Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Vergewaltigung: verminderte Schuldfähigkeit und Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/90
Datum
18.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung u. a. ein und beanstandete u. a. die Annahme verminderter Schuldfähigkeit, die Einstufung als minder schwerer Fall, die Strafrahmenverschiebung nach §21 StGB sowie die Gewährung von Bewährung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Feststellungen zur verminderten Steuerungsfähigkeit, die Abwägung der Täterpersönlichkeit und die Strafzumessung einschließlich der Bewährungsentscheidung für rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit kann sich auf erhebliche Alkoholisierung in Verbindung mit persönlichen Umständen (z. B. Aufgebrachtsein, Kränkung, Eifersucht) stützen und ist dadurch rechtlich nicht zu beanstanden.

2

Die Bejahung eines minder schweren Falls bei Vergewaltigung/sexueller Nötigung folgt aus einer Gesamtwürdigung, die sowohl objektive Tatmerkmale als auch subjektive Tätermerkmale und die Täterpersönlichkeit berücksichtigt.

3

Die Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bedarf keiner besonderen Begründung, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, von der Milderung abzusehen.

4

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Herausstellung der Tateinheit in den Strafzumessungsgründen begründet keinen Revisionsfehler, wenn Gewaltanwendung und tateinheitliches Vorgehen im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewürdigt wurden.

5

Die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB ist bei einer pflichtgemäßen Gesamtwürdigung der Sozialprognose rechtlich zulässig; die Revisionsinstanz hat die vom Tatrichter getroffene Wertung innerhalb seines Beurteilungsrahmens zu respektieren.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. November 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ ██, F███ Matthias, geboren 1961, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafaussprach beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten und ist der Ansicht, die Strafkammer habe die Anwendung der für minder schwere Fälle der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung vorgesehenen Strafrahmen der §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB und die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet; sie beanstandet ferner, das Landgericht habe einen wesentlichen Strafschärfungsgrund nicht beachtet und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht angenommen.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch die Strafkammer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit nicht allein auf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten abgehoben. Maßgeblich war daneben auch, dass der Angeklagte aufgebracht, gekränkt und eifersüchtig war.

2. Auch die Bejahung minder schwerer Fälle der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung durch das Landgericht hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafkammer hat als Ergebnis der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung des Tatgeschehens „einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit“ (UA S. 37) zwar nur die zugunsten des Angeklagten sprechenden und letztlich für die Anwendung der Ausnahmestrafrahmen maßgeblichen Gesichtspunkte aufgeführt, der Senat schließt jedoch aus, dass sie hierbei die an anderer Stelle hervorgehobenen strafschärfenden Umstände nicht in die Abwägung einbezogen hatte.

3. Die Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bedurfte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner Begründung, da nichts für ein Absehen von dieser Milderung sprach. Allerdings ist der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden. Sexualdelikte hat er dabei aber nicht begangen, und auch die nun abgeurteilte Tat war maßgeblich auf die persönliche Situation des Angeklagten zurückzuführen, der sich mit der Trennung von der Geschädigten nicht abfinden konnte. Es war ihm daher nicht vorzuhalten, er habe damit rechnen müssen, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm nun vorgeworfenen Tat vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 9 und 14).

4. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Angeklagte sich tateinheitlich mit der Vergewaltigung auch der sexuellen Nötigung schuldig gemacht hat. Es ist jedoch nicht zu besorgen, das Landgericht habe diesen Umstand nicht strafschärfend gewertet, da es dem Angeklagten sein massives Vorgehen angelastet und dabei auch die Gewaltanwendung aufgeführt hat, mit der er den Mundverkehr erzwungen hat.

5. Schließlich hält auch die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung der rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit die Strafkammer eine günstige Sozialprognose bejaht hat, ist ihre Wertung frei von Rechtsfehlern. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen erkennen, dass sie eine wenn auch knappe Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung 2 m. N.). Sie hat die Schwere der vom Angeklagten begangenen Tat nicht verkannt. Dem hat sie neben der „Vielzahl der in den Strafzumessungsgründen genannten Milderungsgründe“ insbesondere entgegengesetzt, dass der „Angeklagte nicht die Demütigung der Zeugin bezweckt hatte, sondern lediglich die Beziehung zwischen ihnen wieder herstellen wollte“ (UA S. 45). Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn eine zum entgegengesetzten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390). Bei dieser Fallgestaltung waren Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), entbehrlich. Die Befürchtung, die rechtstreue Bevölkerung könne die Strafaussetzung hier als unverständliches Zurückweichen des Rechts vor dem Verbrechen empfinden, liegt fern.

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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