Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verfall-Anordnung in BtM-Prozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/81
Datum
05.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte M. rügt die Verfall-Anordnung betreffend sichergestelltes Geld bei einer BtM-Verurteilung. Der BGH stellt klar, dass Verfall nur für Vermögensvorteile zulässig ist, die durch eine von der Anklage erfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt wurden. Das Landgericht hatte das Geld nur allgemein als aus Rauschgiftgeschäften stammend bezeichnet. Daher wird die Verfall-Anordnung aufgehoben; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallsanordnung ist nur zulässig, wenn die betroffenen Vermögensvorteile durch eine von der Anklage erfasste und vom Tatrichter konkret festgestellte Tat erlangt wurden.

2

Für Einziehungs- oder Wertersatzanordnungen gilt die gleiche Voraussetzung wie für den Verfall: Die Herkunft der Vermögenswerte muss hinreichend festgestellt sein.

3

Die Feststellung, Vermögenswerte stammten allgemein ‚aus Rauschgiftgeschäften‘, reicht nicht aus, wenn die Anklage lediglich konkreten Besitz an einem bestimmten Datum zur Last legt.

4

Verfahrensbeschwerden sind unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt werden (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 11. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 228/81

in der Strafsache gegen

1. Assane D. aus F._____________, geboren am ███ 1950 in G.__/Senegal, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. John M. aus F.__, geboren am ████ 1957 in D.__/Senegal, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1980 wird die „Verfall“-Anordnung aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten D. werden verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ██████, soweit sie die „Verfall“- Anordnung betreffen, der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Begründet ist die Sachrüge des Angeklagten M., soweit sie sich gegen die „Verfall“-Anordnung richtet. Die Strafkammer hat „das aus dem Heroinhandel des Angeklagten ███ stammende Geld, nämlich 24.380 DM und 3.502 US-Dollar für verfallen erklärt“. Von ihr ist verkannt worden, dass nur Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden dürfen, die der Täter durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369). Entsprechendes würde auch für eine Wertersatzeinziehung gelten (BGH aaO). Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls jedoch lediglich damit begründet, dass das Geld „aus Rauschgiftgeschäften“ stamme. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat es damit frühere Betäubungsmittelverkäufe gemeint. Durch die Anklage ist dem Angeklagten aber allein der Besitz von Betäubungsmitteln am 24. April 1980, dem Tag der Sicherstellung jener Geldbeträge, zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat ihn zwar wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, jedoch lediglich auf Grund des für den 24. April 1980 festgestellten Besitzes. Auf vorausgegangenes Handeltreiben erstreckt sich das Urteil nicht, konnte es auch nicht, da solches dem Angeklagten nicht im Einzelnen nachgewiesen worden ist. Die „Verfall“-Anordnung muss deshalb aufgehoben werden.

III. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf die Revisionen der beiden Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

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