Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf 20½‑Jährige aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/83
Datum
29.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte die Verurteilung wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurück, weil die Begründung für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf die zur Tatzeit 20½‑jährige Angeklagte lückenhaft ist. Insbesondere fehlt eine ausreichende Würdigung ihrer Reife, familiären Bindungen und der Abwägung gegenüber einem angehörten Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende setzt eine nachvollziehbar dargelegte und anhand konkreter Umstände begründete Feststellung voraus, dass die Reife der Person ein Jugendstrafrecht ausschließt.

2

Bei der Strafzumessung sind Persönlichkeit, familiäre Verhältnisse und Motive des Täters sorgfältig zu würdigen; lückenhafte oder widersprüchliche Feststellungen können den Strafausspruch aufheben.

3

Weicht das Gericht von der Einschätzung eines herangezogenen Sachverständigen ab, muss es die dem abgelehnten Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Urteil mitteilen.

4

Die bloße Berufung auf angeblich "rationale" Motive ohne eingehende Erörterung und Verknüpfung mit den konkreten Tatsachen der Persönlichkeit des Heranwachsenden genügt nicht zur Verneinung jugendtypischer Unreife.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 24. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 228/83 JA6-93

in der Strafsache gegen ███████ die Bürogehilfin Susanne Marlies Ursula aus ██████, geboren am █████████ 1961 in ████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof B., Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Prof. Dr. █████ aus █████ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Für die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Januar 1983 im Strafausspruch mit zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Jedoch hat der Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Erwägungen bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf die zur Tatzeit 20 1/2-jährige Angeklagte keinen Bestand. Auf die Verfahrensrüge, die ebenfalls nur in diesem Zusammenhang Bedeutung erlangen könnte, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte sich im Alter von 17 Jahren mit dem vielfach vorbestraften 24-jährigen Peter ███████ befreundet und ihn in den folgenden drei Jahren in Heiratsabsicht zu geordnetem Leben und regelmäßiger Arbeit anzuhalten versucht. Im Mai und Juni 1981 hatten beide einen sechswöchigen, durch gemeinsame Darlehensaufnahme finanzierten Italienurlaub verbracht. Nach der Rückkehr war sie arbeitslos und lebte von Zuwendungen der Eltern in deren Haus. Diese lehnten die Verbindung mit ██████ zwar grundsätzlich ab, erkannten aber hiergegen gerichtete Bemühungen als aussichtslos und reagierten dann „mit großem Verständnis“, indem sie der Angeklagten die Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung im Elternhaus erlaubten und dazu außerdem 15.000 DM zur Verfügung stellten (UA S. 3, 17). Zu dem für den 1. Oktober 1981 geplanten Einzug █████████ kam es jedoch nicht, da er – nachdem er unter anderem die Angeklagte beschimpft und geschlagen sowie die Aufnahme regelmäßiger Arbeit verweigert hatte – Anfang September 1981 die Beziehungen zu ihr beendete. Sie blieb dennoch fortwährend mit Gedanken an ihn beschäftigt und traf sich weiterhin in übel beleumundeten Lokalen mit den kriminellen Freunden ███████, um durch sie den Kontakt mit ihm wiederzugewinnen.

Kurze Zeit vor dem 23. September 1981 planten vier dieser Bekannten in Anwesenheit der Angeklagten einen Raubüberfall auf eine Tankstelle in Trier, weil einer von ihnen Geld für eine Flucht vor Strafverfolgung benötigte. Am Morgen des 23. September 1981 traf die Angeklagte zwei dieser Personen und █. „Hier erklärte ihr ihr Freund, dass die █████████████ ██████████ beendet sei und er für das gemeinsame (Urlaubs-)Darlehen nicht aufkomme.“ Darauf entschloss sich die Angeklagte, sich an dem Überfall in Trier zu beteiligen und mit dem von ihr erhofften Beuteanteil (ein fester Beuteanteil wurde ihr von den Mittätern nicht zugesagt) das Darlehen abzudecken (UA S. 5). Die Tat wurde in der folgenden Nacht durchgeführt. Die Angeklagte beteiligte sich in der Weise daran, dass sie den von der Mutter zum ständigen Gebrauch erhaltenen Pkw als Fluchtfahrzeug einsetzte und steuerte. Von dem erbeuteten Bargeld in Höhe von 7.500 DM erhielt sie „einen Beuteanteil von 1.200 DM, wovon sie 900 DM auf das gemeinsam mit ihrem Freund aufgenommene Darlehen einzahlte. Das restliche Geld wurde von der Angeklagten verbraucht“ (UA S. 6).

Als drei der Mittäter nach drei Wochen wieder auf Geld angewiesen waren und einen erneuten Überfall beschlossen, gab die Angeklagte von ihrem Taschengeld die Mittel für den Erwerb von zwei Gaspistolen und beteiligte sich „aus rationalen Erwägungen“ auch an diesem Überfall, bei dem es jedoch nur zum Versuch kam (UA S. 6 bis 8, 18).

Die Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie habe nicht wegen der Aussicht auf Beute, sondern aus Verärgerung über das Verhalten ihres Freundes an den Überfällen mitgewirkt; die Verteidigung hatte insbesondere in den bereits im Jugendalter begonnenen Beziehungen der Angeklagten zu dem älteren und mehrfach strafällig gewordenen ███ Unreifemerkmale gesehen; einer der in der Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen hatte aus Erwägungen, die im Urteil nicht mitgeteilt sind, die Anwendung von Jugendstrafrecht empfohlen. Das Landgericht kam zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht unter anderem deshalb, weil es im Gegensatz zu den erwähnten Einlassungen und Auffassungen das Bedürfnis der Angeklagten nach Abdeckung auch des Darlehensanteils, den nach interner Abmachung ███ hatte zurückzahlen wollen, als tatauslösend betrachtet und deshalb ihr Handeln als „rational und nicht typisch jugendlich emotional“ beurteilt hat (UA S. 4, 5, 13, 16).

Diese Annahme ist jedoch bei Berücksichtigung der festgestellten und hierfür maßgeblichen Einzelumstände schon im Hinblick auf die erste Tat nicht verständlich. Da die Angeklagte von dem 1.200 DM betragenden Beuteanteil nur 900 DM für die Darlehensrückzahlung verwendete, kann mangels anderen Hinweises im Urteil nicht von einer höheren ihr zugewachsenen und sie bedrängenden finanziellen Belastung ausgegangen werden. Weiter ergeben die Urteilsgründe, dass die Angeklagte von ihren in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Eltern Wohnung, Lebensunterhalt, Taschengeld sowie einen Pkw zur ständigen Benutzung erhalten hatte, hinsichtlich der von den Eltern abgelehnten Verbindung großes Verständnis erfahren hatte und auch seit Bekanntwerden ihrer Taten weiterhin „jede erdenkliche Unterstützung“ erhält (UA S. 3, 6, 17). Unter den gegebenen Umständen hätte es näherer Erläuterung bedurft, wenn die Strafkammer annimmt, die Angeklagte hätte wegen dieser verhältnismäßig geringen zusätzlichen Zahlungsverpflichtung – die ohne ihr Verschulden auf sie zugekommen war und zudem das von den Eltern erwünschte Ende der Beziehung zu ███ bedeutete – die Einstellung weiterer Mithilfe seitens ihrer Eltern befürchten müssen, und der Wunsch, diese „drückende Belastung loszuwerden“ habe ihren Entschluss zur Mitwirkung beim Raubüberfall ausgelöst. Der Hinweis auf die kurz zuvor für die Wohnungseinrichtung zur Verfügung gestellten 15.000 DM genügte hierfür nicht.

Die zweite, nur durch Mittellosigkeit der Mittäter ausgelöste Tat sieht auch die Strafkammer nicht im Zusammenhang mit Geldschwierigkeiten der Angeklagten. Welche „rationalen Erwägungen“ (UA S. 18) hier den Anlass gegeben haben, lässt das Gericht unerörtert.

Ist somit der Entschluss zur Teilnahme an Raubüberfällen auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen mit Geldschwierigkeiten nicht einleuchtend zu erklären, so gewinnen die anderen für die Beurteilung der Reife der Angeklagten und des Charakters der Tat maßgebenden und teilweise ebenfalls lückenhaft gewürdigten Umstände umso größeres Gewicht:

Die Angeklagte hat im Elternhaus die Wertvorstellungen vermittelt bekommen, die sie veranlassten, sich um eine positive Beeinflussung ████████ zu bemühen. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber, dass ihre geistige und sittliche Entwicklung nicht die Festigkeit erreicht hatte, auch nur sich selbst vom Umgang mit den kriminellen Bekannten des Freundes fernzuhalten und nach Beendigung des Verhältnisses durch ███ sich von ihnen und ihrem Einfluss zu lösen. Das Landgericht sieht darin, dass die Angeklagte auch während der Italienreise den Kontakt mit ihren Eltern in einer von █████████████ gewünschten Weise aufrechterhalten hat, nur einen Anhaltspunkt für die Selbständigkeit gegenüber ███ und damit für ihre Reife. Die naheliegende Möglichkeit, dass sich die Angeklagte dadurch den elterlichen Halt sichern wollte, bleibt unerörtert. Beide Überfälle waren durch Geldschwierigkeiten anderer ausgelöst. Die Teilnahme der Angeklagten an der ersten Tat beruhte entscheidend auf der Beendigung des Freundschaftsverhältnisses durch ███. Die Mittäter haben nicht ihre Mitwirkung erbeten, sondern ohne Beteiligungszusage das Angebot der Angeklagten angenommen sowie ihren Tatbeitrag geringer eingeschätzt und geringer entlohnt; soweit die Strafkammer auch die Überlassung der in der Tankstelle geraubten Uhren als Beteiligung an der Beute bewertet, setzt sie sich in Widerspruch zu den Ausführungen, nach denen alle Uhren als beschädigt oder unverwertbar angesehen und von der Angeklagten ersichtlich nur zum Zweck der Beiseiteschaffung mitgenommen worden waren (UA S. 6, 9).

Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und der Tat bei zutreffender Bewertung der einzelnen Umstände zu einer der Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt hätte.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter, soweit er zu anderen Ergebnissen kommt als ein angehörter Sachverständiger, im Urteil auch die dem abgelehnten Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen mitteilen muss.

TheuneMösleNiemöller
MaierGollwitzer
Revision: Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf 20½‑Jährige aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen — Themis