, 15 a (1c) der Urteilsgründe, reichte er selbst solche Wechsel bei einer Bank zum Diskont ein und täuschte dabei durch die Beifügung fingierter Rechnungen vor, dass es sich um Warenwechsel handle. In den übrigen 24 Fällen der Verurteilung gaben die von ihm mit solchen Wechseln versehenen Tauschpartner diese an ihre Banken oder an andere gutgläubige Geschäftspartner als Warenwechsel weiter.
2. Der Angeklagte wendet sich in den Fällen II, 11 und 15 a der Urteilsgründe gegen seine Verurteilung als Täter, weil er nicht im eigenen Interesse, sondern jeweils nur als Beauftragter der Firma Ha[REDACTED] gehandelt habe. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil es in den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts keine Stütze findet. Dort ist im Zusammenhang mit diesen Fällen von der Firma ███████ überhaupt nicht die Rede. Allgemein ist jedoch festgestellt, dass der Angeklagte schon am 23. März 1959 und damit zeitlich vor den beiden in II, 11 und 15 a der Urteilsgründe behandelten Geschäften die Abteilung Wechselkredite aus der von Ha[REDACTED] betriebenen Firma übernommen hatte und im eigenen Namen und in eigener Verantwortung weiterbetrieb.
3. Dagegen begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in den übrigen 24 Fällen rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht in der falschen Annahme, auch einem nicht vorsätzlich handelnden Täter könne in strafbarer Weise Beihilfe geleistet werden (s. hierzu BGHSt 9, 375), es dahingestellt sein ließ, „ob die Kunden des Angeklagten den Betrugstatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt haben“.
4. Indessen ist eine durch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug auszuschließen, weil er in allen 24 Fällen entgegen der Annahme des Landgerichts statt als Gehilfe als Täter und zwar je nach den Umständen als Mittäter, mittelbarer Täter oder Nebentäter zu verurteilen gewesen wäre.
5. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe nur mit Gehilfenwillen gehandelt, weil er die Taten seiner Kunden als fremde Taten gewollt habe und für seine Person bloß an Auskunftsgebühr und Provision interessiert gewesen sei. Es habe ihm auch die Tatherrschaft gefehlt, weil er nicht gewusst habe, an wen seine Kunden die von ihm vermittelten Papiere weitergeben würden.
Die Revision hat damit möglicherweise übersehen, dass Betrug nach der Umschreibung des Tatbestandes im § 263 StGB auch derjenige begeht, der in der Absicht handelt, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie hat außerdem nicht beachtet, dass für die Frage, ob eine beteiligte Person als Täter handelt, immer das Tatgeschehen als ganzes und nicht bloß ein Ausschnitt des Geschehens in Betracht zu ziehen ist, mag dieser auch für sich genommen schon alle Merkmale des anzuwendenden Strafgesetzes enthalten. Sicher waren die bösgläubigen Kunden des Angeklagten selbst Täter, wenn sie im eigenen Interesse die vom Angeklagten beschafften Wechsel an ihre Bank oder Geschäftspartner weitergaben. Sie hatten auch insofern die Tatherrschaft, als es allein bei ihnen lag und sich der Einwirkung des Angeklagten entzog, an und an wen sie die erhaltenen Wechsel weiterreichten.
Doch war die Beschaffung der Tauschwechsel, die ganz in den Händen des Angeklagten lag, für die Verwirklichung der einzelnen Taten nicht von geringerer Bedeutung als die Weitergabe an den arglosen Geschäftspartner. Außerdem lag diese Weitergabe, mochte sie sich im einzelnen auch der Einwirkung des Angeklagten entziehen, doch von vornherein in seinem Plan. Der Angeklagte beschränkte sich durch das geschäftsmäßige Betreiben des Austauschs von Finanzwechseln mit seinen Tatbeiträgen nach eigenem Wissen und Willen nicht auf das bloße Fördern fremden Tuns, sondern leistete selbst Wesentliches, da bei der Betrachtung des ganzen die Handlungen der anderen bloß noch als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen (vgl. BGHSt 8, 393, 396).
6. Da hiernach der Angeklagte aus der rechtlich fehlerhaften Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Ergebnis nur den Vorteil gezogen hat, nicht als Täter verurteilt worden zu sein, war seine Revision zu verwerfen.
| Baldus | Meyer | Henning | |||
| Willms | Miller |