Revision verworfen nach wirksamer Rücknahme durch Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 228/72
- Datum
- 07.06.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die eigenhändige Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam, wenn die Erklärung in ihrem Inhalt eindeutig ist.
Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erklärende zum Zeitpunkt der Abgabe verhandlungsunfähig war.
Die bloße Behauptung eines vorübergehenden Rausches (z. B. Tablettenrausch) ohne weitere Tatsachenhinweise genügt nicht, um die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung zu erschüttern.
Wer die Unwirksamkeit einer Rücknahme geltend macht, muss substantiiert Tatsachen vortragen, die die fehlende Handlungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zur Zeit der Erklärung belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 228/72
in der Strafsache gegen den Verkäufer Werner K. (J) aus ██ ██, geboren ███████ █████ in [REDACTED], wegen Gewaltunzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 1971 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten am 23. August 1971 wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen am 26. August 1971 Revision eingelegt. Der Angeklagte selbst hat durch eigenhändiges Schreiben vom 12. Oktober 1971, bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 1971, das von seinem Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und ausdrücklich erklärt, das Urteil anzunehmen. Mit weiterem eigenhändigen Schreiben vom 14. Oktober 1971, eingegangen am 15. Oktober 1971, hat der Angeklagte die „zurückgenommene Revision widerrufen“; zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Rücknahme des Rechtsmittels in einem „Tablettenrausch“ gehandelt zu haben. Er will in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger die Revision weiter verfolgen.
Die Revision ist unzulässig, weil sie wirksam zurückgenommen ist. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer bei Abgabe der in ihrem Inhalt eindeutigen Erklärung vom 12. Oktober 1971 im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit befunden hat, fehlt jeder Anhalt. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar.
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