Aufhebung der Verurteilung nach KRG Nr.10 wegen Aufhebung der Anwendungsermächtigung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/51
- Datum
- 29.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Aufhebung der von einer Besatzungsmacht erteilten Ermächtigung zur Anwendung eines Kontrollrats- oder Besatzungsgesetzes, kann eine Verurteilung, die ausschließlich auf dieser Rechtsgrundlage beruht, nicht aufrechterhalten werden.
Die Aufhebung der Anwendbarkeit eines ausländischen Besatzungsgesetzes führt nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens; das Tatgericht hat zu prüfen, welche Vorschriften des innerstaatlichen Strafrechts auf den Sachverhalt anwendbar sind.
Ein Beweisantrag ist unbestimmt und der Ausforschung dienend, wenn er nicht erkennbar konkrete Tatsachen nennt, für deren Beweis die Vernehmung beantragt wird; das Gericht hat einen solchen Antrag dennoch im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu würdigen.
Wenn ein Beschuldigter Personen einer Stelle zuweist, deren einschlägige Praxis die Möglichkeit außergerichtlicher Tötungen einschließt, und sich an Erörterungen über deren Schicksal beteiligt, sind Vorsatz oder Teilnahme an einem Tötungsdelikt vom Tatrichter zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mainz, 7. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Heinrich ██████ aus ███, geboren am ████ 1911 in ███, wegen Tötung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Floericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 7. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt. Die Revision hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Antrag auf Vornahme des Amtsgerichtsrats von ███████ in Diez ließ nicht erkennen, für welche bestimmten Tatsachen er Beweis erbringen sollte. Er war ein der Ausforschung dienender Beweisantrag. Das Gericht musste ihn nicht entscheiden.
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Begründung der Ablehnung § 244 Abs. 3 StPO entsprochen hat. Das Gericht musste jedoch den Antrag im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht berücksichtigen. Dass es dies unterlassen hat, ist nicht ersichtlich. Es hat den Zeugen Jertz auf Grund eingehender Würdigung für glaubwürdig erachtet und dabei auch die Widersprüche bei seinen früheren Vernehmungen geprüft. Es ist nicht zu ersehen, welche Umstände das Gericht noch zu einer weiteren Aufklärung in dieser Hinsicht drängten.
Durch die VO Nr. 1 des französischen Hohen Kommissars (ABl. HochKom. 1137) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 in der französischen Zone mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Die Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz muss daher wegfallen. Eine Einstellung des Verfahrens scheidet jedoch aus, da das Gericht nicht geprüft hat, welche sachlichen Bestimmungen des deutschen Strafrechts anwendbar sind.
Nach dem Urteil drückte der Angeklagte bereits dem Zeugen ███████ seinen Unwillen aus, dass die späteren Opfer nach Wierstein zurückkehren könnten, und verhinderte ihre Rückkehr, wobei er dem Zeugen ███████ heftige Vorwürfe machte und die Leute als die größten Lumpen und Verbrecher von Wierstein bezeichnete. Er machte weiter den Zeugen Sch██, der als Sonderbeauftragter des Gauleiters auftrat, auf sie aufmerksam und behauptete wahrheitswidrig, sie seien aus dem Konzentrationslager abgehauen und kriminell und politisch belastete Personen, die Sabotage betreiben könnten. Dabei ging er davon aus, dass Sch██ über die Leute befinden musste. Auf den Hinweis des Angeklagten hin verhaftete Sch██ sie und unterzog sie einem kurzen Verhör. Nach diesem hatte er eine Unterredung mit dem Angeklagten und einem unbekannten Offizier. Dabei erklärte er, man werde die Leute am besten an den Rhein stellen, lasse sie dort erschießen und absaufen. Der Angeklagte äußerte sich nach dem Urteil hierzu nicht. Sch██ ließ sodann die Leute erschießen.
Demnach hat der Angeklagte die unberechtigte Festnahme der als Verbrecher und Lumpen bezeichneten Opfer gefordert und sie dem Sch██ genau bezeichnet. Er hat dadurch für die Verhaftung und die spätere Erschießung eine Bedingung gesetzt. Weiter hat er nicht widersprochen, als Sch██ die Art der Erschießung erörterte. Bei seinem Vorgehen wusste der Angeklagte nach den Feststellungen genau, wie gerade in den letzten Tagen des Krieges nach der Praxis des damaligen Gewalt- und Willkürsystems verfahren wurde. Er kannte die Eigenart des Sch██ als Sonderbeauftragten des Gauleiters und war sich bewusst, was es bedeutete, wenn er einer mit politischen Machtbefugnissen ausgestatteten Person zur damaligen Zeit fremde auslieferte und sie dabei als Verbrecher und politisch und kriminell belastete Personen, die aus dem Konzentrationslager abgehauen seien, bezeichnete. Er rechnete auch nicht damit, dass ███████ die Leute einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren überantworten werde und wollte nicht nur einen militärischen Zweck erreichen.
Trotz dieser Feststellung lässt das Urteil es dahingestellt, ob der Angeklagte die Tötung der Opfer vorausgesehen und gewollt hat. Es erörtert nur den Vorsatz zu einem Verbrechen nach dem Kontrollratsgesetz.
Der Tatrichter muss daher jetzt prüfen, welche Bestimmungen des deutschen Strafrechts der Angeklagte verletzt hat (Freiheitsberaubung, vorsätzliches, unter Umständen fahrlässiges Tötungsdelikt). Es wird dabei auch zu würdigen haben, ob nicht nur ein Unterlassen, sondern ein Handeln vorliegt und ob der Angeklagte Tater oder Teilnehmer gewesen ist. Die Annahme, er habe die Tötung nicht vorausgesehen, ist dabei kaum vereinbar mit den Feststellungen, dass er sich der Bedeutung und der Folgen einer Verhaftung der Opfer auf Grund seiner Kennzeichnung als Verbrecher bewusst und bei der Erörterung über die Art der Tötung durch Sch██ zugegen gewesen ist.
Dr. Dotterweich Dr. Floericke Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig