Zahlung unter 1 DM keine teilweise Strafverbüßung nach §404 RAbgO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/53
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahlung eines Geldbetrags, der unter dem gesetzlich bestimmten Mindestbetrag der Geldstrafe liegt, ist kein Strafübel und kann nicht als teilweise Strafverbüßung im Sinne von § 404 RAbgO gewertet werden.
Soweit die RAbgO insoweit keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich die Mindesthöhe der Geldstrafe nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Eine Teilverbüßung setzt voraus, dass die geleistete Zahlung rechtlich als Strafübel anzusehen ist; Bagatellzahlungen entfalten diese Wirkung nicht.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Strafübels als Rückfallvoraussetzung ist erforderlich, dass das Verhalten auf die Schaffung eines bestandsbegründenden Zustands gerichtet und daher als bewusstes Eingehen des Strafübels zu qualifizieren ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 15. Dezember 1952
Rubrum
Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung
StGB § 27 Abs. 2 Nr. 2, RAbgO § 404
In der Strafsache gegen ███ jetzt Seemann Steve, den Dachdecker, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1908 in ████, wegen Vergehens nach §§ 398, 396 I RAbgO,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Leitsatz
Die Zahlung eines Betrages von weniger als einer DM ist keine teilweise Strafverbüßung i. S. des § 404 RAbgO.
Aktenzeichen: 2 StR 229/53
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. Dezember 1952 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten u. a. wegen einer am 28. Oktober 1952 begangenen Abgabenhinterziehung verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers rügen ohne Erfolg die Nichtanwendung des § 404 RAbgO. Das Urteil stellt hierzu fest:
Das Hauptzollamt in Bremen-Vegesack belegte den Angeklagten am 23. Juli 1952 im Unterwerfungsverfahren wegen Zoll- und Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe von 20,- DM. Der Vorsteher des Hauptzollamtes genehmigte die Strafe. Daraufhin forderte der Beamte, der die Unterhandlung geleitet hatte, den Angeklagten auf, einen kleinen Betrag zu zahlen. Der Angeklagte gab dem Beamten irgendwann 0,10 DM. Die Zahlung wurde vermerkt.
Die Strafkammer findet hierin keine teilweise Verbüßung der Strafe i. S. des § 404 Abs. 2 RAbgO. Der Strafkammer liege der Gedanke zugrunde, dass der Täter durch das Erleiden des Strafübels sich davon hätte abhalten lassen sollen, eine weitere Straftat zu begehen. Einen geringfügigen Betrag von 0,10 DM empfindet jedoch ein erwachsener Mensch niemals als strafübel. Im übrigen könne das „Strafübel“ als Rückfallvoraussetzung nur ein bewusst auf sofortige Schaffung eines Bestandes „gerichtetes Vorgehen rechtlich kennzeichnen“.
Der Generalbundesanwalt vertritt die Ansicht, nach dem Gesetz gehe von dem Regelfall der Strafverbüßung die allgemeine Verbüßung oder im Einzelfall die Bedeutung einer Warnung aus. Ob der Täter die Strafe als Übel empfindet, bedürfe keiner Prüfung. Entscheidend sei, dass das Gericht die Teilzahlung als solche erkenne und der Täter sie als Strafe empfindet.
Nach der Ansicht des Senats kommt es indessen darauf an, ob das Gesetz die Zahlung eines Betrages von 0,10 DM als Strafübel und damit als teilweise Strafverbüßung ansieht. Das aber ist nicht der Fall. Deshalb tritt der Senat im Ergebnis dem Landgericht bei.
Die geringste zulässige Strafe, die das Strafgesetzbuch kennt, ist eine DM, § 27 Abs. 2 Nr. 2 StGB. In keinem Falle, mag er auch noch so milde zu beurteilen sein, darf der Richter nach dem Strafgesetzbuch einen niedrigeren Betrag als eine DM als Strafe verhängen.
Der Gesetzgeber hat also eine Summe, die hinter diesem Betrag zurückbleibt, überhaupt nicht als ein gegen die im Strafgesetzbuch aufgeführten Straftaten geeignetes Strafübel anerkannt (RGSt 18, 125). Die Bezahlung eines Betrages, der kein gesetzliches Strafübel ist, kann deshalb auch nicht eine teilweise Verbüßung einer Strafe für eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch sein.
Nach § 391 RAbgO gilt das Strafgesetzbuch, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben. Zur Geldstrafe enthält die RAbgO besondere Bestimmungen nur hinsichtlich des Höchstbetrages (§§ 396 Abs. 1, 401 Abs. 2, 402 Abs. 1, 404 Abs. 1, 405 Abs. 2, Abs. 3). Der Mindestbetrag richtet sich deshalb nach dem Strafgesetzbuch. Nach dessen Grundsätzen ist daher die Frage zu entscheiden, welcher geringste Betrag als Strafübel anzusehen ist. Auch für Zuwiderhandlungen nach der RAbgO ist also die Zahlung eines Betrages unter einer DM keine teilweise Strafverbüßung.
| Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Arndt |