Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Unterschlagungsurteilen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 228/84
- Datum
- 09.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter die fremde Sache nicht bereits zuvor durch eine strafbare Handlung (insbesondere Diebstahl) angeeignet hat.
Zur Verurteilung wegen Hehlerei ist erforderlich, dass der Täter die Herkunft der Sache aus einer strafbaren Handlung kannte; bloße Vermutungen oder ein Eindruck, die Sachen könnten gestohlen sein, genügen nicht.
Das Revisionsgericht darf einen Schuldspruch nicht zu Gunsten einer anderen Strafnorm abändern, wenn die getroffenen Feststellungen für die Annahme dieser anderen Tat nicht ausreichen.
Die Aufhebung einzelner Einzelverurteilungen kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Zurückverweisung zur Neuentscheidung über die Gesamtstrafe erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 228/84
in der Strafsache gegen ██ den Betriebsschlosser Clemens Maria aus ██████, geboren am ████ 1952 in █████ ███ wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Clemens Maria wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1983 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den 1. Fällen 37/38 und 41 der Anklage wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, Diebstahls oder Hehlerei in einem weiteren Fall, Unterschlagung in zwei Fällen, Begünstigung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen 37/38 und 41 der Anklage (UA S. 137 bis 141, 143 bis 148) hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Fehlerhaft ist die Annahme von Unterschlagungen an den aus gestohlenen Personenkraftwagen stammenden und zum Wiederaufbau anderer Kraftfahrzeuge verwendeten Fahrzeugteilen. Der Tatbestand des § 246 StGB setzt voraus, dass sich der Täter die fremde Sache nicht bereits durch eine strafbare Handlung zugeeignet hat (BGHSt 14, 38, 45). Diese Voraussetzung ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt.
Soweit in beiden Fällen eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei in Betracht kommt, sieht sich der Senat außerstande, den Schuldspruch entsprechend zu ändern; denn die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um für den Fall, dass der Angeklagte die Personenkraftwagen nicht selbst entwendet hat, den Tatbestand der Hehlerei zu ergeben. Nicht festgestellt ist nämlich, dass der Angeklagte die von ihm verarbeiteten Fahrzeugteile in Kenntnis ihrer Herkunft aus Straftaten erworben hat.
Im Fall 37/38 der Anklage hatte er angegeben, █ habe ihm die Fahrzeugteile verkauft und dabei erklärt, sie stammten aus einem Unfallwagen. Das Landgericht behandelt diese Einlassung als unwiderlegt. Ob der Angeklagte – trotz dieser Erklärung – gewusst hat, dass es sich um Teile aus einem gestohlenen Pkw handelte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht legt nur dar, weshalb sich dem Angeklagten die Vermutung aufdrängen „musste“, die Sachen seien gestohlen oder könnten aus einer anderen Straftat herrühren (UA S. 140). Dabei bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte – was zur Bejahung der Hehlerei nicht ausreichen würde – fahrlässig davon ausging, die Gegenstände seien weder Diebesgut noch Beute aus einer anderen Straftat. Entsprechendes gilt für den Fall 41 der Anklage (UA S. 146).
Die Aufhebung der Verurteilung in diesen beiden Fällen nötigt dazu, auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Dagegen ist die weitergehende Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Demgemäß bleibt die Verurteilung, was die übrigen Straftaten und die ihretwegen verhängten Einzelstrafen betrifft, bestehen.
| Meyer | Theune | ||
| Maier | Niemöller |