Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und verbotener Wettvermittlung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/63
Datum
09.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil des Landgerichts Bremen wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) und verbotener gewerbsmäßiger Vermittlung von Wetten und beanstandet u. a. die Nichtvernehmung seiner Ehefrau sowie Lücken im Sitzungsprotokoll. Der BGH verwirft die Revision. Es bestanden keine Anhaltspunkte für eine von-Amts-wegen-Vernehmung, das Schweigen der Niederschrift widerlegt nicht eine Erörterung durch Vorhalt, und das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatseite gebunden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die prozessuale Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht nicht, Zeugen (z. B. die Ehefrau des Angeklagten) von Amtes wegen zu vernehmen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann.

2

Aus dem Fehlen eines Vermerks in der Sitzungsniederschrift folgt nicht zwingend, dass eine Tatsache in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden ist; Vorhalte können ohne Protokollaufnahme vorgenommen worden sein.

3

Im Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Bewusstsein der Verbotlichkeit) gebunden; die allgemeine Sachrüge führt nur bei nachgewiesenen Rechtsfehlern zu einer Aufhebung.

4

Die Revision muss konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die die Notwendigkeit einer bestimmten Zeugenvernehmung oder sonstiger aufklärender Maßnahmen nahelegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 5. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ █████, geboren am ███, aus B, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Dezember 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter verbotener gewerbsmäßiger Vermittlung von Wetten (§ 27 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Totalisatoren und Lotterien vom 16. Juli 1957, BremGBl. 1957 S. 72) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 2.500 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Aufklärungspflicht gebot der Strafkammer nicht, von sich aus die Ehefrau des Angeklagten über dessen Schutzbehauptung zu vernehmen, dass er die von den Wetteilnehmern eingegangenen Gelder, soweit sie nicht eingesetzt worden seien, verwahrt und nicht für sich verbraucht habe. Hierzu bestand kein Anlass, da nicht ersichtlich war, dass zu dieser Behauptung des Angeklagten dessen Ehefrau irgendetwas Sachdienliches hätte sagen können.

Auch die Revision hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die dem Landgericht die Vernehmung der Ehefrau hätten nahelegen müssen. In der im Abschnitt II 2 der Revisionsrechtfertigungsschrift wiedergegebenen Begründung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 9. August 1955 kommt sogar im Gegenteil zum Ausdruck, dass von der Ehefrau des Angeklagten keine sachdienlichen Angaben zu erwarten waren, weil sie, wie es dort heißt, „absolut mit dieser Sache nichts zu tun hat“. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte und sein Verteidiger nicht auf das Zeugnis der Ehefrau berufen hätten, wenn diese, wie die Revision jetzt geltend macht, in der Lage gewesen wäre, so bedeutsame, der Entlastung des Angeklagten dienende Bekundungen zu machen.

2.) Dem Vorwurf, die Strafkammer habe die Tatsache der Zustellung der Anklage in der Sache 70 a Js 179/57 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, steht entgegen, dass der Angeklagte ausweislich des Urteils zugegeben hat, diese Anklageschrift gelesen zu haben. Dass die Sitzungsniederschrift hierüber keinen Vermerk enthält, besagt nichts, weil jene Tatsache im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann, und weil ein Vorhalt nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden braucht.

Das gleiche trifft auf die weitere Behauptung zu, die spätere Rücknahme jener Anklage sowie gewisse, in verschiedenen Schriftsätzen der Verteidigung aus dem Monat August 1958 erhobene rechtliche Einwendungen seien in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden. Diese Gesichtspunkte können ebenfalls durch entsprechende Vorhalte Gegenstand der Erörterung geworden sein, sodass auch insoweit dem Schweigen des Protokolls nichts für die Richtigkeit des Vorbringens der Revision entnommen werden kann.

Überdies hat der Vorsitzende der Strafkammer in seiner im Revisionsrechtszug herbeigeführten dienstlichen Äußerung erklärt, dass die Tatsachen, deren Nichterörterung die Revision rügt, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind, und dass der Darlegung der von der Revision angeführten rechtlichen Einwendungen im Rahmen der Verteidigung des Angeklagten ein breiter Raum gewidmet worden ist. Abgesehen davon wäre es auch nicht verständlich, wenn der Verteidiger die von ihm schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens geltend gemachten rechtlichen Bedenken in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hätte.

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. An die Feststellung, dass dieser bei den Wettbewerben Nr. 23 und Nr. 25 in dem Bewusstsein gehandelt habe, mit der von ihm entfalteten Tätigkeit etwas Verbotenes zu tun, ist das Revisionsgericht gebunden.

ScharpenseelMayrMeyer
BaldusHenning
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