Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/65
Datum
21.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind ein und rügte u.a. eine Vorbesprechung des Berichterstatters, die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen und die Beweiswürdigung der Kinderaussage. Der BGH verwirft die Revision. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass private Vorkenntnisse oder das Gutachten die Überzeugungsbildung beeinflusst hätten; die Ablehnung des weiteren Gutachtens und die Strafzumessung seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine private Vorbesprechung eines Berichterstatters mit einem Zeugen begründet nicht von vornherein einen nach § 261 StPO beheblichen Verfahrensfehler; entscheidend ist, ob die dabei gewonnenen Kenntnisse im Hauptverfahren offengelegt wurden und die Überzeugungsbildung auf der Verhandlung beruht.

2

Die Zurückweisung des Antrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist zulässig, wenn das vorliegende Gutachten die streitige Frage bereits substantiiert beantwortet und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass der vorhandene Sachverständige die erforderliche Sachkunde nicht besitzt oder der beantragte Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

3

Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO sind wissenschaftliche Hilfsmittel und Verfahren, nicht die persönlichen Kenntnisse oder Erfahrungen eines Gutachters; die behauptete Überlegenheit institutioneller Forschungsmittel ist durch konkrete Tatsachen zu belegen.

4

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung kindlicher Angaben sind konkrete Merkmale der Aussage (Detailliertheit, Konsistenz, Fehlen suggestiver Beeinflussung) maßgeblich; allgemeine wissenschaftliche Hinweise auf kindliche Phantasie begründen keinen ausnahmslos geltenden Gegenbeweis.

5

Bei der Strafzumessung kann das geringe Alter des verletzten Kindes als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, sofern diese Wertung auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruht und die besondere Schutzwürdigkeit des Kindes nachvollziehbar darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 229/65 in der Strafsache gegen █████ den Chemiearbeiter Günter Kurt Helmut aus: ██, geboren ██ in ███, wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dotterweich, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als ████████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung, ███ ██████████, der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ als █████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, ist unbegründet. Allerdings legt eine Besprechung, wie sie der Berichterstatter am Morgen des zweiten Verhandlungstages in seinem Dienstzimmer mit dem Vater des verletzten Kindes führte, den Verdacht nahe, dass hierbei gewonnenes private Wissen bei der Urteilsfindung mitverwertet wurde. Die Unterredung wäre daher, schon um Missdeutungen zu vermeiden, besser unterblieben. Dieser Verdacht wird hier jedoch durch die dienstliche Äußerung des Berichterstatters und dadurch ausgeräumt, dass der Vater nach der Besprechung ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung noch zweimal, also offenbar eingehend, als Zeuge vernommen wurde. Auch dafür, dass der Berichterstatter sich bereits auf Grund dieser Besprechung und nicht erst auf Grund der Hauptverhandlung seine Überzeugung gebildet haben könnte, ist kein Anhalt gegeben. Ebensowenig besteht Grund zu der Annahme, dass seine Unterhaltung mit dem Sachverständigen Dr. Leu dessen Gutachten und damit die Urteilsfindung beeinflusst haben könnte.

2.) Die beiden auf Vernehmung des Professors Dr. Dr. Panse als weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisanträge hat die Strafkammer verfahrensrechtlich einwandfrei mit der Begründung abgelehnt, dass durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Leu bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache, nämlich die Glaubhaftigkeit der Kinderaussage, bewiesen sei. Damit ist nicht, wie die Revision meint, unvereinbar, dass die Strafkammer nach der Ablehnung des ersten Antrages die Beweisaufnahme noch fortsetzte. Das hielt sie ersichtlich auf Grund ihrer Verpflichtung zur Wahrheitsforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) für erforderlich, nachdem das Kind, das sich bei seiner ersten Vernehmung auf Nichtwissen berufen hatte, sich nunmehr seinem Vater gegenüber zur Aussage bereit erklärt hatte. Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, dass die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Leu zweifelhaft sei und dass Professor Dr. Dr. Panse über Forschungsmittel verfüge, die denen des ersten Gutachters überlegen seien.

Nach dem Urteil und den Gründen der Ablehnungsbeschlüsse handelt es sich bei Dr. Leu um einen Sachverständigen, dessen überragende Sachkunde der Strafkammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist. Die damit festgestellte besondere Sachkunde wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Dr. Leu die ursprüngliche Angabe des Kindes, es wisse nichts mehr, nicht sofort als Lüge erkannte, sondern es für denkbar hielt, dass das Kind den Vorfall vergessen habe. Dass er der Auffassung war, die Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes könne schon vor der Hauptverhandlung abschließend beurteilt werden, ergibt sich aus seinem im Vorverfahren angefertigten schriftlichen Gutachten nicht. Es versteht sich bei einem erfahrenen Sachverständigen von selbst, dass er ein solches Gutachten unter dem Vorbehalt einer Änderung auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung erstattet. Es gibt nur seine vorläufige Ansicht wieder. Dass Dr. Leu gelegentlich bei der Exploration des Kindes auch die Mutter eingehend befragte, ist zwar nicht unbedenklich. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg weist § 80 StPO (vgl. Sarstedt in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 3 a zu § 80 StPO). Zweifel an seiner Sachkunde ergeben sich hieraus jedoch nichts, denn darunter ist nur das Fachwissen zu verstehen, das zur Beurteilung der Sachverständigenfrage erforderlich ist, und nicht auch die Kenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im Übrigen ist die Mutter in der Hauptverhandlung mehrmals als Zeugin gehört worden. Infologedessen ist auch auszuschließen, dass das endgültige Gutachten auf der vom Sachverständigen vorgenommenen Befragung beruht.

Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Gutachter für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen. Solche Forschungsmittel, die denen von einzelnen Sachverständigen überlegen sind, stehen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, Universitätsprofessoren und größeren Kliniken nicht ohne weiteres zur Verfügung. Es müssten vielmehr bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen sich dies ergibt. Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich, werden auch von der Revision nicht vorgetragen.

3.) Die Überprüfung des Schuldspruches auf Grund der Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere vermögen auch die Hinzelerläuterungen, mit denen der Beschwerdeführer die Sachrüge erläutert hat, der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen.

Die Ansicht der Strafkammer, das Kind habe mit den Worten: „Da war dann einmal der Pinsel weg und dann war der wieder da“ eine plastische Schilderung der Onanie gegeben, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht ersichtlich auf der Vorstellung, dass der Angeklagte beim Reiben an seinem Glied dessen vorderen Teil abwechselnd mit der Hand verdeckte und wieder freigab.

Für eine Falschbezichtigung hat die Strafkammer kein zwingendes Indiz, sondern nur eins von mehreren Beweisanzeichen für die Glaubwürdigkeit des Kindes gesehen. Wäre sie nämlich schon allein aus diesem Grunde von der Glaubwürdigkeit überzeugt gewesen, so hätte es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedurft. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, ein motivloses Lügen sei bei einem Kinde grundsätzlich ausgeschlossen.

Dass sie weiter angenommen hat, diesem sehr jungen Mädchen, das sich noch ganz in der Entwicklungsphase der frühen Kindheit befinde und bei dem von einer übersteigerten Phantasie in sexueller Hinsicht keine Rede sein könne, sei schlechterdings das Ersinnen und konstante Vorbringen einer so schweren Lüge nicht zuzutrauen, ist schon wegen der Art des geschilderten Vorganges nicht zu beanstanden. Daraus, dass die wissenschaftliche Meinung vertreten wird, Kinder neigten auf Grund ihrer lebhaften Phantasie zum Erfinden von Begebenheiten, lässt sich ein dieser Annahme entgegenstehender ausnahmslos geltender Erfahrungssatz nicht herleiten.

Mit der Erwägung, dass die Eheleute das Kind nicht suggestiv beeinflusst hätten, sollte, wie die Urteilsausführungen deutlich zeigen, nur die vom Angeklagten geäußerte Vermutung ausgeräumt werden, die Aussage, die das Kind schließlich machte, sei ihm in der Zwischenzeit von seinen Eltern „eingetrichtert“ worden. Dazu war sie geeignet. Sonstige Folgerungen können an diese Erwägung nicht geknüpft werden.

4.) Auch die Strafzumessung unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen Bedenken.

Dass die Strafkammer das geringe Alter des Kindes strafschärfend berücksichtigt hat, bedeutet nichts, da sie davon ausging, ein Kind sei „grundsätzlich umso schutzwürdiger, je jünger es sei“. Die Erwägung bezieht sich ausschließlich auf den vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte ein fünf Jahre altes, geistig aufgewecktes und aufnahmefähiges Mädchen in verwerflicher Weise mit geschlechtlichen Vorgängen in Berührung brachte. So verstanden kann sie aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Der Annahme, das Kind habe sich in einem Gewissenskonflikt befunden, stehen die Urteilsfeststellungen nicht entgegen. Diese ergeben vielmehr, dass das Kind sich sowohl zunächst der Mutter als auch später dem Gericht gegenüber an das Schweigegebot gebunden fühlte. Das kann sich als Gewissenskonflikt ausgewirkt haben.

KirchHenning
Scharpenseel
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen — Themis