Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei WaffG-Verstößen – Schuldspruch geändert, Rechtsfolgen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 22/90
Datum
28.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Trier wegen unerlaubter Einfuhr und Handhabung von Schusswaffen ein. Der BGH hielt Verfahrensrügen für offensichtlich unbegründet, änderte jedoch den Schuldspruch: Mehrere WaffG-Verstöße seien tateinheitlich zu behandeln. Deshalb hob der Senat den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übt eine Person zur selben Zeit tatsächliche Gewalt über mehrere Waffen aus, treffen die verschiedenen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung dieser tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammen.

2

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs gebietet die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und, soweit die Strafzumessung betroffen ist, die Zurückverweisung an das Tatgericht.

3

Das Tatgericht kann bei der erneuten Strafzumessung mildernde Umstände wie Tatmotivation, die Wirkung erlittenen Untersuchungshafts oder bereits erfolgte Entziehungen der Fahrerlaubnis berücksichtigen und prüfen, ob eine Strafe festsetzbar ist, die die Fortsetzung des beruflichen Werdegangs nicht zwingend verhindert (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).

4

Eine Revisionsrüge ist gemäß § 349 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine tragfähigen, substantiierten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 3. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 22/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am Hans-Sigurd Wilhelm ███ ██ 1943 in █████ wegen unerlaubter Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Oktober 1989 a) dahin abgedndert, dass der Angeklagte – insgesamt tateinheitlich – der unerlaubten Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe, der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe, der unerlaubten Einfuhr sowie des unerlaubten Erwerbs von Munition schuldig ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nebst Munition sowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit eine Verfahrensrüge erhoben ist, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Sachrüge hin ist jedoch der Schuldspruch des angegriffenen Urteils abzuändern und der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat zwar die Verstöße gegen das Waffengesetz rechtlich zutreffend gewertet, das Verhältnis der Zuwiderhandlungen aber nicht richtig beurteilt. Als der Angeklagte die halbautomatische Selbstladewaffe mit Kriegswaffenanschein einschließlich der Munition in die Bundesrepublik Deutschland einführte, übte er zugleich auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland die tatsächliche Gewalt über diese Waffe aus. Hinsichtlich der im Anwesen seiner Eltern in █████████ lagernden Waffen und Munition traf dies aber ebenfalls zu. Diese gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1; BGH Beschl. v. 21. Februar 1989 - 1 StR 697/89).

Schon die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Das neu erkennende Tatgericht hat die Möglichkeit, unter Mitberücksichtigung der Tatmotivation des Angeklagten sowie der Wirkungen der (wenn auch nur kurzzeitig erlittenen) Untersuchungshaft und der bisherigen Fahrerlaubnisentziehung zu prüfen, ob Unrecht- und Schuldgehalt die Festsetzung einer Strafe zulassen, die der Fortsetzung des beruflichen Werdegangs des Angeklagten nicht zwingend im Wege steht (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Über den Antrag des Angeklagten, die entzogene Fahrerlaubnis wiederzuerteilen, zu entscheiden, sah der Senat keinen Anlass (vgl. dazu Laufhütte in KK, 2. Aufl. Rdn. 12 zu § 111a StPO).

RiBGH Gollwitzer Niemöller Maier ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.

MaierDetter
Schafer
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