Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens in Untreue-Sache (§153 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/97
Datum
23.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue ein. Der BGH stellte das Verfahren nach §153 Abs.2 StPO ein, weil die Annahme eines Vermögensnachteils und damit auch der erforderliche Vorsatz rechtliche Bedenken aufwies. Angesichts des Zeitablaufs, der zweifelhaften Erfolgsaussichten weiterer Ermittlungen und der geringen Sanktionsprognose überwog das öffentliche Verfolgungsinteresse nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Untreue (§266 StGB) fällt ein gleichzeitig mit dem Schaden vorhandener und diesen ausgleichender Vermögensvorteil dann weg, wenn nicht nur eine bloße Chance, sondern eine begründete Aussicht auf den Vorteil besteht.

2

Für den bedingten Vorsatz beim Tatbestand der Untreue sind strenge Anforderungen zu stellen; der Täter muss sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewusst sein.

3

Die bloße Verweisung auf ein in Kauf genommenes Kostenrisiko in einer bestimmten Höhe genügt nicht zur Feststellung des bedingten Vorsatzes, wenn zugleich zu erwartende finanzielle Vorteile als Bezugspunkt zu berücksichtigen sind.

4

Die Staatsanwaltschaft kann nach §153 Abs.2 StPO einstellen, wenn erhebliche rechtliche Zweifel an der Verurteilung bestehen, weitere Ermittlungen wegen Zeitablaufs und mangelnder Verlässlichkeit unverhältnismäßig oder aussichtslos sind und das öffentliche Interesse an der Verfolgung nicht überwiegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 228/97 vom 23. Juli 1997

in der Strafsache gegen Erich August ██, geboren am ██ 1935 in ███, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB angenommen hat, waren durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Tatrichter misst den mit dem Verkauf des Grundstücks an die Firma █████ – gerade auch vom Angeklagten erwarteten Vorteilen für die Stadt ████████ („erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, Rettung von zumindest einem Teil der Arbeitsplätze der Firma ██████, Schaffung neuer Arbeitsplätze, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Bingen“) keine erkennbare Bedeutung bei. Er erwähnt zwar „die in Aussicht gestellten Vorteile der Gewerbesteuereinnahmen, Senkung der Arbeitslosenquote und Zugewinn der Kaufkraft“, lässt diese im Ergebnis aber als „noch relativ unkonkret“ außer Betracht und stuft sie letztlich als unbeachtliches Motiv des Angeklagten ein. Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist aber dann gegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs, sondern eine begründete Aussicht hierfür besteht (vgl. BGHSt 17, 147, 148; BGH NJW 1975, 1234, 1235).

Im vorliegenden Fall ist die mit dem Vertragsabschluss mit der Firma ██████ verknüpfte Erwartung auf Gewerbesteuereinnahmen, Rettung und Schaffung von Arbeitsplätzen usw. genauso schon als ein Vermögensvorteil anzusehen, wie die durch den Vertrag übernommene Verpflichtung zur altlastenfreien Übergabe bereits einen Vermögensnachteil darstellt. Da die Firma █████████ das Grundstück mit dem erklärten Ziel gekauft und mehr als 11 Millionen DM dafür ausgegeben hat, dort eine Keramikproduktion mit vielen Arbeitsplätzen zu errichten, bestand – trotz des vereinbarten Rücktrittsrechts – nicht nur eine Chance, sondern eine begründete Aussicht für den erwarteten Vermögensvorteil.

2. Der Tatrichter hat als Folge seiner Ansicht über den Begriff des Vermögensnachteils auch einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt. Bei der Untreue sind an den Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter, wie hier, nicht eigennützig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. u. a. BGH wistra 1983, 72; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewusst sein (vgl. BGH NStZ 1986, 455; BGH GA 56, 121, 123; RG JW 1936, 882).

Soweit der Tatrichter ausführt, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, „dass sich das von ihm eingegangene Kostenrisiko in unbestimmter Höhe, jedenfalls weit über die von ihm genannte Summe von 5 Millionen DM hinaus verwirklichen werde“, reicht diese Feststellung gerade nicht zur Belegung des bedingten Vorsatzes aus. Denn Bezugspunkt ist nicht die Summe von 5 Millionen DM, sondern sind auch die zu erwartenden finanziellen Vorteile durch die Errichtung der Produktionsstätte mit den damit verbundenen Vermögensvorteilen für die Stadt Bingen.

3. Das öffentliche Interesse erfordert nicht, dass die genannten Fragen, die zur Aufhebung des Urteils – jedenfalls – aus sachlich-rechtlichen Gründen führen würden, in einer weiteren Hauptverhandlung erörtert und abschließend entschieden werden. Hierzu wären zeitraubende neue Ermittlungen zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich. Diese wären auf einen Zeitraum zu beziehen, der mehr als acht Jahre zurückliegt. Die Verlässlichkeit derartiger Erhebungen bliebe von vornherein zweifelhaft.

Das Landgericht hat für die nach seiner Auffassung vorliegende Straftat eine geringe Strafe verhängt und dadurch in Würdigung auch der Person des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse eine deutlichere Ahndung nicht gebietet. Selbst wenn ein neuer Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen würde, könnte er – ganz abgesehen von einer Reduzierung des Schuldumfangs – schon wegen des zu erwartenden Zeitablaufs und im Hinblick auf Art. 6 MRK allenfalls noch zu einer wesentlich herabgesetzten Sanktion gelangen.

Die dem Senat gewichtig erscheinenden Zweifel hinsichtlich der inneren Tatseite legen eine erneute Verurteilung des Angeklagten ohnehin nicht nahe.

Geboten ist daher ein rascher Abschluss des Verfahrens, durch den deutlich gemacht wird, dass die dem Angeklagten möglicherweise vorzuwerfende Schuld durch die ihn belastenden Folgen des Verfahrens bereits ausgeglichen ist.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.

Jahnke Niemöller Bode Frau Ri’inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Jahnke
Rothfuß
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