Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Tötungsdelikt: Verbotsirrtum als Schuldaufhebungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/58
Datum
01.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch in einem Mordverfahren ein. Der BGH bestätigt, dass das Schwurgericht in zwei Tatabschnitten keinen nachweisbaren Tötungsvorsatz festgestellt hat und im zweiten Abschnitt einen entschuldigenden Verbotsirrtum annahm. Das Gericht hält die Würdigung für tragfähig und verwirft die Revision. Die Kosten der Revision trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein entschuldigender Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in der Überzeugung handelt, sein Verhalten sei rechtmäßig, und dieser Irrtum ihm bei achtsamer Anspannung seines Gewissens nicht vorwerfbar vermeidbar war; in diesem Fall entfällt die persönliche Schuld trotz vorhandenen Tötungsvorsatzes.

2

Kann der Beschuldigte nach Überzeugung des Gerichts im ersten Tatabschnitt in der Annahme gehandelt haben, ein rechtmäßiges Standgerichtsverfahren durchzuführen, reicht dies aus, um das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes, einer Körperverletzung oder Freiheitsberaubung nicht zu begründen, soweit dies nicht widerlegt wird.

3

Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums sind alle relevanten Umstände zu würdigen, insbesondere Persönlichkeit, Ausbildung, Alter, körperliche und seelische Verfassung sowie die außergewöhnliche Lage des Täters; eine andere mögliche Deutung der Umstände genügt für sich genommen nicht als Revisionsgrund.

4

Eine Revisionsrüge ist nur dann begründet, wenn die angefochtene Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt; bloße Abweichungen in der Gewichtung oder eine alternative Auslegung der Feststellungen rechtfertigen das Verwerfen der Revision nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Marburg a. d. L., 15. Februar 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den technischen Fernmeldeinspektor Josef K███ aus ███ Bob███en am ████ 1918 in Gütersloh, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, █████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Marburg a. d. L. vom 15. Februar 1958 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügend macht, kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gegen K[REDACTED] wegen seines aufwiegelrischen Verhaltens ernstlich ein ordnungsgemäßes Standgerichtsverfahren durchführen wollen. Zutreffend hat das Schwurgericht dieses vom Angeklagten gewollte und auch begonnene Standgerichtsverfahren für rechtswidrig gehalten. Es hat dem Angeklagten jedoch nicht widerlegen können, dass er sich zur Durchführung dieses Standgerichtsverfahrens und zu seiner Mitwirkung daran für berechtigt gehalten und auch geglaubt habe, die Aburteilung K[REDACTED] dulde aus zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub. Es hat ihm ferner nicht widerlegen können, dass er bis zu dem Handgemenge, in dem K[REDACTED], von den Beteiligten unbemerkt, den Tod fand, gemeint zu haben, bei der Leitung einer Rechtssache tätig zu sein. Dass der Angeklagte hierbei vorsätzlich das Verfahrensrecht oder das sachliche Recht verletzt habe, vermochte das Schwurgericht wiederum nicht festzustellen. Es hat dem Angeklagten auch nicht widerlegen können, dass seine Erklärung gegenüber K[REDACTED], er sei verhaftet und stehe vor einem Standgericht, und dessen Überwältigung der Durchführung und Sicherung des von ihm für rechtmäßig gehaltenen Standgerichtsverfahrens dienen sollten. Unter diesen Umständen nimmt es an, dass dem Angeklagten weder der Vorsatz des Totschlags oder gar des Mordes noch der Vorsatz der Körperverletzung oder der Freiheitsberaubung für diesen Abschnitt des Tatgeschehens nachzuweisen sei. Hiergegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Auch die Revision hat dazu nichts vorgebracht.

Bei dem folgenden zweiten Abschnitt des Tatgeschehens kann es sich also nur noch um die Frage handeln, ob sich der Angeklagte eines untauglichen Versuchs des Mordes oder Totschlags schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat, als er nunmehr rief „Aufhängen“ und den tatsächlich bereits toten, von ihm und den übrigen Beteiligten aber noch für lebend gehaltenen K[REDACTED] aufhängen ließ, nach den Feststellungen des Urteils nicht mehr geglaubt, in Durchführung eines gesetzmäßigen Standgerichtsverfahrens zu handeln. Es ist ihm aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht zu widerlegen, dass er sich auf Grund der Bestimmungen des Krisenbefehls, die er am vorangegangenen Abend mit seinen Wachtmeistern geprüft hatte, um zu wissen, was er gegen den aufwiegelrischen K[REDACTED] zu unternehmen hatte, berechtigt und verpflichtet gehalten hat, im Interesse der von ihm geführten Einheit die sofortige Tötung K[REDACTED] anzuordnen.

Das Schwurgericht musste deshalb rechtlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte in diesem zweiten Abschnitt des Geschehens sich in einem den Tötungsvorsatz nicht ausschließenden Verbotsirrtum befunden habe. Nach der Ansicht des Schwurgerichts kann aber bei Berücksichtigung der gesamten zum großen Teil ungewöhnlichen Umstände dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte bei achtsamer Anspannung seines Gewissens den Irrtum vermeiden können.

Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie meint, die Gründe, die das Schwurgericht für seine Entscheidung anführe, könnten wohl für das Maß der Schuld von Bedeutung sein, vermöchten die Schuld aber nicht auszuschließen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Das Schwurgericht hat alle nach Lage der Sache in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und daraufhin geprüft, inwieweit sie geeignet waren, das Urteil des Angeklagten darüber, ob er so handeln durfte, zu beeinflussen, und inwieweit sie dieses Urteil tatsächlich beeinflusst haben können. Es hat dabei die Persönlichkeit des Angeklagten einer sehr eingehenden Prüfung unterzogen und die außergewöhnlich schwierige Lage, in die er gestellt war, berücksichtigt. Die im Urteil für die Entschuldbarkeit des Verbotsirrtums angeführten Gründe – jugendliches Alter, Fehlen der eigentlichen Offiziersausbildung, Größe der Verantwortung, tiefgehende Erlebnisse in den letzten Kriegswochen und körperliche und seelische Angeschlagenheit – mögen eine andere Deutung zulassen, als das Schwurgericht ihnen gegeben hat. Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, der allein den Bestand des Urteils in Frage stellen könnte, enthält die Würdigung des Schwurgerichts indessen nicht.

Offenbar spricht das Schwurgericht in missverständlicher Weise von „Feststellungen“, die der erkennende Senat in seinem die Sache zurückverweisenden Urteil vom 26. Juni 1957 getroffen habe. Tatsächlich aber meint das Schwurgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe deutlich ergibt, bestimmte Rechtsausführungen des Senats zu dem damals vom Schwurgericht Frankfurt a. M. festgestellten Sachverhalt. Es besteht also kein Zweifel, dass das Schwurgericht die ihm obliegenden Feststellungen selbst getroffen hat.

Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

Es besteht kein Anlass, die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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